TKG-Rufnummernabschaltung: kein atypischer Fall bei Verstößen gegen Preisangaben/Preisansagen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte im Eilverfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen eine von der Bundesnetzagentur angeordnete Abschaltung einer Auskunftsdiensterufnummer, über die zu Premium-Diensten weitervermittelt wurde. Streitpunkt war, ob trotz festgestellter Verstöße u. a. gegen Preisangaben-, Preisansage- und Preishöchstgrenzen von der regelhaften Abschaltung (Sollvorschrift) wegen Atypik abzusehen sei. Das OVG NRW wies die Beschwerde zurück und bestätigte die ermessensfehlerfreie Abschaltungsanordnung. Ein atypischer Fall liege bei unmittelbaren telekommunikationsrechtlichen Verstößen nicht vor; eine vorherige (förmliche) Androhung sei nicht erforderlich, und eine Wiederholungsgefahr sei nicht substantiiert ausgeräumt.
Ausgang: Beschwerde im Eilverfahren gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes zurückgewiesen; Abschaltungsanordnung bleibt sofort vollziehbar.
Abstrakte Rechtssätze
Liegt eine gesicherte Kenntnis der Bundesnetzagentur von einer rechtswidrigen Rufnummernnutzung vor, ist die Abschaltung nach der einschlägigen Sollvorschrift regelmäßig anzuordnen; ein Abweichen kommt nur bei atypischen Fallgestaltungen in Betracht.
Ein atypischer Fall, der ein Absehen von der Rufnummernabschaltung rechtfertigt, liegt grundsätzlich nicht vor, wenn die Nummernnutzung unmittelbar gegen telekommunikationsrechtliche Pflichten (insbesondere zu Preisangaben und Preisansagen) verstößt.
Die Pflicht zur Preisansage vor einer Weitervermittlung durch einen Auskunftsdienst bezieht sich auf den tatsächlich für das weitervermittelte Gespräch erhobenen Preis und dient der größtmöglichen Preistransparenz zum Verbraucherschutz.
Für ordnungsrechtliche Maßnahmen der Bundesnetzagentur gegen rechtswidrige Rufnummernnutzung ist ein Verschulden des Netzbetreibers nicht erforderlich.
Eine vorherige Androhung der Rufnummernabschaltung ist aus Verhältnismäßigkeitsgründen nur in Fallkonstellationen geboten, in denen ausschließlich wettbewerbsrechtliche Verstöße ohne telekommunikationsrechtliche Zuwiderhandlungen in Rede stehen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 1 L 2119/21
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 22. Februar 2022 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen die Abschaltung der Auskunftsdiensterufnummer 00000, die in ihrem Netz geschaltet und ihr zugeteilt ist. Über diese Rufnummer werden Anrufer bei Nennung bestimmter Kennwörter an Premium-Dienste für Wahrsagungen weitervermittelt. Diese wiederum bewerben auf ihren Websites den Auskunftsdienst der Antragstellerin.
Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) leitete im Juli 2021 aufgrund einer Verbraucherbeschwerde Ermittlungen gegen die Antragstellerin zur Nutzung der Auskunftsdiensterufnummer 00000 ein. Zu ihrem Ermittlungsergebnis, dass die 00000 in mehrfacher Hinsicht unter anderem wegen Verstößen gegen die telekommunikationsrechtlichen Vorgaben für Preisangaben, Preisansagen und Preishöchstgrenzen rechtswidrig genutzt werde, gab sie ihr durch Anhörung vom 27. August 2021 Gelegenheit zur Stellungnahme. Dabei wies sie insbesondere darauf hin, dass die Bundesnetzagentur gemäß § 67 Abs. 1 Satz 5 TKG a. F. im Falle der gesicherten Kenntnis von der rechtswidrigen Nutzung einer Rufnummer gegenüber dem Netzbetreiber, in dessen Netz die Nummer geschaltet ist, die Abschaltung der Rufnummer anordnen soll. Mit E-Mail vom 3. September 2021 erklärte die Antragstellerin, dass sie alle Betreiber der von der Antragsgegnerin „richtigerweise als rechtsmissbräuchlich eingestuften“ Dienste kontaktiert und um umgehende Anpassung der Dienste, der Bewerbung und Bandansagen bis zum 13. September 2021 aufgefordert habe. Mit E‑Mail vom 13. September 2021 teilte die Antragstellerin mit, dass die Betreiber der Websites www.xxx.de, www.yyy.de und www.zzz.de die fehlerhafte Bewerbung der 00000 fristgerecht geändert hätten. Die fehlerhafte Bandansage auf der 0000 000 0000 sei ebenfalls korrigiert worden. Der Betreiber der Website www.wwwr.de habe hingegen nicht reagiert, weshalb die Antragstellerin das von ihm genutzte Kennwort „C. “ auf der 00000 abgeschaltet habe. Die Preisansagen für die auf der Website www.manticus.de beworbenen Kennwörter seien aus Sicht der Antragstellerin allerdings nicht zu beanstanden.
