Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht mangels Beschwerde i.S.v. §146 Abs.4 VwGO
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin wandte sich mit einem Widerspruch gegen einen Beschluss des Landgerichts an das Oberverwaltungsgericht. Das OVG stellte fest, dass keine Beschwerde i.S.d. §146 Abs.4 VwGO vorliegt und verwies die Sache an das Verwaltungsgericht zurück. Das Verwaltungsgericht hat den Widerspruch nach §924 ZPO durch Endurteil zu entscheiden; eine entsprechende Anwendung der §§924 f. ZPO i.V.m. §173 VwGO ist möglich. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das vermeintliche Beschwerdeverfahren wurde gemäß §21 Abs.1 GKG abgesehen.
Ausgang: Sache an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen, da keine Beschwerde i.S.v. §146 Abs.4 VwGO vorliegt; Kostenentscheidung insoweit gem. §21 Abs.1 GKG aufgehoben.
Abstrakte Rechtssätze
Ist keine Beschwerde im Sinne des §146 Abs.4 VwGO gegeben, ist das Oberverwaltungsgericht instanziell nicht zuständig und die Sache an das zuständige Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Ein Widerspruch gegen einen Landgerichts-Beschluss ist, solange keine beschwerdefähige Entscheidung vorliegt, als Widerspruch nach §924 ZPO vom iudex a quo durch Endurteil zu entscheiden.
Die §§924 f. ZPO sind im Verfahren des §123 VwGO entsprechend anzuwenden; das Verwaltungsgericht kann hierdurch im Wege eines Beschlusses oder Endurteils nach §123 Abs.4 VwGO entscheiden.
Die Nichterhebung von Gerichtskosten für ein vermeintliches Beschwerdeverfahren kann aufgrund von §21 Abs.1 GKG angeordnet werden.
Tenor
Die Sache wird an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Von der Erhebung von Gerichtskosten für das vermeintliche Beschwerdeverfahren wird abgesehen; im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung der Endentscheidung vorbehalten.
Gründe
Die Sache ist an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen, da das Oberverwaltungsgericht derzeit instanziell nicht zuständig ist. Eine Beschwerde i.S.v. § 146 Abs. 4 VwGO liegt nicht vor. Der von der Antragstellerin eingelegte Widerspruch gegen des Beschluss des Landgerichts I. vom 5. Januar 2011 (324 O 3/11) ist bereits deshalb nicht als Beschwerde i.S.d. Verwaltungsgerichtsordnung zu werten, da noch keine beschwerdefähige Entscheidung vorliegt. Vielmehr ist noch über den Widerspruch i.S.d. § 924 ZPO vom iudex a quo durch Endurteil zu entscheiden. Dies ist hier nach Ergehen der Verweisungsentscheidung des Landgerichts I. vom 21. März 2011 das Verwaltungsgericht, das daher bei entsprechender Anwendung der §§ 924 f. ZPO im Wege eines Beschlusses eine Endentscheidung erlässt (§ 123 Abs. 4 VwGO). Es besteht auch Raum und Bedarf für eine entsprechende Anwendung von §§ 924 f. ZPO (i.V.m. § 173 VwGO; vgl. auch Bay VGH, Beschluss vom 29. April 2010 21 CE 10.252 -, juris). Anderenfalls unterbliebe ggf. eine regelgerechte erstinstanzliche tatsächliche und rechtliche Prüfung im Verfahren des § 123 VwGO, da das Oberverwaltungsgericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die dargelegten Gründe prüft.
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist der Senat nicht aufgrund einer Verweisungsentscheidung des Verwaltungsgerichts nach § 83 VwGO i.V.m. §§ 17 bis 17b GVG an der Zurückverweisung gehindert. Ein Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem dessen Unzuständigkeit und die Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts festgestellt worden ist, liegt nicht vor. Denn das Verwaltungsgericht hat den Widerspruch der Antragstellerin nach § 924 ZPO als Beschwerde i.S.d. §§ 146 ff. VwGO gewertet und die Sache nach § 146 Abs. 4 Satz 5 Hs. 1 VwGO dem Oberverwaltungsgericht vorgelegt. Anlass für den Erlass eines Verweisungsbeschlusses bestand nicht und ein solcher Beschluss ist auch nicht ergangen.
Die Entscheidung über die Nichterhebung von Kosten für das vermeintliche Beschwerdeverfahren beruht auf § 21 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.