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Oberverwaltungsgericht NRW·13 B 326/25·25.03.2026

Krankenhausplan NRW 2022: Zuweisung Herztransplantation nur als Herz-Lungen-Tx/Kooperation

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtGesundheitsrecht (Krankenhausplanung)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsgegner wandte sich mit der Beschwerde gegen die erstinstanzliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage gegen eine Nebenbestimmung zur Leistungsgruppe 30.2 (Herztransplantation). Das OVG NRW wies die Beschwerde zurück, weil die Zuweisungsentscheidung voraussichtlich ermessensfehlerhaft ist. Es fehle an nachvollziehbarer Berücksichtigung der kombinierten Herz-Lungen-Transplantation, an schlüssigen Gründen für eine „Kooperations“-Arbeitsteilung sowie an tragfähigen Erwägungen zur Bedarfsdeckung bei bundesweit extrem seltenen Kombinationseingriffen. Zudem spreche vieles dafür, dass die gewählte Beschränkung/Bedingung der Systematik der Krankenhausplanung zuwiderläuft.

Ausgang: Beschwerde des Antragsgegners gegen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung wurde zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Im Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist die Prüfung des Beschwerdegerichts auf die innerhalb der Frist dargelegten Gründe beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).

2

Eine Auswahl- und Zuweisungsentscheidung in der Krankenhausplanung, die maßgeblich auf Fallzahlen abstellt, ist ermessensfehlerhaft, wenn sie den Leistungsinhalt der betroffenen Leistungsgruppe und hierfür vorhandene spezifische Expertise nicht hinreichend in die Bestenauslese und die Abwägung einbezieht.

3

Eine auf Kooperation und Arbeitsteilung angelegte Beschränkung eines Versorgungsauftrags bedarf schlüssiger, qualitätsbezogener Erwägungen dazu, weshalb die kooperative Leistungserbringung gegenüber einer vollständigen Leistungserbringung an einem Standort gleich oder besser geeignet ist.

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Bei der Zuweisung seltener Leistungen sind die Auswirkungen extrem geringer Fallzahlen auf die Realisierbarkeit zugewiesener Fallzahlen, die Aufrechterhaltung notwendiger Routine und die Bedarfsdeckung in die planerische Ermessensausübung einzustellen.

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Eine Zuweisung, die die Bedarfsdeckung von einer unsicheren Bedingung (z. B. Zustandekommen einer Kooperation) abhängig macht, kann der Systematik der Krankenhausplanung widersprechen, wenn bei Nichterfüllung der Bedarfs- oder Qualitätsauftrag voraussichtlich nicht abgesichert ist.

Relevante Normen
§ 8 Abs. 1 Satz 3 KHG§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 36 VwVfG NRW§ 14 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz KHGG NRW§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 16 Abs. 1 Satz 2 KHGG NRW

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 18 L 178/25

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 18. März 2025 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 25.000 Euro festgesetzt.

Gründe

2

I.

3

Das Universitätsklinikum B. beantragte im Rahmen der Planungen zur Umsetzung des Krankenhausplans NRW 2022 u. a. die Zuweisung der Leistungsgruppe 30.2 Herztransplantation, die neben der Leistung „Herztransplantation“ auch die Leistung „Herz-Lungen-Transplantation“ umfasst. Die Planungen für diese Leistungsgruppe erfolgten auf der Planungsebene des Landesteils Nordrhein. Für diese wurde ein Bedarf von 40 Fällen ermittelt.

4

Aufgrund der antragsbedingten Überzeichnung der Leistungsgruppe traf der Antragsgegner nach Abschluss des Planungsverfahrens folgende Zuweisungsentscheidung:

5

KrankenhausAntrag*Zuweisung**
Universitätsklinikum N.4530
Universitätsklinikum B.2010
Universitätsklinikum O. - R.120
Uniklinik Y.50
6

*abrufbar unter: https://.pdf.

