Master‑Zulassung: Ablehnung zusätzlicher Anrechnung von ECTS bestätigt
KI-Zusammenfassung
Der Bewerber begehrt Zugang zum Masterstudium "Master of Laws" und erhielt vorläufigen Rechtsschutz, weil das VG weitere ECTS anerkannte. Das OVG hebt den Beschluss auf und weist den Antrag zurück: Der Bewerber hat nicht glaubhaft gemacht, dass über die von der Hochschule anerkannten 108 ECTS hinaus 12 weitere ECTS vergleichbare rechtswissenschaftliche Inhalte aufweisen. Die Prüfungsordnungsanforderung von 120 relevanten ECTS ist verfassungsgemäß und verhältnismäßig.
Ausgang: Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz bzgl. Zulassung zum Masterstudium als unbegründet abgewiesen; Anrechnung weiterer ECTS nicht bewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Hochschulen dürfen in Prüfungsordnungen Zugangsvoraussetzungen in Form einer Mindestzahl von Leistungspunkten aus bestimmten Bereichen (z.B. 120 ECTS mit vergleichbaren rechtswissenschaftlichen Inhalten) vorsehen, sofern diese inhaltlich gerechtfertigt und verhältnismäßig sind.
Bei der Anrechnung von Studienleistungen entscheidet die Vergleichbarkeit der vermittelten rechtswissenschaftlichen Lehrinhalte; sind die Inhalte vergleichbar, sind die ECTS anzuerkennen, fehlen Vergleichbarkeit, sind keine Punkte zuzuordnen.
Der Hochschulentscheid über die Anerkennung von Studienleistungen unterliegt einem eingeschränkten gerichtlichen Prüfungsmaßstab; Eingriffe sind nur bei Überschreitung des rechtlichen Gestaltungsspielraums, Willkür oder Verhältnismäßigkeitsverletzungen zu beanstanden.
Der Bewerber trägt die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast dafür, dass von der aufnehmenden Hochschule nicht berücksichtigte Leistungen die geforderte Vergleichbarkeit und damit zusätzliche ECTS begründen.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 9 L 1797/16
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 23. Januar 2017 geändert. Der Antrag des Antragstellers wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller, der das Bachelorstudium Wirtschaftrecht an der TU Köln abgeschlossen hat, begehrt den Zugang zum Masterstudium „Master of Laws“ an der FernUniversität Hagen zum WS 2016/2017.
Sein beim Verwaltungsgericht gestellter Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes war erfolgreich. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, der Antragsteller erfülle die Zugangsvoraussetzungen des § 4d) der Prüfungsordnung für den Studiengang Master of Laws an der FernUniversität in Hagen vom 5. August 2015 (PO). Der Antragsteller habe insbesondere die danach erforderlichen 120 ECTS mit den im Studiengang Bachelor of Laws an der FernUniversität in Hagen vermittelten vergleichbaren rechtswissenschaftlichen Lehrinhalten erbracht. Die Antragsgegnerin habe zwar im Rahmen des Eilverfahrens nur 108 ECTS als in diesem Sinne vergleichbare Leistungen angerechnet. Dem Antragsteller seien darüber hinaus jedoch insgesamt 12 weitere ECTS anzuerkennen. Die von der Antragsgegnerin vorgenommene teilweise Anrechnung von jeweils 3 von 6 ECTS für die Module „Personalmanagement und Arbeitsrecht“, „Unternehmensrecht und Steuern“ sei nicht zulässig. Sei der vermittelte rechtswissenschaftliche Lehrinhalt des Moduls mit den bei der Antragsgegnerin im Studiengang Bachelor of Laws - auch in mehreren Modulen - vermittelten rechtswissenschaftlichen Lehrinhalten vergleichbar, so seien die für das Modul von der TH Köln vergebenen ECTS vollständig anzurechnen. Fehle es an der Vergleichbarkeit der rechtswissenschaftlichen Lehrinhalte seien keine Punkte anzurechnen. Hier seien deswegen jeweils drei zusätzliche ECTS für die Module „Personalmanagement und Arbeitsrecht“, „Unternehmensrecht und Steuern“ sowie 6 ECTS für das Modul „Rechtsenglisch“ anzuerkennen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin.
II.
Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der von der Antragsgegnerin dargelegten Gründe befindet, hat Erfolg.
Die Antragsgegnerin macht zutreffend geltend, der Antragsteller erfülle nicht die in § 4 PO benannten Voraussetzungen für den Zugang zum Studium Master of Laws an der FernUniversität in Hagen.
