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Oberverwaltungsgericht NRW·13 B 258/09·27.05.2009

Einstellung des Verfahrens nach Rücknahme des Eilantrags und Unzulässigkeit eines neuen Feststellungsantrags

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtEilrechtsschutzEingestellt

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller nahm den Eilantrag zur Anordnung der Einbeziehung eines Hauses in den Notfallrettungsbetrieb zurück. Das Gericht stellte fest, dass die Rücknahme in Verfahren nach §123 VwGO ohne Zustimmung des Antragsgegners wirksam ist und der im Beschwerdeverfahren eingebrachte neue Feststellungsantrag unzulässig ist. Das Verfahren wurde eingestellt; die Kosten trägt der Antragsteller, der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Ausgang: Verfahren eingestellt nach Rücknahme des Eilantrags; im Beschwerdeverfahren eingeführter Feststellungsantrag unzulässig; Kostentragung durch Antragsteller, Streitwert 5.000 €.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rücknahme eines Eilantrags in Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO ist in jedem Verfahrensstadium ohne Zustimmung des Antragsgegners wirksam, da § 92 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht entsprechend anzuwenden ist.

2

Im einstweiligen Rechtsschutz kann das Beschwerdegericht nur die dargelegten Gründe nach § 146 Abs. 4 VwGO prüfen; die Einführung eines neuen, nicht erstinstanzlich entschiedenen Streitgegenstands in der Beschwerde ist unzulässig.

3

Eine selbständige Anschlussbeschwerde, die nicht den Gegenstand und Tenor des erstinstanzlichen Eilverfahrens aufgreift, unterliegt den formellen Voraussetzungen für selbständige Beschwerden und ist bei Versäumnis der Fristen nach §§ 147, 146 Abs. 4 VwGO unzulässig.

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Bei wirksamer Rücknahme des Antrags ist das Verfahren durch den Berichterstatter einzustellen (§ 125 Abs. 1 VwGO) und die erstinstanzliche Entscheidung im tenorierten Umfang wirkungslos zu erklären; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 155 Abs. 2 VwGO.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 92 Abs. 1 Satz 2 VwGO§ 123 Abs. 1 VwGO§ 91 VwGO§ 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 80 VwGO§ 80a VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 7 L 966/08

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 5. Februar 2009 ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

2

Der Antragsteller hat mit Schriftsätzen seines Prozessbevollmächtigten vom 7. Mai 2009 und - klarstellend - vom 27. Mai 2009 erklärt, dass er den ursprünglich gestellten Antrag, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, das St. G. -Haus in den Betriebsbereich für die Notfallrettung des Standorts "G1.-----straße " einzubeziehen, nicht mehr weiterverfolgt. Damit hat er den Eilantrag ungeachtet des rechtlichen Schicksals des nunmehr gestellten Feststellungsantrags wirksam zurückgenommen. Der Zustimmung des Antragsgegners bedurfte es nicht. § 92 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist auf Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nicht entsprechend anzuwenden, so dass die Rücknahme in jedem Verfahrensstadium ohne Zustimmung des Antragsgegners erklärt werden kann.

3

Vgl. Schmid, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Auflage 2006, § 92 Rn. 24, mit weiteren Nachweisen.

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Die Antragsrücknahme ist auch nicht entsprechend §§ 91, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO als Antragsänderung privilegiert. Mit dem Feststellungsantrag hat der Antragsteller im Beschwerdeverfahren einen Streitgegenstand in den Rechtsstreit eingeführt, der nicht Grundlage der erstinstanzlichen Entscheidung war. Dieses Vorgehen ist unzulässig. Ihm stehen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a, 123 VwGO) die in § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO getroffenen Regelungen entgegen. Hiernach müssen die Gründe dargelegt werden, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und die Begründung muss sich mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen (Satz 3). Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe (Satz 6). Aus diesen Vorgaben ist zu schließen, dass das Beschwerdegericht in diesen Verfahren nur zur Überprüfung der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung befugt ist und insoweit keine eigene, originäre Entscheidung trifft.

5

Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 1. September 2004 - 12 S 1750/04 - VBlBW 2004, 483 = juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 2. Oktober 2002 - 4 Bs 257/02 -, NVwZ 2003, 1529 = juris.

6

Eine solche eigene, originäre Entscheidung kann der Antragsteller im Übrigen auch nicht über eine selbständige Anschlussbeschwerde erlangen. Dabei kann dahinstehen, ob sie im vorliegenden Eilverfahren überhaupt zulässigerweise hätte eingelegt werden können. Denn jedenfalls unterliegt eine selbständige - d.h. sich nicht auf den Verfahrensgegenstand und den Beschlusstenor des erstinstanzlichen Eilverfahrens beziehende - Anschlussbeschwerde den Vorschriften, die für eine selbständige Beschwerde gelten.

7

Vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 8. Oktober 2008 - 20 CS 08.2430 -, juris.

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Deren Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor. Der Antragsteller hat die (unterstellte) Anschlussbeschwerde jedenfalls nicht innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses des Verwaltungsgerichts im Wege der Anschlussbeschwerde eingelegt (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und er hat diese auch nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses begründet (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO).

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Das Verfahren ist demnach durch den Berichterstatter einzustellen (§ 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 87a Abs. 1 Nr. 3 und 5, Abs. 3, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO).

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Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts ist im tenorierten Umfang wirkungslos (§ 173 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog).

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.