7

**Planungsergebnisse abrufbar unter: https://.pdf.

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In dem an die Antragstellerin gerichteten Feststellungsbescheid vom 16. Dezember 2024 heißt es zur Zuweisung dieser Leistungsgruppe unter C. Nebenbestimmungen:

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„Die Zuweisung der Leistungsgruppe 30.2 Herztransplantation erfolgt beschränkt auf die Durchführung von kombinierten Herz-Lungentransplantationen und unter der Bedingung, eine Kooperation mit einem in der Leistungsgruppe 30.2 berücksichtigten Krankenhausträger einzugehen und diese schnellstmöglich nachzuweisen.“

10

In der Begründung des Feststellungsbescheids wird weiter ausgeführt:

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„30.2 Herztransplantation

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Entgegen dem Anhörungsschreiben vom 14. Juni 2024 erhalten Sie eine Zuweisung in der Leistungsgruppe 30.2 Herztransplantation mit geringerer Fallzahl als beantragt in Höhe von 10. Hintergrund ist, dass Sie kombinierte Transplantationen (Herz-Lungen-Transplantationen) durchführen, welche weiterhin an diesem Standort mit der dort befindlichen Expertise erbracht werden sollen und Sie somit als Exzellenzzentrum für Transplantationen weiterbestehen können. Darüber hinaus sind Belange von Forschung und Lehre zu berücksichtigen.

13

Sie erhalten die Zuweisung ausschließlich für die Erbringung dieser kombinierten Herz-Lungen-Transplantation.

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Für diese kombinierten Herz-Lungen-Transplantationen werden Sie aufgefordert, eine Kooperation mit einem der in der Leistungsgruppe 30.2 berücksichtigten Krankenhausträger einzugehen und diese schnellstmöglich nachzuweisen. Mit der Kooperation kann trotz der klaren Beschränkung des Versorgungsauftrages auf eine umfassende Expertise in der Leistungsgruppe 30.2 angeboten werden.

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Sie haben im Rahmen der Anhörung einen Dissens in Bezug auf die beabsichtigte Beschränkung der Leistungsgruppe erklärt. Sie haben hierzu ausgeführt, dass es Ihnen um die Zusammenführung von Expertise und Zentren gehe. Die Zuweisung bleibt jedoch auf die kombinierten Transplantationen beschränkt, da gerade hier die Zusammenarbeit mit den beiden Standorten, die für die unbeschränkte Zuweisung vorgesehen sind, für unerlässlich erachtet wird. Der Aufbau eines weiteren umfänglichen Standortes wird aus planerischer Sicht gerade nicht für erforderlich erachtet. Es bleibt somit bei meiner kommunizierten Zuweisung im Rahmen der Anhörung vom 4. November 2024. Mit der Stellungnahme zur zweiten Anhörung wurden keine weiteren Gründe genannt, die zu einer anderen Entscheidung führen.“

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Mit Beschluss vom 18. März 2025 hat das Verwaltungsgericht auf den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage vom 20. Dezember 2024 - 18 K 6473/24 - gegen die Nebenbestimmung C des Feststellungsbescheids vom 16. Dezember 2024 angeordnet. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antrag sei zulässig. Die Ablehnung der uneingeschränkten Zuweisung der Leistungsgruppe 30.2 habe den Wegfall einer zuvor zugunsten der Antragstellerin für die Durchführung von Herztransplantationen bestehenden Zahlungsverpflichtung der Kostenträger aus § 8 Abs. 1 Satz 3 KHG ab dem 1. April 2025 zur Folge. Der Statthaftigkeit des Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO stehe auch nicht entgegen, dass dem Antrag der Antragstellerin auf Zuweisung von Fällen in der Leistungsgruppe 30.2 nicht vollständig bzw. unbedingt entsprochen worden sei. Unabhängig davon, ob es sich bei der streitgegenständlichen Regelung um eine mit Nebenbestimmungen im Sinne von § 36 VwVfG NRW versehene Zuweisung eines aliuds - so die Antragstellerin - oder um eine inhaltlich beschränkte Zuweisung der Leistungsgruppe 30.2 - so der Antragsgegner - handele, würde die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage zu einer vorläufigen Berechtigung der Antragstellerin führen, Leistungen im Rahmen der Leistungsgruppe 30.2 aufgrund ihrer vorherigen Zuweisung einer Planposition zu erbringen. Dies entspreche ihrem Rechtsschutzbegehren im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes.

