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Oberverwaltungsgericht NRW·13 B 472/13·18.06.2013

Beschwerde gegen Ablehnung der Studienplatzzulassung als Ortswechsler zurückgewiesen

Öffentliches RechtHochschulzulassungsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte als Ortswechsler einen Studienplatz Humanmedizin und rügte die Ablehnung der Hochschule. Zentral war, ob ihm ein intra- oder außerkapazitäres Zulassungsrecht zusteht und ob Fristvorschriften gewahrt wurden. Das OVG hat die Beschwerde zurückgewiesen: Ein Anspruch wurde nicht glaubhaft gemacht und die Frist nach §29 VergabeVO NRW war versäumt. Die Berücksichtigung der Studiendauer als Leistungsmaßstab hält verfassungsrechtlicher Überprüfung stand.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Zulassung als Ortswechsler wurde zurückgewiesen; Antragsteller hat keinen glaubhaft gemachten Zulassungsanspruch und hat Frist nach §29 VergabeVO versäumt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Vergabe von Studienplätzen an Ortswechsler kann der Leistungsstand der Bewerber, insbesondere die bereits verbrauchte Studiendauer, als Auswahlkriterium berücksichtigt werden; dies rechtfertigt die Ablehnung eines Zulassungsantrags, wenn vorrangige Bewerber einen besseren Leistungsstand aufweisen.

2

Die Berücksichtigung der Studiendauer als Maßstab verletzt Art. 12 Abs. 1 GG nicht, soweit der Ortswechsler bereits erhebliche Ausbildungskapazitäten verbraucht hat und keine entsprechenden Fortschritte im Studium erkennbar sind.

3

Für die Geltendmachung eines außerkapazitären Zulassungsanspruchs nach der VergabeVO NRW ist die Einhaltung der Ausschlussfrist des § 29 (Eingang bis 1. Oktober für das Wintersemester) erforderlich; verspätet eingegangene Anträge sind unbeachtlich.

4

Für die Gewährung einstweiliger Anordnungen (z. B. nach § 123 VwGO) muss der Antragsteller den Anordnungsanspruch glaubhaft machen; bloße Behauptungen ohne substanziierte Tatsachendarlegung genügen nicht.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 123 VwGO§ 6 HZG NRW§ 5 Abs. 2 Nr. 3 HZG NRW§ 5 Abs. 2 Satz 2 1. HS HZG NRW§ Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 15 L 629/13

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom

10. April 2013 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der vom Antragsteller dargelegten Gründe befindet, ist unbegründet.

2

1. Die Beschwerde bleibt erfolglos, soweit der Antragsteller als Ortswechsler einen innerkapazitären Zulassungsanspruch geltend macht. Unabhängig von der Frage der  Zulässigkeit des Antrags nach § 123 VwGO hat der Antragsteller jedenfalls keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

3

Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anspruch auf einen Studienplatz Humanmedizin (3. FS) nach Maßgabe des § 6 der Satzung der Antragsgegnerin zur Durchführung von Auswahlverfahren in zulassungsbeschränkten Studiengängen nach dem Dritten Gesetz für die Zulassung zum Hochschulstudium NRW (Hochschulzulassungsgesetz – HZG -) in der zuletzt geänderten Fassung vom 17. Mai 2010 zusteht. Danach wird bei der Vergabe von Studienplätzen im Studiengang Medizin innerhalb der Ranggruppe nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 HZG NRW („Ortswechsler“) der Leistungsstand der Bewerber und Bewerberinnen berücksichtigt. Unter Berücksichtigung des Leistungsstandes des Antragstellers, der nach eigenen Angaben bereits seit dem WS 1997 Humanmedizin studiert, ist die Ablehnung des Antrags auf Zulassung wegen vorrangig zu berücksichtigender Bewerber nicht zu beanstanden. Dass die von der Antragsgegnerin berücksichtigten Bewerber bezogen auf die Dauer ihres bisherigen Medizinstudiums einen besseren Leistungsstand als der Antragsteller aufweisen, wird von diesem auch nicht substantiiert in Abrede gestellt.

4

Die Berücksichtigung des auf die Studiendauer bezogenen Leistungsstandes (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 2 1. HS HZG NRW, § 26 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 3 VergabeVO NRW) begegnet mit Blick darauf, dass der Ortswechsler bereits über einen Ausbildungsplatz verfügt und Ausbildungskapazitäten im Übrigen nur begrenzt zur Verfügung stehen, keinen grundsätzlichen Bedenken. Dies gilt insbesondere dann, wenn er - wie hier der Antragsteller - bereits erhebliche Ausbildungskapazitäten verbraucht und auch unter angemessener Berücksichtigung seiner familiären Belange keine seiner Verweildauer nur annähernd entsprechenden Fortschritte gemacht hat. In einem solchen Fall gebietet Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG es nicht, ihm die auch nur teilweise Wiederholung des bereits absolvierten Studiums an einer anderen Hochschule zu ermöglichen.

5

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Oktober 1997 - 13 B 1928/97 -.

6

Ob in gewissen extremen Härtefallsituationen das Zulassungsbegehren des Ortswechslers im Lichte des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG möglicherweise anders zu bewerten wäre, kann offen bleiben, da der Antragsteller solche Gründe nicht glaubhaft gemacht hat. Es ist weder ersichtlich, dass ihm die Fortsetzung des Studiums in E.        F.     - etwa durch einen Umzug der Familie und die Verlagerung der selbständigen Tätigkeit - unmöglich oder unzumutbar ist noch dass ihm ohne den Studienortwechsel der endgültige Studienabbruch droht.

7

2. Soweit das Beschwerdevorbringen auch auf die Geltendmachung eines außerkapazitären Zulassungsanspruchs gerichtet ist, bleibt es schon deshalb erfolglos, weil der Antragsteller die Ausschlussfrist des § 29 Abs. 1 VergabeVO NRW versäumt hat.

8

Vgl. zu § 29 VergabeVO NRW OVG NRW, Beschluss vom 6. Dezember 2011 - 13 C 69/11 -, juris.

9

Danach müssen Zulassungsanträge für Studienplätze außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen für das Wintersemester bis zum 1. Oktober bei der Hochschule eingegangen sein. Der Antrag des Antragstellers datiert hingegen vom 5. November 2012 und ging erst am 23. November 2012 bei der Antragsgegnerin ein.

10

Vgl. im Übrigen zum Fehlen eines Anspruchs des Ortswechslers auf Überprüfung der Kapazitäten mit dem Ziel, außerhalb der festgesetzten Kapazitäten einen Studienplatz zu erhalten Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, S. 457, sowie VG München, Beschluss vom 16. Mai 2012 -  M 3 E 11.4219 -, juris, Rn. 10.

11

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

12

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.

13

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.