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Oberverwaltungsgericht NRW·13 B 331/21·17.06.2021

Anordnung der Klageerhebung nach §123 Abs.3 VwGO: Zuständigkeit des Erlassgerichts

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragsgegnerin beantragt die Anordnung, dass die Antragstellerin binnen Frist Klage erhebt, nachdem letztere eine einstweilige Anordnung erwirkt hatte. Zentral ist die Zuständigkeitsfrage für die Anordnung der Klageerhebung. Das OVG entscheidet, dass das Gericht zuständig ist, das die einstweilige Anordnung erlassen hat, und setzt eine Monatsfrist zur Klageerhebung fest. Die Anordnung dient der Verkürzung des Zeitraums bis zur Entscheidung der Hauptsache und kann bei Fristversäumnis zur Aufhebung der einstweiligen Anordnung führen.

Ausgang: Antrag der Antragsgegnerin auf Anordnung der Klageerhebung stattgegeben; Antragstellerin zur Klageerhebung binnen eines Monats verpflichtet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der Klageerhebung nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 926 Abs. 1 ZPO ist das Gericht zuständig, das die einstweilige Anordnung erlassen hat.

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Die Vorschrift des § 919 ZPO ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht entsprechend anzuwenden; eine eigenständige Zuständigkeit des Gerichts der Hauptsache besteht nicht.

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Die Anordnung der Klageerhebung zielt darauf ab, den Zeitraum zwischen einstweiliger Anordnung und Entscheidung der Hauptsache zu verkürzen; deshalb ist eine kurze, angemessene Fristsetzung geboten.

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Wird der Verpflichtete der Anordnung der Klageerhebung nicht innerhalb der gesetzten Frist nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 926 Abs. 2 ZPO nachkommen, ist die einstweilige Anordnung auf Antrag aufzuheben (actus-contrarius-Prinzip).

Relevante Normen
§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 926 Abs. 1 ZPO§ 123 Abs. 3 VwGO§ 926 Abs. 1 ZPO§ 919 ZPO§ 926 Abs. 2 ZPO§ 80 Abs. 7 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 1 L 166/21

Leitsatz

Für die Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der Klageerhebung nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 926 Abs. 1 ZPO ist das Gericht zuständig, das die einstweilige Anordnung erlassen hat.

Tenor

Auf den Antrag der Antragsgegnerin wird angeordnet, dass die Antragstellerin innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses Klage beim Gericht der Hauptsache zu erheben hat.

Gründe

1

Der Senat ist über den Antrag der Antragsgegnerin auf Anordnung der Klageerhebung zur Entscheidung berufen. Gemäß dem – über die Verweisung des § 123 Abs. 3 VwGO im einstweiligen Anordnungsverfahren – entsprechend anwendbaren § 926 Abs. 1 ZPO hat das Arrestgericht auf Antrag ohne mündliche Verhandlung anzuordnen, dass der Beteiligte, der die einstweilige Anordnung erwirkt hat, binnen einer zu bestimmenden Frist Klage zu erheben habe, wenn die Hauptsache nicht anhängig ist. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist Arrestgericht in diesem Zusammenhang als dasjenige Gericht zu verstehen, das die einstweilige Anordnung erlassen hat.

2

Ebenso Schoch, in: Schoch/Schneider, VwGO, 39. EL Juli 2020, § 123 Rn. 189; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 123 Rn. 140; a. A. (stets die Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts annehmend): Dombert, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 477.

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Die Vorschrift des § 919 ZPO, wonach für die Anordnung des Arrestes im Zivilprozess sowohl das Gericht der Hauptsache als auch das Amtsgericht des Verbleibs der Sache oder der Person zuständig sind, ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht – auch nicht entsprechend – anwendbar; sie wird von der Verweisungsnorm des § 123 Abs. 3 VwGO nicht in Bezug genommen. Mangels insoweit geltender eigenständiger Zuständigkeitsvorschrift in der Verwaltungsgerichtsordnung liegt es mit Blick auf den Ablauf des Klageerzwingungsverfahrens nahe, die Zuständigkeit des Erlassgerichts anzunehmen. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 926 Abs. 2 ZPO ist die einstweilige Anordnung auf Antrag aufzuheben, wenn der Anordnung der Klageerhebung nicht Folge geleistet wird. Da es anders als etwa im selbständigen Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO auch für diese Aufhebungsentscheidung an einer Zuständigkeitsvorschrift fehlt, lässt sich die Zuständigkeit des Erlassgerichts für die Aufhebung der von ihm erlassenen einstweiligen Anordnung unter Rückgriff auf die Grundsätze der actus-contrarius-Therorie begründen.

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Vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider, VwGO, 39. EL Juli 2020, § 123 Rn. 191; a. A. Dombert, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 481.

