Beschwerde gegen Nichtzulassung zum Medizinstudium: Anrechnung befristeter wissenschaftlicher Mitarbeiter
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt per einstweiliger Anordnung die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin. Zentral ist die Frage, wie befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter bei der Ermittlung der Ausbildungskapazität zu berücksichtigen sind. Das OVG bestätigt die gefestigte Rechtsprechung, dass § 3 Abs. 4 S. 5 LVV eine typisierende Anrechnung von in der Regel 4 Lehrveranstaltungsstunden rechtfertigt. Die Beschwerde wird als unbegründet zurückgewiesen, da kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht wurde.
Ausgang: Beschwerde gegen Beschluss des VG Köln zurückgewiesen; einstweiliger Zulassungsanspruch nicht glaubhaft gemacht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Kapazitätsberechnung sind wissenschaftliche Mitarbeiter in befristeten Arbeitsverhältnissen, die Lehraufgaben wahrnehmen, typisierend mit in der Regel 4 Lehrveranstaltungsstunden zu berücksichtigen (§ 3 Abs. 4 S. 5 LVV).
Die typisierende Annahme einer Widmung befristeter Stellen zur wissenschaftlichen Fort‑ und Weiterbildung rechtfertigt die Bildung einer eigenen Stellengruppe und ersetzt insoweit keine einzelfallbezogene Nachweispflicht über tatsächliche Weiterbildungsaktivitäten.
Die bloße Tatsache, dass Befristungen (z. B. aus Mitteln des Hochschulpakts) primär haushaltsrechtliche Gründe haben, schließt die Anwendung der typisierenden Lehrverpflichtungsregelung nicht aus.
Für die Gewährung einstweiliger Anordnungen nach § 123 VwGO i.V.m. §§ 920, 294 ZPO muss der Antragsteller einen Anordnungsanspruch glaubhaft machen; das bloße Vorbringen allgemeiner Einwände gegen die Kapazitätsberechnung genügt nicht.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 6 L 2443/16
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 23. Dezember 2016 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen der von dem Antragsteller dargelegten Gründe befindet, ist unbegründet.
Der Antragsteller, der im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2016/2017 im ersten Fachsemester begehrt, hat auch mit seinem Beschwerdevorbringen keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
Die mit Blick auf die Berechnung der Ausbildungskapazität der Antragsgegnerin allein geltend gemachten Einwände gegen eine generelle Berücksichtigung der auf der Grundlage von Haushaltsmitteln aus dem sog. „Hochschulpakt“ befristet eingestellten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit lediglich 4 Lehrveranstaltungsstunden und (wohl) auch allgemein gegen die generelle Berücksichtigung befristet eingestellter wissenschaftlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit lediglich 4 Lehrveranstaltungsstunden unabhängig von einer im konkreten Einzelfall erfolgten und auch zulässigen Befristung zum Zweck der wissenschaftlichen Fort- und Weiterbildung greifen nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats nicht durch.
Der Ansatz der Lehrveranstaltungsstunden beruht auf § 3 Abs. 4 Satz 5 der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen – LVV – vom 24. Juni 2009 (GV NRW S. 409), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Juli 2016 (GV NRW S. 526), wonach bei wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an Universitäten in befristeten Arbeitsverhältnissen, soweit sie Lehraufgaben wahrnehmen, ihre Lehrverpflichtung auf in der Regel 4 Lehrveranstaltungsstunden festzusetzen ist. Diese Regelung geht in typisierender Form von einer jedenfalls für den Regelfall erfolgten Widmung der befristet zu besetzenden Stellen der wissenschaftlichen Mitarbeiter zur wissenschaftlichen Fort- und Weiterbildung aus. Diese Widmung stellt ein Kriterium dar, das einen Bezug zum Umfang der Lehrverpflichtungen aufweist, da ihr nur Rechnung getragen werden kann, wenn dem Stelleninhaber neben seiner Verpflichtung zur Erbringung wissenschaftlicher Dienstleistungen auch eine angemessene Zeit zur eigenständigen wissenschaftlichen Fort- und Weiterbildung zur Verfügung gestellt wird. Diese regelhaft unterstellte Zweckbestimmung der Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter rechtfertigt die Bildung einer eigenen Stellengruppe. Aufgrund der gebotenen typisierenden Betrachtung kommt es jedoch nicht auf eine ins Einzelne gehende Feststellung an, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die jeweiligen Stelleninhaber tatsächlich eigene Fort- und Weiterbildung betreiben. Weder das Stellenprinzip des § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen – KapVO – vom 25. August 1994 (GV NRW S. 732) zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. August 2003 (GV NRW S. 544) noch das Kapazitätserschöpfungsgebot verpflichten daher die Hochschule zum Nachweis, ob sich bestimmte Stelleninhaber im Einzelfall tatsächlich (noch) in der Weiterbildung befinden und deshalb die Befristung des Arbeitsvertrages gerechtfertigt ist. Hiervon ausgehend rechtfertigt auch der Umstand, dass die Befristung der Arbeitsverträge der aus Mitteln der Hochschulpakte beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter primär aus haushaltsrechtlichen Gründen erfolgt, nicht, diese Personengruppe vom Anwendungsbereich des § 3 Abs. 4 Satz 5 LVV auszunehmen. Außerdem kann bei den auf befristeten Stellen geführten, befristet beschäftigten Angestellten nicht kapazitätsrechtlich eine höhere Lehrverpflichtung in Ansatz gebracht werden, wenn diese der Lehrverpflichtungsverordnung entsprechend arbeitsvertraglich tatsächlich nur im Umfang von 4 Lehrveranstaltungsstunden besteht.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Juli 2016 – 13 C 30/16 ‑ Juris Rn. 7 ff. und 10 ff. und ‑ 13 B 375/16 ‑ Juris Rn. 3 ff. und 6; vgl. zum Ganzen auch Beschlüsse vom 19. April 2016 – 13 C 2/16 –, Juris Rn. 18 ff.; vom 17. März 2016 – 13 C 20/16 –, Juris Rn. 3 ff., vom 12. Februar 2016 – 13 C 21/15 – , Juris Rn. 3 ff., und vom 5. Juli 2013 – 13 B 631/13 –, Juris Rn. 15.
Die gegen diese Rechtsprechung mit dem Beschwerdevorbringen angeführten Gründe geben dem Senat auch nach erneuter Überprüfung keinen Anlass, seine bisherige Rechtsprechung aufzugeben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.