Aussetzung der Vollziehung eines VG-Beschlusses nach § 570 ZPO i.V.m. § 173 VwGO
KI-Zusammenfassung
Der Senat hat die Vollziehung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Köln bis zur Entscheidung über die Beschwerden ausgesetzt. Er stützt sich auf § 570 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 173 VwGO und sieht eine offene Rechtslage, bei der ohne Aussetzung irreparable Folgen drohen könnten. Abwägend berücksichtigt das Gericht das Vertrauen der Endkunden in den fortbestehenden Preis und das Fehlen einer Umstellungsfrist in der vorinstanzlichen Entscheidung.
Ausgang: Aussetzung der Vollziehung des VG-Beschlusses bis zur Entscheidung über die Beschwerden stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Das Beschwerdegericht kann die Vollziehung eines mit der Beschwerde angefochtenen Beschlusses nach § 570 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit § 173 VwGO aussetzen, um bis zur Beschwerdeentscheidung irreparable Nachteile zu verhindern.
Für die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung ist eine Abwägung der beiderseitigen Interessen vorzunehmen; maßgeblich ist, ob durch Vollziehung drohende, nicht wiedergutzumachende Nachteile zu erwarten sind.
Das Vertrauen Dritter in die Fortgeltung einer zuvor am Markt eingeführten und genehmigten Preisregelung kann ein schutzwürdiges Interesse darstellen, das im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen ist.
Das Fehlen einer angemessenen Frist zur Umstellung bestehender Vertragsverhältnisse kann die Gefahr irreparabler Folgen bei Vollziehung erhöhen und damit die Aussetzung rechtfertigen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 1 L 2579/03
Tenor
Die Vollziehung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Köln vom 15. Dezember 2003 - 1 L 2579/03 - wird bis zur Entscheidung des Senats über die Beschwerden ausgesetzt.
Gründe
Gemäß § 570 Abs. 3 Satz 3 ZPO iVm. § 173 VwGO kann das Beschwerdegericht die Vollziehung des mit der Beschwerde angefochtenen vorinstanzlichen Beschlusses aussetzen. Von dieser Möglichkeit macht der Senat zur Vermeidung eventueller bis zur Beschwerdeentscheidung drohender irreparabler Folgen Gebrauch, weil der Ausgang des Beschwerdeverfahrens offen ist, durch eine vorübergehende weitere Anwendung des angegriffenen Optionstarifs existenzbedrohende Nachteile für die Wettbewerber der Beigeladenen nicht zu erwarten sind, die Endkunden allerdings bei Vollziehung des angefochtenen Beschlusses in ihrem Vertrauen auf den Fortbestand des genehmigten und am Markt eine geraume Zeit vor dem Eilrechtsschutzantrag der Antragstellerin eingeführten Preises betroffen sind, zumal der angefochtene Beschluss keine Frist zur Umstellung der Kundenverträge einräumt.