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Oberverwaltungsgericht NRW·13 B 444/16·27.07.2016

Beschwerde gegen Versagung von PKH und einstweiliger Zulassung wegen Mindestnote 2,5 abgewiesen

Öffentliches RechtHochschulrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte Prozesskostenhilfe und einstweiligen Rechtsschutz zur Zulassung in einen Masterstudiengang; beide Beschwerden wurden zurückgewiesen. PKH wurde mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg versagt. Die Zugangsvoraussetzung einer Mindestnote 2,5 ist verfassungsgemäß zur Qualitätssicherung; auch Studierende mit Behinderung müssen die Zugangsvoraussetzungen erfüllen. Ein Härtefallantrag und die Beteiligung der Beauftragten für Studierende mit Behinderung änderten an der Entscheidung nichts.

Ausgang: Beschwerden gegen die Versagung von PKH und einstweiliger Zulassung als unbegründet abgewiesen; Mindestnote 2,5 als zulässige Zugangsvoraussetzung bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Versagung von Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist gerechtfertigt, wenn die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

2

Eine durch eine Hochschule festgelegte Mindestnote als Zugangsvoraussetzung für einen Masterstudiengang ist zulässig und mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn sie der Qualitätssicherung dient.

3

Bei der Festlegung der konkreten Notenhürde besteht eine Einschätzungsprärogative der Hochschule; die gerichtliche Überprüfung ist nur eingeschränkt und prüft auf Überschreitung dieser Prärogative (z. B. Willkür).

4

Studierende mit Behinderung sind grundsätzlich verpflichtet, die Zugangsvoraussetzungen zu erfüllen; Nachteilsausgleiche können die Form oder Bedingungen der Leistungsnachweise modifizieren, ersetzen aber nicht die Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 62b HG NRW§ Art. 12 Abs. 1 GG§ 49 Abs. 7 Satz 3 HG NRW 2006§ 49 Abs. 6 Sätze 2 und 3 HG NRW

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 4 L 321/16

Tenor

Die Beschwerden der Antragstellerin werden zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren 13 B 444/16 auf 5.000 Euro festgesetz

Gründe

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1. Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt, weil die Rechtsverfolgung aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt, auch durch das Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt werden, nicht die nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bot.

3

2. Die zulässige Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der von der Antragstellerin dargelegten Gründe befindet, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie zum Studium im Studiengang „Financial Management“ zuzulassen, zu Recht mit der Begründung abgelehnt, die Antragstellerin erfülle nicht die Zugangsvoraussetzung. Für den Masterstudiengang sei in nicht zu beanstandender Weise eine Mindestnote von 2,5 festgesetzt worden. Zum Zeitpunkt des Vergabeverfahrens habe die Antragstellerin lediglich einen Notenschnitt von 3,4 nachgewiesen. Die Zugangsvoraussetzung sei auch von Studienbewerberinnen und -bewerbern mit Behinderung zu erfüllen. Eine Entscheidung über den - nicht formgerecht - gestellten Härtefallantrag sei deshalb ebenso entbehrlich wie die Beteiligung eines Beauftragten für Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung gemäß § 62b HG NRW.

4

Erfolglos wendet die Antragstellerin ein, die Zugangsvoraussetzung als subjektive Berufszugangshürde verstoße gegen Art. 12 Abs. 1 GG, weil die Antragsgegnerin nicht nachgewiesen habe, dass sie zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter erforderlich sei.

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In der Senatsrechtsprechung ist geklärt, dass eine Mindestnote nach § 49 Abs. 7 Satz 3 HG NRW 2006 bzw. § 49 Abs. 6 Sätze 2 und 3 HG NRW in der nunmehr geltenden Fassung zulässig und auch mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar ist. Obgleich es eine Vielzahl unterschiedlicher Fachprofile von Bachelorstudiengängen gibt und diese sich auch von Hochschule zu Hochschule vielfach unterscheiden, ist der erste berufsqualifizierende Abschluss als Indikator für einen Erfolg im Masterstudium ein geeignetes Zugangskriterium.

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Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Februar 2016 - 13 B 1516/15 - , vom 14. Februar 2014 - 13 B 1424/13 -, vom 16. Mai 2013 - 13 B 307/13 -, und vom 26. Januar 2011- 13 B 1640/10 -, jeweils juris.

