Beschwerde gegen Ablehnung der aufschiebenden Wirkung bei Zwangsgeldfestsetzung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen einen Bescheid, der ein Zwangsgeld festsetzt, ein weiteres androht und eine Verwaltungsgebühr erhebt. Das OVG weist die Beschwerde zurück, weil die vorgelegten Gründe nach §146 Abs.4 S.6 VwGO keinen Änderungsbedarf begründen. Der Bescheid sei nach dem objektiven Empfängerhorizont an die Antragstellerin gerichtet und die Zwangsgeldandrohung hinreichend bestimmt. Eine Überprüfung des bestandskräftigen Grundbescheids findet in diesem Verfahren nicht statt.
Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Zwangsgeldfestsetzung und Gebührenerhebung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Überprüfung einer Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist nach §146 Abs.4 Satz6 VwGO auf die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Gründe beschränkt.
Bei der Bestimmung des Adressaten einer Ordnungsverfügung ist der objektive Empfängerhorizont maßgeblich; fehlt eine ausdrückliche Benennung, kann die Verfügung dennoch die angesprochene natürliche oder juristische Person betreffen, wenn dies aus dem Wortlaut und den Begleitumständen erkennbar ist.
Die Rechtmäßigkeit eines bestandskräftigen oder rechtskräftig gewordenen Bescheids ist im Verfahren über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Zwangsgeldfestsetzung grundsätzlich nicht erneut zu prüfen.
Eine Zwangsgeldandrohung bzw. -festsetzung ist hinreichend bestimmt, wenn für den Betroffenen erkennbar ist, auf welche konkreten Handlungspflichten sie sich bezieht; unbestimmte oder unverhältnismäßig weit gefasste Verpflichtungen sind nur dann zu beanstanden, wenn sie dem Adressaten die erforderliche Bestimmtheit und Verhältnismäßigkeit entziehen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 13 L 43/26
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 26. Februar 2026 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für das erstinstanzliche Verfahren auf 4.025,00 Euro und für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss zu ändern, mit dem das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage 13 K 145/26 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 8. Dezember 2025 abgelehnt hat. Mit diesem Bescheid hat der Antragsgegner gegenüber der Antragstellerin ein mit (bestandskräftiger) Verfügung vom 29. September 2025 angedrohtes Zwangsgeld festgesetzt (Ziffer 1), die Festsetzung eines weiteren Zwangsgeldes angedroht (Ziffer 2) und eine Verwaltungsgebühr erhoben Ziffer 3).
Die Antragstellerin stellt mit ihrem Vorbringen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, der Antrag sei in Bezug auf die Gebührenerhebung bereits unzulässig und im Übrigen gehe die Interessenwägung zu ihrem Nachteil aus, weil die Ziffern 1 und 2 des angefochtenen Bescheids offensichtlich rechtmäßig seien, nicht durchgreifend in Frage.
1. Soweit sie meint, der angegriffene Bescheid richte sich schon - wie der Bescheid vom 29. September 2025, mit dem ihr unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auferlegt worden war, dem Antragsgegner bis zum 14. Oktober 2025 einen schriftlichen Nachweis der Vernichtung bzw. der Retoursendung an den Vorlieferanten („je nachdem, was hier letztlich zutrifft“) des Produkts 10-OH-HHC-Einweg E-Zigarette (N.) sowie bis zum 14. Oktober 2025 die Lieferscheine des Produktes einzureichen (Ziffer I) sowie eine Auflistung aller Einweg- E-Zigaretten mit (anderen) Cannabinoiden, inklusive aller Lieferscheine, die die Antragsteller vertreibe bzw. vertrieben habe, einzureichen (Ziffer II) - nicht gegen das vorrangig verantwortliche Rechtssubjekt, da die maßgebliche Kontrolle bei der P. GmbH stattgefunden habe und zu dieser GmbH nur eine Geschäftsbeziehung bestehe, aber keine Holding-Struktur gegeben sei, dringt sie damit nicht durch. Auf die Rechtmäßigkeit des bestandskräftigen Bescheids vom 29. September 2025, der eine Verantwortlichkeit der Antragstellerin zugrunde legt, kommt es für die mit Bescheid vom 8. Dezember 2025 erfolgte Zwangsgeldfestsetzung und Androhung nicht an. Unabhängig davon gehen die Bescheide vom 29. September 2025 und vom 8. Dezember 2025 zu Recht von einer Verantwortlichkeit der Antragstellerin aus, weil diese als Großhandelsunternehmerin die betreffende Ware an weitere Unternehmen liefert und damit die Ware in den weiteren Geschäftsverkehr und insbesondere in den Einzelhandel bringt. Die Erklärung der Antragstellerin im Schriftsatz vom 20. April 2026, ihr Einwand gehe dahin, dass der angegriffene Bescheid vom 8. Dezember 2025 keine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Bezeichnung des angesprochenen Rechtssubjekts enthalte und es letztlich auch nach Auslegung der Verfügung offen bleibe, ob die Ordnungsverfügungen Pflichten der Antragstellerin oder aber der P. GmbH begründen solle, führt ebenfalls zu keiner andere Auffassung, unabhängig davon, ob dieses Vorbringen noch als innerhalb der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegt anzusehen ist. Die nach dem objektiven Empfängerhorizont vorzunehmende Auslegung des Bescheids lässt nur den Schluss zu, dass dieser - wie auch der Bescheid vom 29. September 2025 und die diesem vorausgegangenen E-Mails des Antragsgegners - an die Antragstellerin und nicht an die P. GmbH gerichtet ist. Entsprechend heißt es auf S. 2 des Bescheids vom 8. Dezember 2025:
„Da mir hinsichtlich der Verantwortlichkeit nichts anderes bekannt ist bzw. mir bis zum heutigen Tage nichts Gegenteiliges mitgeteilt wurde, ergeht die Festsetzung des Zwangsgeldes an Sie als mir bekannter Geschäftsführer bzw. Lebensmittelunternehmer der TAK Verwaltungs- und Beteiligungsgesellschaft mbH.“
Anhaltspunkte für eine Adressierung der P. GmbH ergeben sich - auch in Zusammenschau mit dem Bescheid vom 29. September 2025 - nicht.