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Dann ist es nur konsequent die Zuständigkeit für die nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 926 Abs. 1 ZPO vorgelagerte Anordnung der Klageerhebung demselben Gericht zu übertragen. Dieses Ergebnis wird dadurch bestätigt, dass das im einstweiligen Anordnungsverfahren entscheidende Gericht auch schon bei deren Erlass zur Anordnung der Klageerhebung berechtigt ist, wenn ein solcher Antrag bereits in diesem Verfahrensstadium gestellt wird. Darin zeigt sich, dass es sich bei dem Klageerzwingungsverfahren lediglich um ein unselbständiges Annex- bzw. Anschlussverfahren zum Erlass der einstweiligen Anordnung handelt.

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Der Antrag der Antragsgegnerin auf Anordnung der Klageerhebung hat Erfolg.

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Ihr steht ein Rechtsschutzinteresse zur Seite. Die Klage, zu deren Erhebung die Antragstellerin verpflichtet werden soll, ist ihrerseits nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet, insbesondere hat sich die Hauptsache noch nicht zwischenzeitlich erledigt.

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Vgl. zu diesem Erfordernis: OVG NRW, Beschluss vom 31. März 2020 – 15 B 66/20 –, juris, Rn. 10 f., m. w. N.

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Die Voraussetzungen des § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 926 Abs. 1 ZPO liegen vor. Die Antragstellerin hat auf ihre Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 17. Februar 2021 die mit Beschluss des Senats vom 17. Mai 2021 erlassene einstweilige Anordnung erwirkt, mit welcher der Antragsgegnerin vorläufig untersagt wird, die streitbefangene Pressemitteilung der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen vom 4. Januar 2021 über deren Internetseite zu verbreiten. Die Hauptsache ist nicht anhängig, weil die Antragstellerin noch keine entsprechende Unterlassungsklage erhoben hat.

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Die nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmende Frist für die Klageerhebung setzt der Senat auf einen Monat fest. Dies erscheint in Orientierung an die für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen geltende einmonatige Klagefrist des § 74 VwGO sachgerecht.

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Die Festsetzung der von der Antragstellerin für die Klageerhebung begehrten mindestens zweimonatigen Frist kommt nicht in Betracht. § 926 Abs. 1 ZPO zielt darauf ab, den Zeitraum zwischen einstweiliger Anordnung und rechtskräftiger Hauptsacheentscheidung möglichst kurz zu halten und den von der Anordnung Beschwerten vor einer zu langen Bindung an die einstweilige Anordnung zu bewahren. Es geht also darum, den Zeitraum zwischen einstweiliger Anordnung und Hauptsacheentscheidung zu verkürzen.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss  vom 31. März 2020 – 15 B 66/20 –, juris, Rn. 8 f., m. w. N.

13

Dies zugrunde gelegt ist eine längere Fristsetzung auch unter Berücksichtigung der von der Antragstellerin vorgetragenen Urlaubsabwesenheiten der sachbearbeitenden Prozessbevollmächtigten sowie anschließend ihrer Geschäftsführung nicht geboten, zumal seit Zustellung des Klageerzwingungsantrags mit der gerichtlich eingeräumten zweiwöchigen Gelegenheit zur Stellungnahme auch Gelegenheit bestand, die Klageerhebung bereits vorzubereiten. Das Verfassen der Klageschrift ist vorliegend nach Durchführung des Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes weder mit einem außergewöhnlichen Aufwand noch mit besonderen Schwierigkeiten verbunden. Angesichts dessen dürfte es sogar der mandatsverantwortlichen Rechtsanwältin möglich sein, die Klageschrift bis zum Beginn ihres Urlaubs am 26. Juni 2021 in Abstimmung mit der Geschäftsführung der Antragstellerin zu fertigen und bei Gericht einzureichen. Andernfalls ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, weshalb die weiteren Rechtsanwälte der von der Antragstellerin bevollmächtigten Sozietät nicht in der Lage sein sollten, die Klage innerhalb eines Monats zu erheben.

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Der Senat weist darauf hin, dass gemäß § 123 Abs. 3 und 4 VwGO i. V. m. § 926 Abs. 2 ZPO für den Fall des fruchtlosen Ablaufs der Frist die durch den Beschluss des Senats vom 17. Mai 2021 ergangene einstweilige Anordnung auf Antrag durch Beschluss aufgehoben wird.

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Da es sich bei dem Klageerzwingungsverfahren um ein unselbständiges Anschlussverfahren des einstweiligen Anordnungsverfahrens handelt, ist eine Kostenentscheidung nicht auszusprechen.

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Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 27. Juni 1997 – 1 CE 97.392 –, NVwZ-RR 1998, 685, m. w. N.

17

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).