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Die Festlegung der Mindestnote auf 2,5 und der damit verbundene Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG ist durch das mit der Zugangsbeschränkung verfolgte Ziel der Qualitätssicherung gerechtfertigt. Bei der Bestimmung der konkreten Notenhürde besteht eine Einschätzungsprärogative der Hochschule, die nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar ist. Dass die Antragsgegnerin diese überschritten hätte, indem sie etwa willkürlich und ohne Rücksicht auf die Lebenswirklichkeit eine Note gewählt hätte,

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vgl. zu diesem Maßstab OVG NRW, Beschluss vom 16. Mai 2013 - 13 B 307/13 -, juris,

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ist nicht ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat plausibel dargelegt, sie habe sich bei der Festlegung der Zugangshürde am bundesweiten Durchschnitt orientiert; von Studierenden mit dieser Qualifikation sei zu erwarten, dass sie das fachliche Niveau mitbrächten, um den Masterstudiengang mit angemessenem zeitlichen und sächlichem Aufwand erfolgreich abzuschließen. Des von der Antragstellerin vermissten konkreten Nachweises, dass Absolventen mit schlechteren Bachelorabschlussnoten als 2,5 das Masterstudium nicht erfolgreich abschließen würden, bedarf es vor diesem Hintergrund ebenso wenig wie der Vorlage des Beschlusses über die Einführung der Mindestnote und ihrer Begründung.

10

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Februar 2016 ‑ 13 B 1516/15 - , juris, m.w.N.

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Die der Qualitätssicherung dienende Zugangshürde gilt, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, auch für Studierende mit einer Behinderung. Anders als die Antragstellerin meint, ist der von ihr gestellte Härtefallantrag kein Instrument, diese zu überwinden. Erst nach Überwindung der Zugangshürde hätte sie entsprechend der für Härtefälle vorgesehenen Quotenregelung des § 24 Nr. 5 VergabeVO NRW am Auswahlverfahren beteiligt werden müssen.

12

Aus § 62b Abs. 2 Satz 2 HG NRW, wonach der Beauftragte für Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung bei der Planung und Organisation der Lehr- und Studienbedingungen und beim Nachteilsausgleich hinsichtlich des Zugangs und der Zulassung zum Studium, hinsichtlich des Studiums und hinsichtlich der Prüfungen mitwirkt, folgt nichts anderes. Aus dieser Regelung ergibt sich nicht, dass Studierende mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen die Voraussetzungen für den Zugang zum Studium nicht erfüllen müssen. Vielmehr müssen auch sie in der Lage sein, die in den jeweiligen Prüfungsordnungen geforderten Kompetenzen zu erwerben und diese Kenntnisse durch Prüfungen nachzuweisen, wobei allerdings Form und Bedingungen des Erwerbs der erforderlichen Fähigkeiten sowie der Leistungsnachweise modifiziert werden können (vgl. § 64 Abs. 2 Nr. 2 HG NRW).

13

Anders als die Antragstellerin - nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist und deshalb ohnehin nicht berücksichtigungsfähig - geltend macht, folgt aus § 62b Abs. 2 Satz 2 HG NRW auch nicht, dass die in der Prüfungsordnung der Antragsgegnerin enthaltene Zugangsvoraussetzung wegen einer möglicherweise nicht erfolgten Beteiligung der Beauftragten für Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung unwirksam oder rechtswidrig wäre. Nach § 64 Abs. 1 Satz 1 HG NRW werden Prüfungsordnungen nach Überprüfung durch das Rektorat vom Fachbereichsrat auf Vorschlag des Studienbeirats erlassen. Eine Mitwirkung der Beauftragten für Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung bei Erlass der Prüfungsordnung ist danach nicht vorgesehen. Soweit in den Prüfungsordnungen für Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung Nachteile ausgleichende Regelungen hinsichtlich der Form und der Dauer der Prüfungsleistungen enthalten sein müssen (§ 64 Abs. 2 Nr. 2 HG NRW), kann der Beauftragten für Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung eine beratende Funktion zukommen. Weshalb eine in diesem Sinne fehlende oder unzureichende Mitwirkung indes die Unwirksamkeit oder Rechtswidrigkeit der Prüfungsordnung zur Folge haben müsste, ist dem Vorbringen der Antragstellerin nicht zu entnehmen.

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Auf die Frage, ob der Härtefallantrag formgerecht gestellt wurde, kommt es nach alledem nicht an.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 VwGO, 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.

16

Der Beschluss ist unanfechtbar.