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Der Antrag sei auch begründet. Die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Gunsten der Antragstellerin aus. Es sei schon fraglich, ob die Antragstellerin ordnungsgemäß angehört und der Antragsgegner ordnungsgemäß das gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz KHGG NRW erforderliche Einvernehmen des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen eingeholt habe. Offenbleiben könne zudem, warum der Antragsgegner angesichts der Bevölkerungszahlen im Landesteil Nordrhein mit 40 prognostizierten Fällen kalkuliere. Sprachlich verfehlt sei ferner, den „Aufbau“ eines weiteren Zentrums in B. nicht für notwendig zu halten, da dort bereits ein Herzzentrum bestehe. Die Auswahlentscheidung leide jedenfalls an einem Ermessensfehler, weil der Antragsgegner sich nicht mit den von der Antragstellerin substantiiert vorgetragenen Belangen von Forschung und Lehre auseinandergesetzt habe. Zudem sei nicht ersichtlich, dass die Zuweisungsentscheidung mit der im Krankenhausplan NRW 2022 ausdrücklich erklärten Motivation, die Transplantationszahlen bei gleichzeitiger Verkürzung der Wartezeiten zu erhöhen, zu vereinbaren sei.

18

Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit der Beschwerde.

19

II.

20

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss zu ändern.

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1. Substantiierte Einwände gegen die Zulässigkeit des Antrags trägt der Antragsgegner nicht vor. Soweit er auf § 16 Abs. 1 Satz 2 KHGG NRW verweist, hat der Senat bereits entschieden, dass sich dieser Regelung nicht entnehmen lasse, dass dem Krankenhaus die Leistungserbringung auf der Grundlage des alten Feststellungsbescheids bereits ab dem Inkrafttreten der Vorschrift verwehrt sei. Zudem sei auch der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass § 16 Abs. 1 Satz 2 KHGG NRW einer Umsetzung des Krankenhausplans NRW 2022 in Gestalt vollziehbarer Feststellungsbescheide bedürfe.

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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. November 2025 - 13 B 277/25 -, juris, Rn. 47, und vom 1. September 2025 - 13 B 265/25 -, juris, Rn. 31 ff.

23

An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest.

24

2. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt auch in der Sache keine Abänderung des angefochtenen Beschlusses.

25

a. Nach den vom Antragsgegner im Beschwerdeverfahren als Anlage zum Schriftsatz vom 22. April 2025 vorgelegten Erklärungen des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft vom 4. April 2025 könnte zwar einiges dafürsprechen, dass die Festlegungen für die Universitätskliniken im Ergebnis im Einvernehmen mit dem für Kultur und Wissenschaft zuständigen Ministerium erfolgten (§ 14 Abs. 1 Satz 1 KHGG NRW). Zudem ist auch nicht auszuschließen, dass ein gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW bestehender Anhörungsmangel, der sich daraus ergeben könnte, dass es in der Anhörung vom 4. November 2024 heißt,

