Beschwerde gegen Heranziehung zum ärztlichen Notfalldienst abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller suchte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Heranziehungsverfügung zur Teilnahme am neu organisierten ärztlichen Notfalldienst. Das OVG bestätigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und weist die Beschwerde ab. Subjektive Vorbehalte, längere Fahrstrecken und Anlaufschwierigkeiten begründen keine Unzumutbarkeit oder einen Vorrang gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird abgewiesen; vollständige Bestätigung der VG-Entscheidung
Abstrakte Rechtssätze
Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO setzt eine Abwägung zwischen den individuellen Belangen des Betroffenen und dem öffentlichen Interesse an unverzüglichem Vollzug voraus; bloße subjektive Unannehmlichkeiten genügen nicht.
Bei umfassenden organisatorischen Neuregelungen öffentlicher Dienste sind Änderungslasten, die alle Betroffenen gleichermaßen treffen, grundsätzlich hinzunehmen, solange die Zumutbarkeitsgrenze nicht überschritten ist.
Eine erhöhte Fahrtstrecke zu einer Dienststätte begründet für sich genommen keine Unzumutbarkeit; Maßstab ist die objektive Belastung im Einzelfall und die Verfügbarkeit von Vertretungs- oder Fahrdienstregelungen.
Unterschiedliche, aber nicht unzumutbare Belastungen durch Umstrukturierungen begründen keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz; erst eine erhebliche und atypische Belastung rechtfertigt Abweichungen zugunsten Einzelner.
Das Revisionsrecht des Senats erstreckt sich auf die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO); neue, nicht vorgebrachte Gesichtspunkte können nicht berücksichtigt werden.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers ¬gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 10. März 2011 wird auf seine Kosten zu¬rückge-wiesen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 10. März 2011, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen der vom Antragsteller dargelegten Gründe befindet, hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 22. Dezember 2010, durch die seine Teilnahme am zum 1. Februar 2011 neu organisierten ärztlichen Notfalldienst in der Zeit von Februar 2011 bis Ende Januar 2012 angeordnet wurde, zu Recht abgelehnt. Die Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO fällt auch aus der Sicht des Senats zum Nachteil des Antragstellers aus. Dessen Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, eine andere Entscheidung zu rechtfertigen.
Das Vorbringen bezieht sich im Wesentlichen auf Vorbehalte in Zusammenhang mit der zum 1. Februar 2011 organisatorisch umgesetzten Neuregelung des ärztlichen Notfalldienstes im Bereich der Antragsgegnerin und der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe, für den jetzt die am 1. April 2010 in Kraft getretene Gemeinsame Notfalldienstordnung der beiden Institutionen gilt. Subjektive Interessen des Antragstellers, die im Rahmen der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO einen Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an einem umgehenden Vollzug der an alle zum Notfalldienst verpflichteten Ärzte übersandten Heranziehungsverfügung begründen, sind daraus nicht erkennbar.
Dies gilt zunächst für das Vorbringen, man müsse nur lange genug warten und die Vorschriften auf dem letzten Moment auf den Weg bringen, um ein Argument zu haben, Rechtsbehelfen nicht stattzugeben. Dieser Ansatz ist in Bezug auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts, bei denen das Zeitmoment der Inkraftsetzung der neuen Notfalldienstordnung offensichtlich nicht entscheidend war, nicht berechtigt. Die Reform des ärztlichen Notfalldienstes im Bereich Westfalen-Lippe wurde seit langem diskutiert. Vom Antragsteller wird nicht geltend gemacht und es ist auch nicht erkennbar, dass die Reform generell keine sachliche Rechtfertigung hat. Mit der gegenüber den Vorgängerregelungen grundlegenden Umstrukturierung des ärztlichen Notfalldienstes, die beispielsweise in der Verringerung der Notfallbezirke in Westfalen-Lippe von bisher 178 Notfalldienstbezirken auf jetzt 32 und in der Errichtung von Notfalldienstpraxen zum Ausdruck kommt, gehen Veränderungen in der Ausgestaltung und Durchführung des Notfalldienstes einher, von denen grundsätzlich alle beteiligten Ärzte gleichermaßen betroffen sind und die auch Änderungen in der Durchführung des ärztlichen Notfalldienstes durch den einzelnen Arzt mit sich bringen. Diese sind grundsätzlich im Rahmen der Zumutbarkeit hinzunehmen, zumal auch ein Diensttausch mit einem Vertreter möglich ist. Dabei liegt es in der Natur der Sache, dass bei einer derartig gravierenden Umstrukturierung des Notfalldienstes ein weitgehend tragfähiger Konsens und Kompromiss gefunden werden muss und dass dabei eine Berücksichtigung der unterschiedlichen Interessen einzelner betroffener Ärzte in vollem Umfang nicht möglich ist. Etwaige (vermeintliche) Unstimmigkeiten sind ebenfalls der umfassenden Neuregelung geschuldet und als Anlaufschwierigkeiten anzusehen, die im weiteren Verlauf beseitigt werden können. Der Vorwurf des Antragstellers, es handele sich um nicht durchdachte Notfallregelungen, hat dementsprechend keine Grundlage, was insbesondere auch dadurch deutlich wird, dass nach den Unterlagen allein im für ihn relevanten Notfalldienstbezirk . (H. /N. / X. ) über 600 Ärzte betroffen sind, davon aber - soweit derzeit erkennbar - nur zwei betroffene Ärzte Rechtsmittel gegen die für sofort vollziehbar erklärte Heranziehungsverfügung eingelegt haben.
Dass die mit der Umstrukturierung verbundenen Veränderungen für den Antragsteller die Grenze der Zumutbarkeit überschreiten, ist nicht erkennbar. Die Entfernung als solche von, wie der Antragsteller geltend macht, bis zu 40 km zur Notfallpraxis, begründet schon absolut gesehen und angesichts dessen, dass diese Entfernung auch von anderen Arztkollegen zurückgelegt werden muss und dass insbesondere andererseits auch Notfallpatienten diese Strecke absolvieren müssen, keine Unzumutbarkeit. Dies gilt angesichts seiner einmaligen Heranziehung zum Sitzdienst im genannten Zeitraum auch zahlenmäßig. Auch das Vorbringen des Antragstellers, andere Kollegen in anderen Notfalldienstbezirken müssten diese Entfernung nicht zurücklegen, vermag einen Vorrang seines Interesses an der vorläufigen Aussetzung der Heranziehungsverfügung gegenüber dem öffentlichen Interesse an deren kurzfristiger Umsetzung nicht zu begründen. Unterschiedliche Belastungen durch längere, für sich gesehen aber nicht unzumutbare Anfahrten zu den vorgesehenen Notfallpraxen, sind im Rahmen der Umstrukturierung des Notfalldienstes unvermeidbar, bewirken aber nicht schon die Rechtswidrigkeit der Heranziehung eines Arztes mit längerer Fahrtstrecke. Sofern mit dem Hinweis auf andere Ärzte mit kürzerer Anfahrtstrecke ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz geltend gemacht werden soll, verhilft auch das der Beschwerde des Antragstellers angesichts der nicht überschrittenen Grenze seiner Heranziehung zur Unzumutbarkeit nicht zum Erfolg. Für den Fahrdienst, bei dem ein Abholort vereinbart werden kann, ist ein Entfernungsmaß ohnehin nicht relevant
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.