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Oberverwaltungsgericht NRW·13 B 5/10·22.03.2010

Beschwerde gegen Untersagungsverfügung zu Servicepauschalen bei Schwangerschaftsabbrüchen zurückgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtGesundheitsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller, als Vertreter mehrerer Gynäkologen, wendete sich gegen eine Untersagungsverfügung, die Hinweise auf eine zu zahlende "Servicepauschale" bei nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbrüchen untersagt. Der Senat sah von einer abschließenden rechtlichen Bewertung ab und entschied im vorläufigen Rechtsschutz durch Interessenabwägung. Er hielt die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 5 VwGO für gerechtfertigt, weil die Hinweise Patientinnen verunsichern und überwiegende Schutzinteressen überwiegen. Eine existenzielle Betroffenheit des Antragstellers wurde nicht substantiiert vorgetragen.

Ausgang: Beschwerde gegen Untersagungsverfügung wegen Hinweisen auf Servicepauschalen bei Schwangerschaftsabbrüchen als unbegründet abgewiesen; sofortige Vollziehung angeordnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kann das Gericht von einer abschließenden rechtlichen Würdigung absehen und die Entscheidung durch rein abwägende Interessenprüfung treffen, wenn die zugrundeliegende Rechtsfrage von grundsätzlicher politischer Bedeutung ist.

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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist gerechtfertigt, wenn überwiegende öffentliche oder drittschützende Interessen den privaten Interessen des Antragstellers überwiegen und dadurch eine unmittelbare Wirksamkeit der Verfügung erforderlich erscheint.

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Das Nichtvorbringen einer dargelegten existenziellen Gefährdung oder sonstiger gewichtiger wirtschaftlicher Nachteile schwächt die Schutzposition des Antragstellers in der Interessenabwägung zugunsten der Behörde.

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Behördliche Untersagungen sind insbesondere dann durchsetzbar, wenn die beanstandeten Hinweise oder Vertragsformulierungen bei schutzbedürftigen Dritten (z. B. Patientinnen) den Eindruck unzureichender medizinischer Versorgung oder Irreführung erwecken und dadurch überwiegende Schutzinteressen berührt werden.

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Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung erfolgt nach den Vorschriften des GKG.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 80 Abs. 5 VwGO§ 3 Abs. 2 Satz 2 SchwHG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1 GKG§ 52 Abs. 2 GKG

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers ¬gegen den Be-schluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 14. Dezember 2009 wird auf Kosten des Antragstel¬lers zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerde¬verfah-ren auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der vom Antragsteller dargelegten Gründe befindet, hat keinen Erfolg. Die Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO fällt auch aus der Sicht des Senats zum Nachteil des Antragsteller aus.

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Wie bereits im gerichtlichen Vergleichsvorschlag vom 8. März 2010 angedeutet, stehen in Bezug auf das Verhalten des Antragstellers, das Gegenstand der Untersagungsverfügung der Antragsgegnerin vom 25. September 2009 ist, grundsätzliche Fragen an, die in ihrer Bedeutung weit über die anstehende Entscheidung in diesem gerichtlichen Einzelfall hinausgehen. Bei der Frage, ob der Antragsteller berechtigt ist, bei nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbrüchen, für die eine Kostenübernahmebescheinigung der gesetzlichen Krankenkasse nach § 3 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen - SchwHG - vorliegt, den Patientinnen Vertragsentwürfe vorzulegen, wonach bestimmte ärztliche Zusatzleistungen (die Gabe von Medikamenten zur Lockerung des Gebärmutterhalses und die kontinuierliche Ultraschallüberwachung während der Operation) nur gegen Zahlung einer "Servicepauschale"/Eigenleistung erfolgen werden, geht es letztlich um die (gesundheits-)politischen Frage einer angemessenen Vergütung für diesen Bereich ärztlicher Tätigkeiten, auch im Vergleich mit anderen Bundesländern.. Die abschließende Lösung des Problems der angemessenen Vergütung muss auf einer anderen Ebene und in anderen Gremien gesucht werden; sie kann und sollte hingegen nicht in einem gerichtlichen Einzelfall - und erst recht nicht in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - erfolgen.

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Der Senat sieht sich wegen der rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten derzeit zu einer vorläufigen oder abschließenden Wertung zur Rechtmäßigkeit der in Frage stehenden Verfügung der Antragsgegnerin nicht in der Lage, hält eine solche angesichts der grundsätzlichen Bedeutung der anstehenden Fragen aber in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auch nicht für opportun. Er trifft – unabhängig von den sachgerechten Erwägungen des Verwaltungsgerichts – seine Entscheidung daher auf Grund einer reinen Interessenabwägung. Diese fällt zum Nachteil des Antragstellers aus.

