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Oberverwaltungsgericht NRW·13 B 426/13·02.06.2013

Beschwerde gegen Anordnung zur Vorlage von Tachograph‑Sicherungsdateien abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtStraßenverkehrsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller wandte sich gegen einen Bescheid, mit dem die Übersendung von auf Datenträger kopierten Sicherungsdateien von digitalen Kontrollgeräten und Fahrerkarten angeordnet wurde. Zentrale Frage war, ob nur die Vorlage der Originaldateien (*.DDD) den Anforderungen genügt und ob der Antragsgegner zur Anordnung berechtigt war. Das OVG bestätigte die Anordnung als zulässig, qualifizierte das Kopieren als Herunterladen nach den einschlägigen VO‑Bestimmungen und verwies die Excel‑Dateien als unzureichend zurück; eine behauptete Unmöglichkeit zur Vorlage im Originalformat wurde nicht glaubhaft gemacht.

Ausgang: Beschwerde gegen Anordnung zur Übersendung von Sicherungsdateien in Originalformat als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Anordnung der Behörde zur Übersendung auf Datenträger kopierter Sicherungsdateien von digitalen Kontrollgeräten und Fahrerkarten ist zulässig, wenn sie sich auf die einschlägigen gesetzlichen Ermächtigungen stützt.

2

Das Kopieren der Dateien auf einen sicheren Datenträger ist ein Herunterladen i.S.d. Art. 10 Abs. 5 Buchst. b VO (EG) Nr. 561/2006 i.V.m. Anhang I B Kap. I Buchst. s der VO (EWG) Nr. 3821/85.

3

Die Übersendung muss im Originaldateiformat (z. B. *.DDD) erfolgen, weil nur so die Unverändertheit und Unbearbeitetheit der Daten im Sinne der einschlägigen VO gewährleistet ist; konvertierte Formate genügen nicht.

4

Ein Herausgabeverweigerungsrecht wegen angeblicher technischer Unmöglichkeit setzt einen substantiierten und glaubhaft gemachten Vortrag voraus; bloße Behauptungen oder Wiederholungen reichen nicht aus.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FPersRG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1 GKG§ 52 Abs. 2 GKG§ 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Aachen, 2 L 590/12

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 11. März 2013 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Rubrum

1

Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der vom Antragsteller dargelegten Gründe befindet, ist unbegründet.

2

Anders als der Antragsteller meint, hat der Antragsgegner ihn mit Bescheid vom 1. Oktober 2012 nicht zur Vorlage von Originaldateien aufgefordert, sondern lediglich die Übersendung auf Datenträger kopierter Sicherungsdateien angeordnet. Hierzu war er auf Grund der Regelungen in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FPersRG berechtigt. Das Kopieren der sich auf den digitalen Kontrollgeräten und den Fahrerkarten befindlichen Dateien auf einen sicheren Datenträger stellt ein Herunterladen im Sinne des Art. 10 Abs. 5 Buchstabe b der VO (EG) Nr. 561/2006 in Verbindung mit Anhang I B Kapitel I Buchstabe s der VO (EWG) Nr. 3821/85 dar.

3

Dieser Anordnung ist der Antragsteller mit der Übersendung von 5 Dateien im Excel-Dateiformat nicht nachgekommen, weil es sich bei den übersandten Daten nicht um die im Originalformat heruntergeladenen Dateien handelte. Nach den mit der Beschwerde nicht in Frage gestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichts werden die Daten auf den digitalen Kontrollgeräten und den Fahrerkarten im Dateiformat *.DDD gespeichert. Diese hatte der Antragsteller, wie vom Antragsgegner gefordert, im Originalformat auf den sicheren Datenträger herunterzuladen, weil nur so im Sinne des Anhangs I B Kapitel I Buchstabe s der VO (EWG) 3821/85 sichergestellt werden kann, dass die Daten in einem unveränderten bzw. unbearbeiteten Zustand übersandt werden. Dass die Vorlage der Sicherungsdateien im * DDD-Format dem Antragsteller etwa aus technischen Gründen nicht (mehr) möglich ist, ist auch im Beschwerdeverfahren nicht glaubhaft gemacht worden. 

4

Erfolglos bleibt die Beschwerde weiter, soweit der Antragsteller sich hilfsweise auf ein Herausgabeverweigerungsrecht beruft. Das Beschwerdevorbringen stellt sich im Wesentlichen als Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags dar. Es ist nicht geeignet, die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts durchgreifend in Frage zu stellen.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

6

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

7

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.