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„30.2 - Herztransplantation

27

Entgegen dem Anhörungsschreiben vom 14. Juni 2024 soll das Universitätsklinikum B. eine Zuweisung mit geringer Fallzahl i. H. v. 10 Fällen erhalten. Hintergrund ist, dass das Krankenhaus kombinierte Transplantationen (Herz-Lungen-Transplantationen) durchführt, welche weiterhin an diesem Standort mit der dort befindlichen Expertise erbracht werden sollen und somit als Exzellenzzentrum für Transplantationen weiter bestehen zu können. Darüber hinaus sind Belange von Forschung und Lehre zu berücksichtigen. Das Universitätsklinikum B. erhält die Zuweisung ausschließlich für die Erbringung dieser kombinierten Herz-Lungen-Transplantation; für alle anderen Herztransplantationen [Hervorhebung durch den Senat] wird das Universitätsklinikum B. aufgefordert, eine Kooperation mit einem der in der Leistungsgruppe 30.2 berücksichtigten Krankenhausträger einzugehen und diese schnellstmöglich nachzuweisen. Im Übrigen erfolgt auf der Planungsebene eine Umverteilung der Fallzahlen.“,

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wegen § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW folgenlos bleibt.

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b. Die Beschwerde hat gleichwohl in der Sache keinen Erfolg, weil das Verwaltungsgericht voraussichtlich zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Zuweisungsentscheidung ermessensfehlerhaft ist.

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aa. Die Auswahlentscheidung, die der Antragsgegner maßgeblich auf Fallzahlen gestützt hat, lässt zunächst nicht erkennen, dass im Rahmen der Bestenauslese (§ 8 Abs. 2 KHG) oder auch bei der nach § 12 Abs. 4 Satz 3 KHGG NRW gebotenen Berücksichtigung der Aufgaben aus Forschung und Lehre hinreichend berücksichtigt wurde, dass die Leistungsgruppe 30.2 neben der Herztransplantation auch die (kombinierte) Herz-Lungen-Transplantation umfasst und insoweit nur die Antragstellerin eine am Standort vorhandene gebündelte Expertise vorweisen dürfte.

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Die Fallzahlen stellen sich wie folgt dar:

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Bilddarstellung wurde entfernt“

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Danach trifft es zwar zu, dass die Universitätsklinik N. seit 2016 konstant deutlich stärkere Leistungsmengen aufweist als die Antragstellerin und die Leistungsmengen der Universitätsklinik N. zwischen dem 4-fachen bis 9-fachen über den Leistungsmengen der Antragstellerin liegen. Neben isolierten Herztransplantationen umfasst die Leistungsgruppe 30.2 aber auch kombinierte Herz-Lungen-Transplantationen (OPS 5-375 Herz- und Herz-Lungen-Transplantation). Hierfür kann das Universitätsklinikum N. - soweit im derzeitigen Verfahrensstand ersichtlich - im Gegensatz zur Antragstellerin keine Fallzahlen vorweisen. Den diesbezüglichen Vortrag der Antragstellerin im Verwaltungsverfahren (VV S. 91) hat der Antragsgegner jedenfalls nicht in Frage gestellt. Hinzu kommt, dass dem Universitätsklinikum N., anders als der Antragstellerin, die Leistungsgruppe 30.4 Lungentransplantation nicht zugewiesen wurde (vgl. https://). Die von der Leistungsgruppe 30.2 ausdrücklich mit umfassten kombinierten Herz-Lungen-Transplantationen kann das Universitätsklinikum N., dem der Antragsgegner als einzigem Anbieter im Landesteil Nordrhein die Leistungsgruppe einschränkungslos und mit dem überwiegenden Anteil der Fallzahlen (30 der insgesamt 40 zugewiesenen Fälle) zugewiesen hat, deshalb auch zukünftig allenfalls in Kooperation mit einem anderen Anbieter erbringen.