Gemäß § 4 PO kann in den Studiengang Master of Laws eingeschrieben werden, wer
a) den Titel Bachelor of Laws an der FernUniversität in Hagen erworben hat oder
b) das Erste Juristische Staatsexamen / die Erste Prüfung bestanden hat oder
c) ein rechtswissenschaftliches Studienprogramm mit mindestens 210 ECTS mit dem Titel Bachelor of Laws (LL.B.) oder einem gleichwertigen Grad an einer Hochschule abgeschlossen hat, wovon mindestens 120 ECTS mit den im Studiengang Bachelor of Laws an der FernUniversität in Hagen vermittelten vergleichbaren rechtswissenschaftlichen Lehrinhalten erbracht worden sein müssen oder
d) ein rechtswissenschaftliches Studienprogramm mit mindestens 180 ECTS mit dem Titel Bachelor of Laws (LL.B.) oder einem gleichwertigen Grad an einer Hochschule abgeschlossen hat, wovon mindestens 120 ECTS mit den im Studiengang Bachelor of Laws an der FernUniversität in Hagen vermittelten vergleichbaren rechtswissenschaftlichen Lehrinhalten erbracht worden sein müssen. In diesem Falle müssen zu Beginn des Studiums aus dem Wahlbereich nach § 12 Abs. 2 PO zusätzliche Studien- und Prüfungsleistungen im Umfang von 30 ECTS erfolgreich absolviert werden. Die Regelstudienzeit verlängert sich entsprechend.
Die Voraussetzungen des allenfalls in Betracht kommenden § 4d) PO erfüllt der Antragsteller nicht. Er hat zwar ein rechtswissenschaftliches Studium mit dem Titel Bachelor of Laws an der TU Köln mit 180 ECTS abgeschlossen. Er hat aber nicht glaubhaft gemacht, dass über 108 ECTS hinaus weitere 12 ECTS aus Modulen zu berücksichtigen sind, in denen ihm im Bachelorstudiengang der Antragsgegnerin vergleichbare rechtswissenschaftliche Lehrinhalte vermittelt wurden.
1. Die Antragsgegnerin hat zutreffend ausgeführt, dass das Modul „Rechtsenglisch", das vom Verwaltungsgericht mit weiteren 6 ECTS berücksichtigt wurde, keine Berücksichtigung finden kann. An einer Vergleichbarkeit mit dem von der Antragsgegnerin im Bachelorstudiengang angebotenen Modul 55212 „Einführung in das Angloamerikanische Recht“ fehlt es. Die Module unterscheiden sich nach Inhalt, Zielsetzung und Umfang in wesentlicher Hinsicht.
Ziel des Moduls „Rechtsenglisch" (6 CP) ist nach dem Modulhandbuch der TU Köln („erwartete Lernergebnisse und zu erwerbende Kompetenzen“) die Erweiterung der kommunikativen Kompetenz auf mündlicher und schriftlicher Ebene. Die Unterrichtssprache ist Englisch. Kursinhalte sind „Fundamentals of the Anglo-American common law, Text analysis to identify und summarise legal content, Studying und discussing legal problems, Reading materials about legal issues, Studying legal terminology”. Diesem Modul entspricht das Modul der Antragsgegnerin „55212 Einführung in das Angloamerikanische Recht " bei wertender Betrachtung nicht, denn dieses Modul, für das 10 CP vergeben werden, zielt ab auf die Vermittlung von Kenntnissen des anglo-amerikanischen Rechts. Die Studenten sollen lernen, einen Fall aus dem US-amerikanischen Rechtssystem richtig zu erfassen und diesen in ähnlicher Weise wie ein Student einer Law School zu bearbeiten. Zu den Inhalten des Moduls gehören dementsprechend „Das Common Law“ und die U.S. Verfassung“ (Teil 1), „Prozessrecht und materielles Zivilrecht „(Teil 2), „Strafrecht (Criminal Law) im Anglo-Amerikanischen System“ (Teil 3). Leistungsnachweise können in deutscher oder englischer Sprache erbracht werden. In der abschließenden Prüfung werden dementsprechend nicht sprachliche Kompetenzen, sondern Fachwissen und rechtsvergleichende Fähigkeiten abgefragt.
2. Kommt eine Berücksichtigung des Moduls „Rechtsenglisch“ nicht in Betracht und spricht auch nichts für die Berücksichtigungsfähigkeit sonstiger Module, bedarf es nicht der weiteren Klärung, ob die vom Antragsteller an der TU Köln belegten Module „Unternehmensrecht und Steuern“ sowie „Personalmanagement und Arbeitsrecht“ mit je drei weiteren ECTS anzurechnen sind. Auch bei Hinzurechnung weiterer 6 ECTS zu den - unstreitig - vorhandenen 108 ECTS verfügte der Antragsteller nicht über die für den Zugang zum Masterstudium erforderlichen 120 ECTS aus dem rechtswissenschaftlichen Bereich.
3. Der angefochtene Beschluss hat auch nicht aus anderen Gründen Bestand.
a) Insbesondere spricht nichts für die Nichtigkeit des in § 4d) - ebenso wie in § 4c) PO enthaltenen Erfordernisses, 120 ECTS an vergleichbaren rechtswissenschaftlichen Inhalten nachzuweisen. Dieses ist gemessen an § 49 Abs. 6 HG NRW und Art. 12 Abs. 1 GG rechtlich nicht zu beanstanden.
a) Nach § 49 Abs. 6 Satz 1 HG NRW hat Zugang zu einem Studiengang, der mit einem Mastergrad abgeschlossen wird, wer einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss nachweist, auf dem der Masterstudiengang aufbaut. Eine auf die Hochschulart bezogene Differenzierung zwischen Universitäten und Fachhochschulen findet hinsichtlich des Zugangs nicht statt.
