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Oberverwaltungsgericht NRW·13 B 394/11·05.06.2011

Beschwerde gegen Nicht‑Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im ärztlichen Notfalldienst

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtGesundheitsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Heranziehungsverfügung zur Teilnahme am neu organisierten ärztlichen Notfalldienst. Kernfrage ist, ob ihre individuellen Belastungen das öffentliche Interesse an sofortiger Durchführung der Neuregelung überwiegen. Das OVG weist die Beschwerde ab: groß angelegte Umstrukturierungen sind grundsätzlich zumutbar, entfernungsbedingte Belastungen und unterschiedliche Belastungen begründen keinen Anspruch auf Aussetzung. Die Kostenentscheidung richtet sich nach §154 Abs.2 VwGO.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im Notfalldienstverfahren als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Überwiegung der Schutzwürdigkeit privater Interessen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 5 VwGO setzt darlegungs- und beweisfähige Umstände voraus, aus denen sich eine Unzumutbarkeit der Vollziehung ergibt.

2

Bei einer umfassenden organisatorischen Neuregelung des öffentlichen Notfalldienstes sind erkennbar unterschiedliche, aber im Einzelfall nicht objektiv unzumutbare Belastungen der betroffenen Personen hinzunehmen.

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Rein organisatorische Anlaufschwierigkeiten oder vorübergehende Umsetzungsprobleme rechtfertigen allein nicht die Gewährung einstweiliger Rechtsschutzmaßnahmen gegen den Vollzug einer flächendeckenden Reform.

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Entfernungen zu eingerichteten Notfallpraxen begründen nur dann Unzumutbarkeit, wenn sie objektiv unzumutbar sind; bloße längere Anfahrtswege im Vergleich zu anderen Bezirken reichen hierfür nicht aus.

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Die Überprüfung einer Beschwerde durch den Senat ist gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Gründe beschränkt.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 80 Abs. 5 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1 GKG§ 52 Abs. 1 GKG§ 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin ¬gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 10. März 2011 wird auf ihre Kosten zu¬rückgewiesen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerde¬verfahren auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

2

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 10. März 2011, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen der von der Antragstellerin dargelegten Gründe befindet, hat keinen Erfolg.

3

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 22. Dezember 2010, durch die ihre Teilnahme am zum 1. Februar 2011 neu organisierten ärztlichen Notfalldienst in der Zeit von Februar 2011 bis Ende Januar 2012 angeordnet wurde, zu Recht abgelehnt. Die Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO fällt auch aus der Sicht des Senats zum Nachteil der Antragstellerin aus. Deren Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, eine andere Entscheidung zu rechtfertigen.

4

Das Vorbringen bezieht sich im Wesentlichen auf Vorbehalte in Zusammenhang mit der zum 1. Februar 2011 organisatorisch umgesetzten Neuregelung des ärztlichen Notfalldienstes im Bereich der Antragsgegnerin und der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe, für den jetzt die am 1. April 2010 in Kraft getretene Gemeinsame Notfalldienstordnung der beiden Institutionen gilt. Subjektive Interessen der Antragstellerin, die im Rahmen der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO einen Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an einem umgehenden Vollzug der an alle zum Notfalldienst verpflichteten Ärzte übersandten Heranziehungsverfügung begründen, sind daraus nicht erkennbar.