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bb. Hinsichtlich der eingeschränkten Zuweisungsentscheidung fehlt es ferner an schlüssigen Erwägungen dazu, weshalb die zukünftig nur noch „in Kooperation“, also arbeitsteilig von zwei Kliniken durchzuführenden kombinierten Herz-Lungen-Transplantationen in qualitativer Hinsicht zur Versorgung der schwerkranken Patienten gleich oder sogar besser geeignet sein sollen als die Versorgung „aus einer Hand“ am Klinikum der Antragstellerin. Nach den Vorstellungen des Antragsgegners (vgl. Antragserwiderung vom 18. Februar 2025, S. 38) soll die Transplantation der Lunge von der Antragstellerin vorgenommen werden. Der Kooperationspartner - neben der Universitätsklinik N. potentiell auch das im Landesteil Westfalen berücksichtigte Herzzentrum Z. - soll hingegen die Herztransplantation am Standort der Antragstellerin oder am Standort der Kooperationspartner durchführen.

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cc. Die Zuweisungsentscheidung lässt weiter nicht erkennen, dass der Antragsgegner die Folgen hinreichend berücksichtigt hat, die sich für die Bedarfsdeckung und die Leistungsqualität daraus ergeben können, dass die der Antragstellerin ausschließlich zugewiesenen kombinierten Herz-Lungen-Transplantationen äußert selten durchgeführt werden.

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Nach Angaben der Antragstellerin im Verwaltungsverfahren (vgl. Schriftsatz vom 13. November 2024, VV 145 b/244) werden im gesamten Bundesgebiet jährlich nur ca. ein bis drei kombinierte Herz-Lungen-Transplantationen durchgeführt. Auch der Antragsgegner räumt ein, dass es im Jahr 2024 im gesamten Bundesgebiet nur zu zwei kombinierten Herz-Lungen-Transplantationen gekommen sei. Diese geringen Fallzahlen für die kombinierten Herz-Lungen-Transplantationen korrespondieren mit den Angaben im Bericht des Instituts für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG) „Bundesauswertung Transplantationsmedizin: Lungen- und Herz-Lungen Transplantationen, Erfassungsjahr 2022“ (abrufbar unter: https://iqtig.org/downloads/auswertung/2022/txlutx/DeQS_TX-LUTX_2022_BUAW_Bund_2023-10-20.pdf), wonach im Jahr 2022 bundesweit vier Herz-Lungentransplantationen gezählt wurden (S. 29). Nach den Ausführungen im Tätigkeitsbericht 2023 der Deutschen Stiftung Organtransplantation (Anlage BF 07 zum Schriftsatz des Antragsgegners) erfolgten an den 18 Transplantationszentren im Jahr 2023 lediglich zwei Herz- Lungen-Transplantationen (S. 7).

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(1) Angesichts dieser selbst bundesweit betrachtet äußerst geringen Fallzahlen kombinierter Herz-Lungen-Transplantationen erscheint es nahezu ausgeschlossen, dass die Antragstellerin die ihr zugewiesene Fallzahl von 10 überhaupt erreichen kann. Fraglich ist zudem, ob die Antragstellerin allein mit der Durchführung dieser wenigen kombinierten Herz-Lungen-Transplantationen die notwendige Routine für die Kombinationseingriffe aufrechterhalten kann, oder ob dazu nicht zugleich die Zuweisung isolierter Herztransplantationen geboten sein dürfte. Das Erfordernis notwendiger Routine dürfte auch der Antragsgegner grundsätzlich erkannt haben, denn er hat der Antragstellerin 10 Fälle zugewiesen, was der ab dem Jahr 2026 geltenden Mindestmengenvorgabe des Gemeinsamen Bundesausschusses für Herztransplantationen entspricht (vgl. dazu Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Mindestmengenregelungen: Ergänzung der Nummer 11 der Anlage vom 16. November 2023, abrufbar unter: https://www.g-ba.de/downloads/39-261-6288/2023-11-16_Mm-R_Ergaenzung-Nr-11_Herz-Tx_BAnz.pdf.). Unberücksichtigt gelassen hat er gleichwohl die aller Voraussicht nach fehlende Möglichkeit einer Realisierung entsprechender Fallzahlen durch die Antragstellerin.