Daraufhin stellte die Bundesnetzagentur Nachermittlungen an und hörte die Antragstellerin mit Schreiben vom 12. November 2021 nochmals an. Darin teilte sie mit, dass sie den Auskunftsdienst 00000 mit weiteren Testanrufen im Oktober 2021 vom Festnetz aus überprüft und eine Weitervermittlung zu „N. “ erbeten habe. Vor der Weitervermittlung habe die Preisansage gelautet: „Der nachfolgende Dienst kostet nach dem Signalton 1,99 Euro pro Minute aus dem deutschen Festnetz. Es besteht die Möglichkeit abweichender Preise aus dem Mobilfunk.“ Die nachfolgende Verbindung nach der Weitervermittlung zur auf der Website von „N. “ beworbenen Premium-Dienste-Rufnummer 0000 0 000 001 sei allerdings mit 3,07 Euro pro Minute berechnet worden. Darin liege, wie bereits in der ersten Anhörung erläutert, sowohl ein Verstoß gegen die Preisansage vor der Weitervermittlung, weil der angesagte Preis unzutreffend sei, als auch ein Verstoß gegen die Vorgaben zu Preishöchstgrenzen. Die Antragstellerin erklärte mit E-Mail vom 18. November 2021, sie habe nach erneuter Überprüfung aller Systemeinstellungen zur Abrechnung und Tarifierung die Ursache für die fehlerhafte Tarifierung finden und den Fehler beheben können.
Mit Bescheid vom 24. November 2021 ordnete die Bundesnetzagentur gegenüber der Antragstellerin gestützt auf § 67 Abs. 1 Satz 5 TKG in der seinerzeit geltenden Fassung die Abschaltung der Auskunftsdiensterufnummer 11838 an. Die Abschaltung sei unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 30. November 2021 vorzunehmen. Die Anordnung gelte bis einschließlich 24. November 2024 (Nr. 1). Sie forderte die Antragstellerin auf, sie bis zum 3. Dezember 2021 schriftlich über die Abschaltung zu unterrichten (Nr. 2). Die Portierung der Rufnummer zu einem anderen Netzbetreiber zum Zwecke der Schaltung wurde für die angeordnete Dauer der Abschaltung untersagt (Nr. 3). Für Zuwiderhandlungen gegen die Anordnungen unter den Nummern 1 bis 3 drohte sie der Antragstellerin ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 Euro an (Nr. 4). Zur Begründung führte sie unter Wiedergabe der Sachverhalte zu den einzelnen ihr bekannt gewordenen Verstößen an: Die Bundesnetzagentur habe gesicherte Kenntnis von der rechtswidrigen Nutzung der Auskunftsdiensterufnummer 00000, die in dem von der Antragstellerin betriebenen Netz geschaltet sei. Preisangaben fehlten bei der Bewerbung teils gänzlich oder seien unvollständig bzw. unzutreffend. Des Weiteren hätten Testanrufe ergeben, dass auch Preisansagen unzutreffend seien und Preishöchstgrenzen nicht eingehalten würden. Darüber hinaus sei festgestellt worden, dass die Auskunftsdiensterufnummer unter Verstoß gegen das telekommunikationsrechtliche Umgehungsverbot und unter Verstoß gegen Wettbewerbsrecht beworben werde. Die Anordnung der Abschaltung der Rufnummer erfolge nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Soll-Vorschrift des § 67 Abs. 1 Satz 5 TKG a. F. bedeute eine strikte Bindung für den Regelfall und gestatte Abweichungen nur in atypischen Fällen. Ein derartiger atypischer Fall sei bei dem vorliegenden Sachverhalt jedoch nicht gegeben. Zwar habe die Antragstellerin in ihrer Eigenschaft als Zuteilungsnehmerin der 00000 zwischenzeitlich dafür Sorge getragen, dass die Rechtsverstöße beendet wurden. Allerdings sei dies erst in Reaktion auf die Anhörungen durch die Bundesnetzagentur geschehen. Zudem ergebe gerade die Gesamtschau der festgestellten Verstöße, dass es sich hier um eine Fallkonstellation handele, die der Gesetzgeber habe untersagen wollen. Es sei daher bei den vorliegenden Verstößen geboten, die gesetzlichen Möglichkeiten des Einschreitens auch wahrzunehmen und damit die Verbraucher zu