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Oberverwaltungsgericht NRW·13 B 457/19·06.06.2019

Einstweilige Zulassung Medizinstudium: Drittmittelfinanzierte Lehraufträge nicht anrechenbar

Öffentliches RechtHochschulrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller begehren einstweilige Zulassungen zum Medizinstudium für das WS 2018/19. Zentrale Frage war, ob aus Drittmitteln finanzierte Personalstellen/Lehraufträge die Aufnahmekapazität erhöhen. Das OVG bestätigt die Vorinstanz und lehnt die Beschwerden ab: Drittmittelfinanzierte Stellen sind gemäß §1 S.3 HZG NRW nicht anzurechnen, und es liegt kein Nachweis vor, dass durch zusätzliches Lehrdeputat freie Plätze entstehen würden.

Ausgang: Beschwerden gegen die Ablehnung einstweiliger Zulassungen zum Medizinstudium als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Berechnung der Aufnahmekapazität sind nach § 1 Satz 3 HZG NRW Personalstellen und Lehraufträge, die aus Mitteln Dritter oder aus ausdrücklich der Verbesserung der Lehre gewidmeten öffentlichen Mitteln finanziert werden, nicht zu berücksichtigen.

2

Die Kapazitätsneutralität dient dem öffentlichen Interesse an einer qualitativ hochwertigen Hochschulausbildung und rechtfertigt, dass Drittmittel nicht zur Erhöhung der Zulassungszahlen führen.

3

Eine Erhöhung des Lehrdeputats führt nur dann zu einer Erhöhung der zugänglichen Studienplätze, wenn tatsächlich freie Studienplätze verfügbar werden; bloße Mehrdeputate begründen ohne konkreten Nachweis keinen Anspruch auf zusätzliche Zulassungen.

4

Für die Gewährung einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Studienplatzzulassung müssen Antragsteller substantiiert darlegen, dass die Voraussetzungen zur Schaffung zusätzlicher Studienplätze (z. B. tatsächliche freie Plätze) erfüllt sind; bloße Vermutungen genügen nicht.

Relevante Normen
§ 93 Satz 1 VwGO§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 1 Satz 3 HZG NRW§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1 GKG§ 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 6 L 2299/18

Tenor

Die im Rubrum aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Die Beschwerden der Antragsteller gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Köln vom 26. Februar 2019 werden zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird für die Zeit bis zur Verbindung für jedes der verbundenen Verfahren auf 5.000 Euro und für die Zeit ab der Verbindung auf insgesamt 20.000 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Der Senat entscheidet über die auf dasselbe Ziel gerichteten Begehren der Antragsteller gemäß § 93 Satz 1 VwGO in gemeinsamer Entscheidung.

3

Die Beschwerden sind zulässig, aber unbegründet.

4

Die zur Begründung der Beschwerden fristgemäß dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach Maßgabe von § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, die angefochtenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts zu ändern und die von den Antragstellern begehrte einstweilige Anordnung zu erlassen, mit denen diese die vorläufige Zulassung zum Medizinstudium im ersten Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2018/2019 an der Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität C.    erstreben.

5

Das Verwaltungsgericht ist in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass Drittmittelbedienstete - hier Prof. Dr. T.     - auf der Lehrangebotsseite nicht zu berücksichtigen sind.

6

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Oktober 2016 - 13 C 41/16 -, juris, Rn. 35, vom 21. Juni 2012 - 13 C 21/12 u.a -, juris, Rn. 9, und vom 8. Juli 2009 - 13 C 93/09 u. a. ‑, juris, Rn. 6; a.A. jedenfalls dann, wenn gegenüber der Hochschule eine Rechtspflicht zur Erbringung von Dienstleistungen besteht, Bay. VGH, Beschluss vom 28. Oktober 2013 - 7 CE.13.10280, juris, Rn. 10; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. November 2013 - NC 9 S 174/13 -, juris, Rn. 36, Nieders. OVG, Beschluss vom 22. August 2013- 2 NB 394/12 -, juris, Rn. 10.

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§ 1 Satz 3 HZG NRW bestimmt ausdrücklich, dass Personalstellen und Lehraufträge, die aus Mitteln Dritter oder aus ausdrücklich der Verbesserung der Lehre gewidmeten öffentlichen Mitteln finanziert werden, nicht zur Erhöhung der Aufnahmekapazitäten führen. Die Kapazitätsneutralität hält der Gesetzgeber für notwendig, um dem öffentlichen Interesse an einer qualitativ hochwertigen Hochschulausbildung Rechnung zu tragen.

8

So ausdrücklich LT-Drs. 15/97, S. 34.

9

Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass die von den Antragstellern begehrte Erhöhung des Lehrdeputats um 2 DS dazu führen würde, dass freie Studienplätze zur Verteilung an die Antragsteller zur Verfügung stehen würden. Denn den vom Verwaltungsgericht berechneten 326 Studienplätzen stehen 333 eingeschriebene Studienanfänger entgegen.

10

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 39 Abs. 1 GKG.

11

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.