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(2) Die Beschränkung der Behandlungsleistungen der Antragstellerin auf die Durchführung kombinierter Herz-Lungen-Transplantationen und die damit verbundenen Behandlungszahlen im unteren einstelligen Bereich hätte im Übrigen eine Bedarfsunterdeckung zur Folge. Die dem Universitätsklinikum N. zugewiesenen 30 Fälle wären nicht ausreichend, um den für den Landesteil Nordrhein zugrunde gelegten Bedarf von insgesamt 40 Fällen zu decken. Im Rahmen der Planungsentscheidung könnte der Antragsgegner dem auch nicht die in § 16 Abs. 1 Nr. 7 KHGG NRW vorgesehene Schwankungsbreite entgegenhalten, die nach dem Krankenhausplan NRW 2022 für die Leistungsgruppe 30.2 20 % beträgt (vgl. S. 126). Die Schwankungsbreite stellt schon kein Korrektiv für eine möglicherweise fehlerhafte Bedarfsprognose dar, sondern trägt nur dem Bedürfnis der Krankenhäuser nach Flexibilität Rechnung.

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Vgl. Gesetzentwurf der Fraktion der CDU und der Fraktion der FDP vom 29. September 2020 zum Dritten Gesetz zur Änderung des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen,

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LT-Drucks. 17/11162, S. 34.

41

Ob die vom Antragsgegner getroffene Prognoseentscheidung im Übrigen zu korrigieren ist, weil der Tätigkeitsbericht 2023 der Deutschen Stiftung Organtransplantation für das Jahr 2023 allein für den Landesteil Nordrhein 52 Fälle aufweist (N. 47 und B. 5) - dies entspricht der vom Antragsgegner vorgelegten Übersicht über die Fallzahlen und bleibt sogar noch zurück hinter dem Bericht der Bezirksregierung, wonach eine Zuweisung von 65 Fällen vorgeschlagen wird (VV S. 60: 45 Fälle für das Universitätsklinikum N. und 25 Fälle für die Antragstellerin) - und zudem der Krankenhausplan NRW 2022 (S. 262) selbst davon ausgeht, dass eine Bedarfsprognose basierend auf Werte des Jahres 2019 und der demographischen Entwicklung kein abschließendes Ergebnis liefert, lässt der Senat dahinstehen.

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dd. Die Zuweisungsentscheidung ist voraussichtlich aber auch deshalb rechtswidrig, weil die Zuweisung der Leistungsgruppe 30.2 beschränkt auf kombinierte Herz-Lungen-Transplantationen und unter der Bedingung einer nachzuweisenden Kooperation der Systematik der Krankenhausplanung zuwiderläuft. Sollte das der Antragstellerin aufgegebene Eingehen einer Kooperation scheitern, hätte dies ebenfalls zur Folge, dass der Bedarf für die streitgegenständlichen Leistungsgruppe durch die vom Antragsgegner vorgenommenen Zuweisungen nicht gedeckt wäre. Das beträfe neben den hinter dem prognostizierten Bedarf von 40 Fällen schon rein quantitativ zurückbleibenden Zuweisungen (dann lediglich 30 Fälle an das Universitätsklinikum N.) auch qualitativ die dann wohl gar nicht abgedeckten kombinierten Herz-Lungen-Transplantationen. Dass der Antragstellerin der Versorgungsauftrag für die kombinierte Herz-Lungen-Transplantation mit Wirkung zum 1. April 2025 (vgl. Ziffer 2 des Feststellungsbescheids) zugewiesen werden sollte und der Nichteintritt der Bedingung lediglich einen Widerrufsgrund darstellen soll, liegt angesichts der Ausführungen des Antragsgegners zu der von ihm angestrebten Arbeitsteilung zwischen den Kooperationspartnern fern.

43

Keiner Entscheidung bedarf es nach alldem, ob es, wie die Antragstellerin ausführt, für die Forderung nach einer Kooperation einer Rechtsgrundlage bedarf und es gegebenenfalls an einer solchen fehlt.

44

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 40, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).