schützen. Dies gelte auch mit Blick auf die Schwere der hier in Rede stehenden Verstöße, die teils die Verletzung bußgeldbewehrter Informationspflichten beträfen bzw. zu einem Wegfall des Entgeltanspruchs führten. Mit Blick auf die aufgeführten Verstöße gegen die Preisangabepflicht sei zu bedenken, dass Auskunftsdienste gemäß § 66b Abs. 1 Satz 5 TKG a. F. dahingehend privilegiert seien, dass sie – anders als z. B. Premium-Dienste – erst ab einem Preis von 2 Euro pro Minute eine Preisansage vor Beginn der Entgeltpflichtigkeit schalten müssten. Dementsprechend erhalte der Anrufer bei der 00000, die 1,99 Euro pro Minute aus dem deutschen Festnetz koste, während des gesamten Auskunftsgesprächs keine Preisinformation. Umso wichtiger sei es dann allerdings, dass die Preisangaben bei der Bewerbung der Auskunftsdiensterufnummer korrekt und vollständig seien bzw. zuverlässig erfolgten. Die Anordnung der Abschaltung sei verhältnismäßig. Mit der Abschaltung würden sowohl Verbraucher als auch rechtstreu agierende Marktteilnehmer geschützt. Obwohl eine Befristung der Abschaltung vom Gesetzeswortlaut nicht vorgegeben sei, sehe die Verfügung als milderes Mittel eine befristete Abschaltung für die Dauer von drei Jahren vor, um die von der Rufnummer ausgegangene rechtswidrige Störung sowohl von Verbrauchern als auch von sich rechtstreu verhaltenden Marktteilnehmern zu beseitigen und einen Warneffekt zu erzielen. Die befristete Abschaltung ermögliche es der Zuteilungsnehmerin zudem, ihre Organisation bei der Wiederaufnahme der Nutzung entsprechend zu ändern.
Hiergegen legte die Antragstellerin Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden ist, und suchte um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach.
Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag mit Beschluss vom 22. Februar 2022 abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Bescheid der Antragsgegnerin erweise sich nach summarischer Prüfung nicht als offensichtlich rechtswidrig. Rechtsgrundlage für die Abschaltungsanordnung sei zunächst § 67 Abs. 1 Satz 5 TKG in der zum Erlasszeitpunkt geltenden Fassung gewesen. Da noch kein Widerspruchsbescheid ergangen sei und es sich zudem bei der Abschaltungsanordnung um einen Dauerverwaltungsakt handele, dürfte dem Bescheid als Rechtsgrundlage ab dem 1. Dezember 2021 nunmehr § 123 Abs. 4 Satz 2 TKG in der ab diesem Datum geltenden neuen Fassung zugrunde zu legen sein. Die Vorschrift setze nicht voraus, dass der Verstoß noch im Erlasszeitpunkt des Bescheids begangen werde. Nach dieser Maßgabe habe zu den von der Antragsgegnerin festgestellten Zeitpunkten eine rechtswidrige Nutzung der streitgegenständlichen Auskunftsdiensterufnummer 00000 vorgelegen. Bei der Bewerbung bzw. Nutzung der Rufnummer seien – von der Antragstellerin in tatsächlicher Hinsicht auch eingeräumt – Verstöße insbesondere gegen die Preisangabepflicht und die Preisansagepflicht vor Weitervermittlung begangen worden. Die angegriffene Verfügung erweise sich auch als ermessensfehlerfrei. Das Ermessen der Antragsgegnerin sei nach § 123 Abs. 4 Satz 2 TKG dahingehend gebunden, dass im Regelfall eine Abschaltungsanordnung erfolgen solle. Allein ein atypischer Sonderfall rechtfertige eine Abweichung von dieser Rechtsfolge. Wenn – wie hier – unmittelbare Verstöße einer Nummernnutzung gegen telekommunikationsrechtliche Bestimmungen gegeben seien, sei ein solcher gerade nicht erkennbar. Die Ermessenserwägungen der Antragsgegnerin seien auch im Übrigen inhaltlich nicht zu beanstanden. Soweit danach noch Raum für eine unabhängig von den Erfolgsaussichten des Widerspruchs vorzunehmende Interessenabwägung bestehe, gehe diese zu Ungunsten der Antragstellerin aus.
Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, bietet keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen.
Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Antragsgegnerin die Abschaltung der Auskunftsdiensterufnummer 00000 ermessensfehlerfrei gegenüber der Antragstellerin angeordnet hat, insbesondere kein atypischer Fall vorliegt, der eine Abweichung von dieser Rechtsfolge erfordern würde. Die dagegen von der Beschwerde erhobenen Einwände greifen nicht durch.
1. Die Beschwerde rügt erfolglos, die Antragsgegnerin habe bereits das ihr durch § 67 Abs. 1 Satz 5 TKG a. F. bzw. § 123 Abs. 4 Satz 2 TKG eingeräumte Entschließungs- und Auswahlermessen nicht ausgeübt. Die Bundesnetzagentur hat in dem angegriffenen Bescheid ausdrücklich Ermessen ausgeübt (vgl. Bescheid, Seite 13 f., unter c. und d.) und die Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalls ausführlich gewürdigt. Dabei hat sie im Rahmen des Auswahlermessens sogar die Abschaltungsanordnung befristet, obwohl dies gesetzlich nicht geboten gewesen wäre. Ob diese Erwägungen im Ergebnis eine Abschaltungsanordnung tragen, ist keine Frage eines Ermessensausfalls.
Das von der Beschwerde der Sache nach gerügte Ermessensdefizit, weil die Antragsgegnerin bei ihrer Entscheidung wesentliche Gesichtspunkte übersehen habe, liegt ebenso wenig vor. Ein Ermessensfehler ist nach den allgemeinen Grundsätzen unter anderem dann anzunehmen, wenn die Behörde nicht alle maßgebenden Gesichtspunkte ermittelt und in ihre Entscheidung einbezogen hat oder wenn sie bei ihrer Entscheidung von in Wahrheit nicht vorliegenden Tatsachen ausgeht.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. April 2017 - 6 B 17.17 -, juris, Rn. 13, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 7. August 2014 - 8 A 2577/12 -, NWVBl. 2015, 234 = juris, Rn. 10 ff., m. w. N.; Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 114 Rn. 178 f.
In Anwendung dieser Grundsätze legt die Beschwerde kein Ermessensdefizit dar. Die Antragstellerin räumt vielmehr selbst ein, dass die Antragsgegnerin in ihre Entscheidung den Umstand einbezogen hat, dass sie „zwischenzeitlich dafür Sorge getragen [hat], dass die Rechtsverstöße beendet wurden“ (Bescheid, Seite 13, letzter Absatz). Nur weil die Antragsgegnerin daraus nicht die von der Antragstellerin gewünschten rechtlichen Schlüsse gezogen hat, entsteht kein Ermessensdefizit im oben genannten Sinne.
Die von der Antragstellerin erstmals im gerichtlichen Verfahren vorgetragenen Umstände (keine nennenswerte Anzahl von Beschwerden während rund 20-jähriger Geschäftstätigkeit; Ursachen für den Abrechnungsfehler bei der weitervermittelten Premium-Dienste-Rufnummer während der Corona-Pandemie) können von der Antragsgegnerin im Rahmen des anhängigen Widerspruchsverfahrens noch berücksichtigt werden. Da sie bereits im Beschwerdeverfahren auf dieses Vorbringen der Antragstellerin eingegangen ist, kann davon ausgegangen werden, dass es auch Eingang in die nochmalige Ermessensausübung bei ihrer Entscheidung über den Widerspruch finden wird.
2. Die Bundesnetzagentur und das Verwaltungsgericht haben auch die bei der Anwendung der Soll-Vorschrift des § 67 Abs. 1 Satz 5 TKG a. F. bzw. § 123 Abs. 4 Satz 2 TKG zu beachtenden Maßstäbe zutreffend herangezogen und richtig angewandt.
Liegen die – von der Beschwerde nicht in Zweifel gezogenen – Voraussetzungen von § 67 Abs. 1 Satz 5 TKG a. F. bzw. § 123 Abs. 4 Satz 2 TKG vor, soll die Abschaltung der Rufnummer angeordnet werden. Mit Blick auf die ratio legis der Ermächtigungsgrundlage, Verstöße bei der Nummernnutzung wegen des Verbraucher- und Kundenschutzes effektiv verfolgen zu können, hat der Gesetzgeber das Ermessen der Bundesnetzagentur durch eine Sollvorschrift bestimmt. Dies bedeutet, dass die Behörde im Regelfall die Abschaltung anzuordnen hat. Ein Abweichen von diesem Grundsatz ist ihr daher nur in einem atypischen Fall gestattet.
