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Oberverwaltungsgericht NRW·13 B 347/03·10.08.2003

Aufschiebende Wirkung gegen Anpassungsbescheid (§30 Abs.5 TKG) teilweise angeordnet

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtTelekommunikationsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte die Anordnung aufschiebender Wirkung ihrer Klage gegen einen Bescheid zur Durchsetzung einer Anpassungsverfügung. Streitpunkt war, ob nach § 80 Abs. 5 VwGO vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren ist, soweit die Behörde die Vollziehung nicht rückwirkend ausgesetzt hat. Das OVG ordnete insoweit aufschiebende Wirkung an, weil die Anpassungsverfügung voraussichtlich rechtswidrig und nach früherer Rechtsprechung ex tunc nicht vollziehbar ist. Die weitergehende Beschwerde wurde zurückgewiesen; die Kosten trägt die Antragsgegnerin.

Ausgang: Beschwerde teilweise stattgegeben: aufschiebende Wirkung bis zur nicht rückwirkend ausgesetzten Vollziehung angeordnet; weitergehende Beschwerde zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO kann aufschiebende Wirkung anzuordnen sein, wenn die Abwägung der widerstreitenden Interessen zugunsten des Antragstellers ausfällt.

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Ist die der Vollziehung zugrundeliegende Anpassungsverfügung voraussichtlich rechtswidrig und nach der Rechtsprechung mit Wirkung ex tunc nicht vollziehbar, spricht dies für die Anordnung aufschiebender Wirkung gegen daraus abgeleitete Vollstreckungsmaßnahmen.

3

Die Aussetzung der Vollziehung durch die Behörde wirkt nur in dem von der Behörde erklärten zeitlichen Umfang; fehlt eine rückwirkende Aussetzung, kann das Gericht auf Antrag ergänzend aufschiebende Wirkung anordnen.

4

Wird die Vollziehung durch die Behörde bereits mit Wirkung ab dem Erlass der Aussetzungsentscheidung ausgesetzt, kann das vorläufige Rechtsschutzbegehren für den ab diesem Zeitpunkt liegenden Umfang gegenstandslos werden.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 30 Abs. 5 TKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 1 L 2878/02

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 10233/02 VG Köln gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 25. November 2002 - BK 2g 02-008 - wird angeordnet, soweit die Antragsgegnerin die Vollziehung des vorgenannten Bescheids nicht vom Zeitpunkt seines Erlasses ab ausgesetzt hat. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten beider Rechtszüge trägt die Antragsgegnerin.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 25.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

3

Die im Verfahren des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung der widerstreitenden Interessen fällt, soweit die Antragsgegnerin die Vollziehung des Bescheids vom 25. November 2002 nicht rückwirkend zum Zeitpunkt seines Erlasses ausgesetzt hat, zu Gunsten der Antragstellerin aus. Im Übrigen bedarf es einer weitergehenden gerichtlichen Entscheidung des vorläufigen Rechtsschutzes nach der behördlichen Vollziehungsaussetzung nicht mehr.

4

Der Bescheid ist voraussichtlich rechtswidrig, weil seine Grundlage, nämlich die Anpassungsverfügung der Antragsgegnerin vom 23. Juli 2002 ebenfalls voraussichtlich rechtswidrig ist und beide Bescheide einer Überprüfung im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht standhalten werden.

5

Vgl. in diesem Zusammenhang OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2003 - 13 B 2407/02 -.

6

Jene Anpassungsverfügung ist nach der zitierten Entscheidung des Senats mit Wirkung ex tunc nicht vollziehbar und muss gegenwärtig von der Antragstellerin nicht befolgt werden. Konsequenterweise kann dann die Nichtbeachtung der Anpassungsverfügung vom 23. Juli 2002 keinen Anlass geben, den von der Antragsgegnerin angestrebten wettbewerblichen Erfolg durch eine Regelung nach § 30 Abs. 5 TKG durchzusetzen, und kommt dem Interesse des betroffenen Unternehmens, nicht vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens mit einer Erklärung der Unwirksamkeit ihrer Entgelte überzogen zu werden, größeres Gewicht zu.

7

Allerdings hat die Antragsgegnerin die Vollziehung des streitgegenständlichen Bescheids ausgesetzt. Ihrer Erklärung nach kommt dem jedoch erst ab Erlass der Aussetzungsentscheidung Wirkung zu. Von diesem Zeitpunkt ab hat sich das vorläufige Rechtsschutzbegehren faktisch erledigt.