Beschwerde gegen Ablehnung einstweiliger Zulassung zum Medizinstudium wegen Drittmittelfinanzierung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller suchten einstweiligen Rechtsschutz zur vorläufigen Zulassung zum Medizinstudium zum Wintersemester 2018/19. Streitpunkt war, ob Drittmittelbedienstete bzw. aus Drittmitteln oder zur Lehrverbesserung finanzierte Stellen die Aufnahmekapazität erhöhen. Das OVG bestätigt § 1 Satz 3 HZG NRW und die Kapazitätsneutralität solcher Stellen. Da keine freien Studienplätze geschaffen wurden, wurden die Beschwerden als unbegründet zurückgewiesen und die Kosten den Antragstellern auferlegt.
Ausgang: Beschwerden gegen die Ablehnung einstweiliger Zulassungen zum Medizinstudium als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Personalstellen und Lehraufträge, die aus Mitteln Dritter oder aus ausdrücklich der Verbesserung der Lehre gewidmeten öffentlichen Mitteln finanziert werden, sind bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität nicht zu berücksichtigen.
Eine einstweilige Anordnung auf vorläufige Zulassung zum Studium setzt voraus, dass die geltend gemachte Änderung der Lehrkapazität tatsächlich zur Schaffung freier Studienplätze führt.
Im Beschwerdeverfahren sind die Prüfungsbefugnisse des Gerichts auf die fristgemäß und substantiiert vorgetragenen Begründungsgründe beschränkt; nicht substantiiert dargetane Umstände rechtfertigen keine Abänderung der angefochtenen Entscheidung.
Der Antragsteller trägt die Darlegungs- und Begründungslast für entscheidungserhebliche Tatsachen, insbesondere für die konkrete Wirkung einer behaupteten Erhöhung des Lehrdeputats auf verfügbare Studienplätze.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 6 L 2299/18
Tenor
Die im Rubrum aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Die Beschwerden der Antragsteller gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Köln vom 26. Februar 2019 werden zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird für die Zeit bis zur Verbindung für jedes der verbundenen Verfahren auf 5.000 Euro und für die Zeit ab der Verbindung auf insgesamt 20.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Senat entscheidet über die auf dasselbe Ziel gerichteten Begehren der Antragsteller gemäß § 93 Satz 1 VwGO in gemeinsamer Entscheidung.
Die Beschwerden sind zulässig, aber unbegründet.
Die zur Begründung der Beschwerden fristgemäß dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach Maßgabe von § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, die angefochtenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts zu ändern und die von den Antragstellern begehrte einstweilige Anordnung zu erlassen, mit denen diese die vorläufige Zulassung zum Medizinstudium im ersten Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2018/2019 an der Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität C. erstreben.
Das Verwaltungsgericht ist in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass Drittmittelbedienstete - hier Prof. Dr. T. - auf der Lehrangebotsseite nicht zu berücksichtigen sind.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Oktober 2016 - 13 C 41/16 -, juris, Rn. 35, vom 21. Juni 2012 - 13 C 21/12 u.a -, juris, Rn. 9, und vom 8. Juli 2009 - 13 C 93/09 u. a. ‑, juris, Rn. 6; a.A. jedenfalls dann, wenn gegenüber der Hochschule eine Rechtspflicht zur Erbringung von Dienstleistungen besteht, Bay. VGH, Beschluss vom 28. Oktober 2013 - 7 CE.13.10280, juris, Rn. 10; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. November 2013 - NC 9 S 174/13 -, juris, Rn. 36, Nieders. OVG, Beschluss vom 22. August 2013- 2 NB 394/12 -, juris, Rn. 10.
§ 1 Satz 3 HZG NRW bestimmt ausdrücklich, dass Personalstellen und Lehraufträge, die aus Mitteln Dritter oder aus ausdrücklich der Verbesserung der Lehre gewidmeten öffentlichen Mitteln finanziert werden, nicht zur Erhöhung der Aufnahmekapazitäten führen. Die Kapazitätsneutralität hält der Gesetzgeber für notwendig, um dem öffentlichen Interesse an einer qualitativ hochwertigen Hochschulausbildung Rechnung zu tragen.
So ausdrücklich LT-Drs. 15/97, S. 34.
Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass die von den Antragstellern begehrte Erhöhung des Lehrdeputats um 2 DS dazu führen würde, dass freie Studienplätze zur Verteilung an die Antragsteller zur Verfügung stehen würden. Denn den vom Verwaltungsgericht berechneten 326 Studienplätzen stehen 333 eingeschriebene Studienanfänger entgegen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 39 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.