StRspr., vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 11. Dezember 2013 - 13 A 700/13 -, juris, Rn. 35, m. w. N.; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 24. August 2011 ‑ 1 BvR 1611/11 -, NVwZ 2012, 104 = juris, Rn. 20.
Das Verwaltungsgericht hat die Annahme der Bundesnetzagentur bestätigt, dass hier kein atypischer Fall einer rechtswidrigen Rufnummernnutzung vorliegt. Ein atypischer Sonderfall sei bei Zuwiderhandlungen gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, aber ohne Verstoß gegen telekommunikationsrechtliche Vorschriften, anzunehmen, wenn also etwa eine Rufnummer allein wettbewerbswidrig beworben werde. Diese Konstellation hätte zur Folge, dass die Bundesnetzagentur aus Gründen der Verhältnismäßigkeit vor Ergehen einer Abschaltverfügung den Nutzer der Rufnummer auf die Rechtswidrigkeit seines Tuns hinzuweisen und ihm die Rufnummernabschaltung anzudrohen, ihn also abzumahnen hätte. Wenn jedoch – wie hier – unmittelbare Verstöße einer Nummernnutzung gegen telekommunikationsrechtliche Bestimmungen gegeben seien, sei ein atypischer Fall gerade nicht erkennbar. Insoweit sei weder zwischen Mehrwertdienste- und Auskunftsdiensterufnummern zu unterscheiden noch sei die rechtswidrige Nutzung von Auskunftsdiensterufnummern als ein den Kunden weniger beeinträchtigender Sachverhalt einzuordnen.
Diese Annahmen stehen in Einklang mit der auch vom Verwaltungsgericht zitierten ständigen Senatsrechtsprechung.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. November 2016 - 13 B 1104/16 -, K&R 2017, 69 = juris, Rn. 15, vom 11. Dezember 2013 - 13 A 700/13 -, juris, Rn. 35, vom 18. Mai 2011 - 13 B 236/11 -, DVBl. 2011, 981 = juris, Rn. 29, vom 5. August 2010 - 13 B 690/10 und 13 B 691/10 -, MMR 2010, 862 = juris, Rn. 28 ff., vom 26. Januar 2010 - 13 B 1742/09 -, NVwZ 2010, 722 = juris, Rn. 23, und vom 26. September 2008 ‑ 13 B 1331/08 -, DVBl. 2008, 1584 = juris, Rn. 34 ff.
Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine abweichende Einschätzung.
a) Die Beschwerde macht geltend, es liege ein atypischer Fall vor, weil die von der Bundesnetzagentur gerügten Verstöße nicht unmittelbar die Nutzung der 00000-Auskunftsdiensterufnummer betroffen hätten. Dieser Einwand trifft nicht zu. Die fehlerhaften Preisangaben auf verschiedenen Websites hatten Preise für Anrufe unter der 00000 zum Gegenstand. Für die Fehlerhaftigkeit der Preisangabe spielt es keine Rolle, ob sie von der Antragstellerin selbst oder einem Dritten veranlasst wurde, soweit sie die abzuschaltende Rufnummer betrifft. Die von der Bundesnetzagentur festgestellten fehlerhaften Preisansagen betrafen ebenfalls Verstöße, die mit der Auskunftsdiensterufnummer 00000 verwirklicht wurden, auch wenn die Preise für weitervermittelte Gespräche unter anderen Rufnummern falsch angesagt wurden. Die Preisansageverpflichtung für einen Auskunftsdienst besteht nicht allein für eine etwaige durch ihn gegebene Auskunft, sondern gemäß § 66b Abs. 3 Satz 1 TKG a. F. bzw. § 110 Abs. 4 Satz 1 TKG auch für das weiterzuvermittelnde Gespräch, weil die Weitervermittlung gerade durch den Auskunftsdienst erfolgt.
Vgl. Paschke, in: Scheurle/Mayen, TKG, 3. Aufl. 2018, § 66b Rn. 5; Ditscheid/Rudloff, in: Geppert/Schütz, Beck’scher TGK-Kommentar, 4. Aufl. 2013, § 66b Rn. 15.