2. Mit ihrem Beschwerdevorbringen zeigt die Antragstellerin auch nicht auf, dass die Androhung eines weiteren Zwangsgelds in Ziffer 2 des Bescheids rechtswidrig ist. Insoweit macht sie geltend, diese gehe zu weit. Der Erkenntnis des Verwaltungsgerichts, dass es dem Antragsgegner nicht möglich gewesen sei, die Handlungspflichten zur Auflistung und Vorlage der Lieferscheine, konkreter zu fassen und damit Verhältnismäßigkeit herzustellen, könne nicht gefolgt werden. Die in Bezug auf die betroffenen Handelsgüter und zeitlich nicht beschränkte Verpflichtung zur Vorlage von Lieferscheinen über die gesamte Geschäftstätigkeit stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff dar, weil er vom legitimen Zweck der Marktüberwachung oder des Gesundheitsschutzes nicht mehr gedeckt sei. Dem Antragsgegner sei es ohne Weiteres möglich gewesen, die den Anforderungen an cannabinoide Inhaltsstoffe genügenden Produkte von der Vorlagepflicht auszunehmen. Auch hätte er die Ordnungsverfügung vom 29. September 2025 zeitlich eingrenzen müssen. Veraltete Informationen könnten keine wirksame Kontrolle ermöglichen und dafür bestehe nach dem Tabakerzeugnisgesetz keine Kompetenz.
Dieses auf die Verhältnismäßigkeit der mit dem streitgegenständlichen Bescheid vollstreckten Vorlagepflicht gerichtete Beschwerdevorbringen geht bereits deshalb fehl, weil es übersieht, dass die Rechtmäßigkeit und damit auch die Verhältnismäßigkeit des bestandskräftigen Bescheids vom 29. September 2025 im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen ist. Unabhängig davon ist das Verwaltungsgericht entsprechend den Erklärungen des Antragsgegners in seiner Antragserwiderung vom 23. Januar 2026 (S. 2) davon ausgegangen, dass der Antragstellerin gemäß Ziffer II. des Bescheids vom 29. September 2025 (nur) aufgegeben wurde, eine Auflistung aller Einweg-E-Zigaretten mit Cannabinoiden inklusive aller Lieferscheine, die sie ggfs. aktuell vertreibt und in 2025 vertrieben hat, vorzulegen (vgl. Beschlussabdruck S. 9). Daraus hat es weiter gefolgert, dass die Zwangsgeldandrohung auch hinsichtlich Ziffer II. hinreichend bestimmt sei, weil für die Antragstellerin erkennbar gewesen sei, auf welche Handlungspflichten sie sich bezogen habe (vgl. Beschlussabdruck S. 10). Dem hat die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde nichts entgegengesetzt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung bzw. -änderung beruht auf den §§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 3 GKG i. V. m. Ziffern 1.5 und Ziff. 1.7.1 und 1.7.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Dabei wird der Streitwert für den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Festsetzung des Zwangsgelds und der Verwaltungsgebühr in Zusammenschau von Ziff. 1.7.1 Satz 1 und Ziff. 1.5 Satz 1, 2. Halbsatz des Streitwertkatalogs jeweils mit 1/4 der festgesetzten Beträge berücksichtigt, der gegen die Androhung des weiteren Zwangsgelds in Anwendung von Ziff. 1.7.1 Satz 3 und Ziff. 1.5 Satz 1, 2. Halbsatz mit 1/8 der Höhe des angedrohten Zwangsgelds.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2025 - 13 B 435/24 -, juris, Rn. 36.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).