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Dies gilt zunächst für das Vorbringen, man müsse nur lange genug warten und die Vorschriften auf dem letzten Moment auf den Weg bringen, um ein Argument zu haben, Rechtsbehelfen nicht stattzugeben. Dieser Ansatz ist in Bezug auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts, bei denen das Zeitmoment der Inkraftsetzung der neuen Notfalldienstordnung offensichtlich nicht entscheidend war, nicht berechtigt. Die Reform des ärztlichen Notfalldienstes im Bereich Westfalen-Lippe wurde seit langem diskutiert. Von der Antragstellerin wird nicht geltend gemacht und es ist auch nicht erkennbar, dass die Reform generell keine sachliche Rechtfertigung hat. Mit der gegenüber den Vorgängerregelungen grundlegenden Umstrukturierung des ärztlichen Notfalldienstes, die beispielsweise in der Verringerung der Notfallbezirke in Westfalen-Lippe von bisher 178 Notfalldienstbezirken auf jetzt 32 und in der Errichtung von Notfalldienstpraxen zum Ausdruck kommt, gehen Veränderungen in der Ausgestaltung und Durchführung des Notfalldienstes einher, von denen grundsätzlich alle beteiligten Ärzte gleichermaßen betroffen sind und die auch Änderungen in der Durchführung des ärztlichen Notfalldienstes durch den einzelnen Arzt oder die betroffene Ärztin mit sich bringen. Diese sind grundsätzlich im Rahmen der Zumutbarkeit hinzunehmen, zumal auch ein Diensttausch mit einem Vertreter möglich ist. Dabei liegt es in der Natur der Sache, dass bei einer derartig gravierenden Umstrukturierung des Notfalldienstes ein weitgehend tragfähiger Konsens und Kompromiss gefunden werden muss und dass dabei eine Berücksichtigung der unterschiedlichen Interessen einzelner betroffener Ärzte in vollem Umfang nicht möglich ist. Etwaige (vermeintliche) Unstimmigkeiten sind ebenfalls der umfassenden Neuregelung geschuldet und als Anlaufschwierigkeiten anzusehen, die im weiteren Verlauf beseitigt werden können. Der Vorwurf der Antragstellerin, es handele sich um nicht durchdachte Notfallregelungen, hat dementsprechend keine Grundlage, was insbesondere auch dadurch deutlich wird, dass nach den Unterlagen allein im für sie relevanten Notfalldienstbezirk . (H.      /N.       /X.         ) über 600 Ärzte betroffen sind, davon aber - soweit derzeit erkennbar - nur zwei betroffene Ärzte Rechtsmittel gegen die für sofort vollziehbar erklärte Heranziehungsverfügung eingelegt haben.

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Dass die mit der Umstrukturierung verbundenen Veränderungen für die Antragstellerin die Grenze der Zumutbarkeit überschreiten, ist nicht erkennbar. Die Entfernung als solche von, wie die Antragstellerin geltend macht, bis zu 40 km zur Notfallpraxis, begründet schon absolut gesehen und angesichts dessen, dass diese Entfernung auch von anderen Arztkollegen zurückgelegt werden muss und dass insbesondere andererseits auch Notfallpatienten diese Strecke absolvieren müssen, keine Unzumutbarkeit. Dies gilt angesichts ihrer zweimaligen Heranziehung zum Sitzdienst im genannten Zeitraum auch zahlenmäßig. Auch das Vorbringen der Antragstellerin, andere Kollegen in anderen Notfalldienstbezirken müssten diese Entfernung nicht zurücklegen, vermag einen Vorrang ihres Interesses an der vorläufigen Aussetzung der Heranziehungsverfügung gegenüber dem öffentlichen Interesse an deren kurzfristiger Umsetzung nicht zu begründen. Unterschiedliche Belastungen durch längere, für sich gesehen aber nicht unzumutbare Anfahrten zu den vorgesehenen Notfallpraxen, sind im Rahmen der Umstrukturierung des Notfalldienstes unvermeidbar, bewirken aber nicht schon die Rechtswidrigkeit der Heranziehung eines Arztes mit längerer Fahrtstrecke. Sofern mit dem Hinweis auf andere Ärzte mit kürzerer Anfahrtstrecke ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz geltend gemacht werden soll, verhilft auch das der Beschwerde der Antragstellerin angesichts der nicht überschrittenen Grenze ihrer Heranziehung zur Unzumutbarkeit nicht zum Erfolg. Für den Fahrdienst, bei dem ein Abholort vereinbart werden kann, ist ein Entfernungsmaß ohnehin nicht relevant

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

8

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.