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Finanzielle Interessen des Antragstellers in der Weise, aus Gründen der Existenzsicherung zwingend auf die verlangte Eigenleistung der Patientinnen angewiesen zu sein, werden von ihm nicht geltend gemacht und stehen offenkundig nicht im Vordergrund seines Begehrens. Dem Antragsteller, der offenbar als "Sprecher" eines Zusammenschlusses operativ tätiger Gynäkologen fungiert und dem zahlreiche Berufskollegen Verhandlungsvollmachten erteilt haben, ist - gerade auch in dieser Funktion - zuzumuten, die Frage der ausreichenden und angemessenen Vergütung der ärztlichen Mitwirkung bei nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbrüchen mit den insoweit zuständigen Stellen zu klären, ohne dass dabei die seine Praxis aufsuchenden Patientinnen in irgendeiner Weise tangiert werden. Auch wenn bei erfolglosen Lösungsversuchen die Einleitung weiterer - auch gerichtlicher - Schritte als legitim angesehen werden kann, muss zwingend vermieden werden, in diese gesundheitspolitische Auseinandersetzung Patientinnen einzubeziehen. Der Antragsteller hat demnach durch sein - vermeidbares - Verhalten Veranlassung dazu gegeben, dass die Antragsgegnerin ihn auf Unterlassung dieses Hinweises in Anspruch genommen hat. Aus den vorliegenden Unterlagen ist erkennbar, dass der Antragsteller im Vorfeld der in Frage stehenden Untersagungsverfügung und des gerichtlichen Verfahrens mehrfach an die betroffenen Landesministerien und -minister und nach der Untersagungsverfügung auch an die Antragsgegnerin herangetreten ist und eine höhere Vergütung für operative Schwangerschaftsabbrüche gefordert hat. Dass diese Aktivitäten während des (weiteren) gerichtlichen Verfahrens unterblieben sind oder unterbleiben, ist nicht erkennbar. Dies relativiert seine Schutzposition bei der in diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anstehenden Interessenabwägung und rechtfertigt die Anordnung der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung sowohl unter dem Gesichtspunkt, dass das außergerichtliche Bemühen des Antragstellers und seiner Berufskollegen und das gerichtliche Verfahren nicht unzulässig miteinander vermengt werden, als auch im Hinblick darauf, dass diese gerichtliche Entscheidung vom Antragsteller nicht als vermeintlicher (vorläufiger) Erfolg instrumentalisiert werden kann.

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Die Interessenabwägung wird letztlich entscheidend bestimmt durch die Interessen der betroffenen Patientinnen. Bei ihnen, die sich ohnehin in einer äußerst belastenden Situation befinden, wird durch den Hinweis des Antragstellers, bestimmte ärztliche Leistungen würden nur gegen Zahlung einer "Servicepauschale" erfolgen, der Eindruck erweckt, bei dem bevorstehenden Schwangerschaftsabbruch im Rahmen der Kostenübernahmebescheinigung nicht medizinisch optimal betreut zu werden und die "Sicherheit" eines komplikationslosen und erfolgreichen Abbruchs nur durch Zukauf zusätzlicher ärztlicher Leistungen zu erhalten. Dieser Eindruck muss bei den Patientinnen unbedingt vermieden werden, so dass das einen solchen Hinweis betreffende Untersagungsgebot umgehend wirksam werden muss und deshalb auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung gerechtfertigt ist. Dies gilt um so mehr, als der Antragsteller offenbar auch Vertragsentwürfe für Patientinnen (in den Unterlagen befindet sich der Abdruck eines solchen vom 8. Juni 2009) mit der Formulierung "Ich hoffe, dass die zuständigen Ministerien reagieren und diese Gebühr möglichst bald überflüssig machen" verwendet hat. Diese Formulierung ist geeignet, eine weitere massive Verunsicherung der Patientinnen zu bewirken und den Eindruck zu erwecken und zu verstärken, es werde ein Konflikt zwischen einem Teil der Ärzteschaft und verschiedenen Ministerien praktisch "auf ihrem Rücken" ausgetragen. Diese  das öffentliche Interesse abbildenden - Umstände sind gegenüber den privaten Interessen des Antragstellers vorrangig und rechtfertigen die sofortige Vollziehung der Untersagungsverfügung.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.