Diese Verpflichtung bezieht sich entgegen der Auffassung der Beschwerde schon nach dem Wortlaut der Vorschrift (Verweis auf Abs. 1 Satz 1: „den für die Inanspruchnahme dieses Dienstes zu zahlenden Preis“) auf diejenigen Kosten, die für das weitervermittelte Gespräch tatsächlich erhoben werden, nicht auf diejenigen, die rechtmäßig nur erhoben werden dürften. Nur so wird der mit der Vorschrift bezweckte Verbraucherschutz erreicht. Die Preisansage kann während der Inanspruchnahme des sprachgestützten Auskunftsdienstes erfolgen, ist jedoch vor der Weitervermittlung vorzunehmen, § 66b Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 TKG a. F. bzw. § 110 Abs. 4 Satz 2 TKG. Dadurch soll nach dem Willen des Gesetzgebers vor dem Hintergrund unterschiedlicher Missbrauchsszenarien das höchstmögliche Maß an Preistransparenz geschaffen werden.
Vgl. die Begr. zu § 66b TKG a. F., in: BR-Drs. 359/06, S. 57.
Ein solches Missbrauchsszenario realisiert sich gerade in der Nutzung der abzuschaltenden Auskunftsdiensterufnummer der Antragstellerin, weil sie – jedenfalls im vorliegenden Zusammenhang – letztlich dazu dient, Gespräche an Premium-Dienste-Rufnummern weiterzuvermitteln, deren Inanspruchnahme mit noch höheren Kosten verbunden ist. Angesichts dessen ist die richtige Preisansage vor der Weitervermittlung zum Schutz der Verbraucher besonders bedeutsam. Hierdurch wird deutlich, dass die vorliegende rechtswidrige Nutzung von Auskunftsdiensterufnummern nicht als ein den Kunden – im Vergleich zu Mehrwertdienste-/Premium-Dienste-Rufnummern – weniger beeinträchtigender, atypischer Sachverhalt einzuordnen ist.
b) Ein atypischer Fall wird auch nicht dadurch begründet, dass aus Sicht der Antragstellerin besondere Gründe (Mehrwertsteuer-Umstellungen, Corona-Einschränkungen für die Mitarbeiter) zum Abrechnungsfehler bei der weitervermittelten 0000-Verbindung führten. Auf die vermeintlichen Ursachen dieses Abrechnungsfehlers, der den von der Bundesnetzagentur – neben den Verstößen gegen die Preisangabe- und Preisansageverpflichtungen sowie wettbewerbsrechtlichen Zuwiderhandlungen – im Bescheid auch herangezogenen Verstoß gegen die Preishöchstgrenze des § 66d Abs. 1 und 2 TKG a. F. bzw. § 112 Abs. 1 Satz 1 und 2 TKG begründet, kommt es bereits nicht an. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, es begründe keinen Ermessensfehler, dass die Antragsgegnerin bei der Bewertung der Gesamtschau der Verstöße auch den Verstoß gegen die Preishöchstgrenze durch die Mehrwertdiensterufnummer in ihre Ermessenserwägungen einbezogen hat, auch wenn er nicht durch die Nutzung der Auskunftsdiensterufnummer erfolgt sei. Es sei nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin im Rahmen der von ihr bei Erlass des Widerspruchsbescheids erneut zu treffenden Ermessensentscheidung zu einer anderen Bewertung kommen wird, dass ohne Berücksichtigung dieses Verstoßes ein atypischer Sonderfall vorliegt (Beschlussabdruck, Seite 9, letzter Absatz). Dass dieser Ansatz mit Blick auf den weiterhin ausstehenden Widerspruchsbescheid zu beanstanden ist, zeigt die Beschwerde nicht auf, wenn sie vorbringt, die Antragsgegnerin hätte zumindest bei ihrem Auswahlermessen abwägen müssen, dass der Abrechnungsfehler nicht bei der Abrechnung der 00000-Rufnummer, sondern nur bei der 0000er-Rufnummer erfolgt sei. Zudem hat die Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdeerwiderung vom 25. Juli 2022 bereits angeführt, dass es in der hiesigen Konstellation, in der Auskunftsdienst und Premium-Dienst von der Antragsgegnerin abgerechnet werden, in der Gesamtbetrachtung auch dahinstehen könne, ob die Tarifierung unmittelbar die 00000 oder „nur“ die 0000er-Rufnummer beträfe. Die fehlerhafte Tarifierung wirke sich entgegen der Auffassung der Antragstellerin unmittelbar auf die Richtigkeit der Preisansage vor der Weitervermittlung aus. Außerdem weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass weitere Verstöße gegen gesetzliche Vorgaben Gegenstand der Abschaltungsanordnung seien, und gibt damit zu erkennen, dass sie die Abschaltungsanordnung nicht von einem Verstoß gegen die Preishöchstgrenze abhängig macht.