Vgl. LT-Drs. 16/5410, S. 345.
Nach § 49 Abs. 6 Satz 3 HG NRW und § 49 Abs. 7 HG NRW können die Hochschulen in ihren Prüfungsordnungen weitere Zugangsvoraussetzungen vorsehen. Gemäß § 49 Abs. 6 Satz 3 HG NRW darf die Prüfungsordnung bestimmen, dass ein qualifizierter Abschluss nachzuweisen ist. Auf dieser Grundlage, darf die Hochschule grundsätzlich etwa die Einschlägigkeit eines wissenschaftlichen Studiums für das gewünschte nachfolgende Masterstudium fordern,
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. April 2012 - 13 B 52/12 - zu § 49 Abs. 7 S. 3 HG RW a.F., juris, Rn. 15; vgl. auch § 62 Abs. 3 HG NRW, der für den weiterbildenden Masterstudiengang ausdrücklich eine einschlägige Vorbildung erfordert,
den Zugang zum Masterstudium vom Erreichen einer Mindestdurchschnittsnote abhängig machen,
ständige Senatsrechtsprechung vgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 31. März 2017 - 13 B 1510/16 - , juris, Rn. 4 ff., vgl. auch LT-Drs. 16/5410, S. 345,
oder das Vorhandensein eines qualifizierten Abschlusses – so die Vorstellung des Gesetzgebers –,
vgl. LT-Drs. 16/5410, S. 345,
anhand tabellarischer Prozentranglisten oder ähnlicher Vergleichsbewertungen des Europäischen Hochschulraums prüfen.
Anerkannt ist weiter, dass ein entsprechendes Anforderungsprofil in Gestalt von einer Mindestzahl von Leistungspunkten (aus bestimmten Gebieten) gefordert werden darf.
So bereits OVG NRW, Beschluss vom 18. April 2012 - 13 B 52/12 - zu § 49 Abs. 7 S. 1 und 3 HG RW a.F., juris, Rn. 15.
§ 47 Abs. 7 HG NRW erlaubt überdies Zugangsvoraussetzungen in Gestalt weiterer studiengangbezogener Vorbildungen, die - in Abgrenzung zu § 46 Abs. 6 Satz 3 HG NRW - nicht an den ersten berufsqualifizierenden Abschluss anknüpfen.
Die Zugangshürden stellen zwar eine subjektive Berufszulassungsvoraussetzung dar, die den Zugang zum Masterstudiengang im Wege einer Eignungsregel beschränken. Der damit verbundene Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG kann aber grundsätzlich durch das mit der Zugangsbeschränkung verfolgte Ziel der Qualitätssicherung des Masterstudiengangs gerechtfertigt werden.
Vgl. hierzu grundlegend OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Mai 2013 - 13 B 307/13 - NVwZ-RR 2013, 805 <805> = juris, Rn. 3 - 12 und vom 26. Januar 2011 ‑ 13 B 1640/10 - NWVBl. 2011, 232 <233 f.> = juris Rn. 11 - 19 jeweils zu § 49 Abs. 7 Satz 3 HG NRW a.F.
Für sämtliche Zugangsvoraussetzungen gilt jedoch mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG, dass sie im Einzelfall nur zulässig sind, wenn sie aus den Studieninhalten heraus inhaltlich gerechtfertigt und zudem verhältnismäßig sind.
So ausdrücklich LT-Drs. 16/5410, S. 346.
Bei der Bestimmung der konkreten Zugangsvoraussetzung kommt der Hochschule ein Gestaltungsspielraum zu, der nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar ist.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 31. März 2017 - 13 B 1510/16 - , juris, Rn. 6., und vom 16. Mai 2013 - 13 B 307/13 -, juris, hinsichtlich der Note.
b) Gemessen hieran ist die auf § 47 Abs. 6 Satz 3 HG NRW gestützte Zugangshürde nicht zu beanstanden. Dass die Antragsgegnerin die oben genannten Vorgaben missachtet hat, insbesondere willkürlich und ohne Rücksicht auf die Lebenswirklichkeit sowie unter Außerachtlassung der Anforderungen des von ihr angebotenen Studiengangs „Master of Laws“ eine Zugangsvoraussetzung gewählt hätte, ist nicht ersichtlich. Der von der Antragsgegnerin angebotene Masterstudiengang setzt nach der Prüfungsordnung insbesondere im ersten Studienabschnitt breite materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche rechtswissenschaftliche Kenntnisse voraus. Dementsprechend fordert die Antragsgegnerin auch von den eigenen Bachelorstudierenden den Besuch rechtswissenschaftlicher Module mit mehr als 120 ECTS (§ 12 Abs. 1 und 2 der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Laws an der FernUniversität Hagen vom 5. August 2015 i.V.m. der Anlage zu dieser Prüfungsordnung).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.