Unabhängig davon rechtfertigen die von der Beschwerde angeführten besonderen Umstände während der Corona-Pandemie nicht die Annahme eines atypischen Falls. Die ordnungsrechtlichen Maßnahmen der Bundesnetzagentur gegen eine rechtswidrige Rufnummernnutzung setzen kein Verschulden des Netzbetreibers voraus. Ungeachtet dessen vermögen die Mehrwertsteuer-Umstellungen während der Corona-Pandemie sowie coronabedingte Belastungen und Abwesenheiten der Mitarbeiter der Antragstellerin den nach der ersten Anhörung durch die Bundesnetzagentur noch zurückgewiesenen, fortgesetzten Abrechnungsfehler nicht nachvollziehbar zu erklären und lassen ihn auch nicht „in einem milden Licht“ erscheinen.
3. Auch im Übrigen zeigt die Beschwerde nicht auf, dass aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ein Absehen von der regelhaften Abschaltung der Rufnummer geboten wäre.
a) Die Bundesnetzagentur musste der Antragstellerin die Rufnummernabschaltung nicht vor der ausgesprochenen Anordnung förmlich androhen. Die Androhung als milderes Mittel zur Abschaltung hat der Senat – wie dargelegt – in Anlehnung an die wettbewerbsrechtliche Abmahnung aus dem Gebot der Verhältnismäßigkeit für Fälle entwickelt, in denen allein Zuwiderhandlungen gegen das UWG in Rede stehen.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Dezember 2013 - 13 A 700/13 -, juris, Rn. 48, und vom 5. August 2010 - 13 B 690/10 und 13 B 691/10 -, MMR 2010, 862 = juris, Rn. 36 ff.
Vorliegend sind hingegen unmittelbare Verstöße gegen telekommunikationsrechtliche Vorschriften festgestellt.
b) Die Beschwerde dringt nicht mit ihrem Einwand durch, die Abschaltungsanordnung sei nicht erforderlich, um eine zukünftige Gefahr weiterer Verstöße auszuschließen. Sie habe alle Fehler, nachdem sie diese erkannt habe, sofort abgestellt und im gerichtlichen Verfahren erklärt, weitere Sicherungsmaßnahmen unternommen zu haben.
Das Verwaltungsgericht hat diesem Vortrag bereits entgegengehalten (Beschlussabdruck, Seite 10, erster Absatz), dass die Antragstellerin gerade nicht aus eigenem Antrieb für Abhilfe gesorgt habe, sondern erst nachdem sie von der Antragsgegnerin durch die Anhörung auf die begangenen Verstöße aufmerksam gemacht worden sei. Nach den Ermittlungen der Antragsgegnerin hätten die aufgeführten Verstöße bereits mindestens seit Ende Juli 2021 stattgefunden. Die Verstöße hinsichtlich der Bewerbung hätten auf nicht nur einer, sondern auf mindestens vier verschiedenen Webseiten stattgefunden. Abhilfe sei durch die Antragstellerin erst auf die Anhörung geschaffen worden, wobei sie ihren Vertragspartnern jeweils Fristen zur Abhilfe bis zum Ablauf der Anhörungsfrist Mitte September 2021 gesetzt habe, so dass sie Verstöße in diesem Zeitraum weiterhin hingenommen habe. Der Verstoß gegen die Pflicht zur korrekten Preisansage vor Weitervermittlung bei Nutzung der Auskunftsdiensterufnummer über die Seite „N. “ habe zudem dennoch bei Testanrufen der Antragsgegnerin im Oktober 2021 weiterhin fortbestanden. Erst auf erneuten Hinweis der Antragsgegnerin habe die Antragstellerin dafür Sorge getragen, dass der Verstoß endgültig abgestellt wurde. Es könne daher nicht die Rede davon sein, dass die Antragstellerin umgehend selbst Abhilfe geschaffen habe. Sie habe dies vielmehr erst unter dem Druck des Anhörungsverfahrens und der dort aufgezeigten Konsequenzen getan. Soweit die Antragstellerin meint, es gehe keine Gefahr mehr von der Auskunftsdiensterufnummer 00000 aus, sei dem ferner entgegenzuhalten, dass sie nicht ernsthaft dargelegt habe, dass gleichartige oder ähnliche Verstöße durch ihre Vertragspartner in Zukunft ausgeschlossen seien. Von den begangenen Verstößen habe sie nach eigenen Angaben erst durch die Anhörung der Antragsgegnerin erfahren. Das Sicherungssystem der Antragstellerin, um zu vermeiden, dass derartige Verstöße begangen werden können, sei daher offensichtlich unzureichend. Dass dieses zwischenzeitlich verbessert („nachgeschärft und nachgeschult“) worden sei, habe die Antragstellerin zwar behauptet, jedoch nicht substantiiert dargelegt.
Mit diesen ausführlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts setzt sich die Beschwerde nicht ansatzweise auseinander, wenn sie allein ihren erstinstanzlichen Vortrag wiederholt, die festgestellten Verstöße nach Erkennen der Fehler sofort abgestellt und weitere Sicherungsmaßnahmen ergriffen zu haben. Diese behaupteten weiteren Sicherungsmaßnahmen hat die Antragstellerin zudem lediglich mit Schulungen und größeren Kontrollen umschrieben, jedoch nach wie vor nicht näher substantiiert.
c) Die Abschaltungsanordnung ist auch nicht unter Berücksichtigung des von der Antragstellerin angeführten Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (Art. 14 Abs. 1 GG) sowie ihrer Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) mit Blick darauf unzumutbar, dass ihr während ihrer rund 20-jährigen Geschäftstätigkeit lediglich ein einmaliger Fehler in einer Ausnahmesituation unterlaufen sein soll. Soweit die Beschwerde meint, für die Annahme eines die Abschaltung rechtfertigenden Regelfalls bedürfe es nach der Senatsrechtsprechung einer „wiederholten Anzahl von Verstößen“, verkennt sie zum einen, dass sich dieses Erfordernis auf das Tatbestandsmerkmal der „gesicherten Kenntnis“ von der rechtswidrigen Nutzung der Rufnummer bezieht. Demnach hat die Bundesnetzagentur eine gesicherte Kenntnis von der rechtswidrigen Rufnummernnutzung, wenn ihr wiederholt Verstöße unter Angabe einzelner Nummern mitgeteilt wurden.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Mai 2011 - 13 B 236/11 -, DVBl. 2011, 981 = juris, Rn. 17, und vom 26. September 2008 - 13 B 1329/08 -, juris, Rn. 31.
Diese Voraussetzung hat das Verwaltungsgericht zu Recht als erfüllt angesehen (Beschlussabdruck, Seite 8, vorletzter Absatz). Zum anderen ergeben sich aus den von der Antragsgegnerin durchgeführten Abrufen von Internetseiten, auf denen die Auskunftsdiensterufnummer 00000 beworben wurde, und den von ihren Mitarbeitern an unterschiedlichen Tagen durchgeführten Testanrufen, dass es sich gerade nicht um einen einzelnen Verstoß handelt, sondern im Zusammenhang mit der 00000 zu verschiedenen Zeitpunkten unterschiedliche Verstöße festgestellt worden sind.
4. Zum Schutz der Verbraucher und der sich rechtstreu verhaltenden Marktteilnehmer bedarf es auch in Abwägung mit der Berufsfreiheit der Antragstellerin (Art. 12 Abs. 1 GG) bzw. ihres Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (Art. 14 Abs. 1 GG) weiterhin der behördlichen Abschaltungsanordnung und deren sofortiger Vollziehbarkeit gemäß § 217 Abs. 1 TKG. Der von der Antragstellerin geltend gemachte „wirtschaftlich vollständige Entzug ihrer Vermögensposition“ ist in Bezug auf das Unternehmen der Antragstellerin schon nicht näher dargelegt.
Vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 24. August 2011 ‑ 1 BvR 1611/11 -, NVwZ 2012, 104 = juris, Rn. 13 und 16.
Auch der pauschale Vortrag der Antragstellerin im Übrigen weist nicht auf besondere Umstände hin, auf Grund derer eine Abwägung zu Gunsten ihrer privaten Interessen ausfallen müsste. Dabei kann dahinstehen, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung einer Rufnummernabschaltungsanordnung entfallen kann, wenn es an der Wiederholungsgefahr weiterer telekommunikationsrechtlich relevanter Verstöße fehlt. Denn die Antragstellerin hat – wie ausgeführt – bereits nicht hinreichend substantiiert dargelegt, weshalb weitere Verstöße etwa gegen die Preisangabe- oder Preisansagepflicht bei fortgesetzter Nutzung der Auskunftsdiensterufnummer 00000 nicht mehr zu befürchten wären.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).