OVG NRW: Maskenpflicht bei Versammlungen im Freien über 25 Personen rechtmäßig
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO die Außervollzugsetzung der Maskenpflicht für Versammlungen unter freiem Himmel mit mehr als 25 Teilnehmern (§ 3 Abs. 2 Nr. 6 CoronaSchVO NRW). Er rügte u.a. fehlende Ermächtigung für eine pauschale Regelung sowie Verstöße gegen Verhältnismäßigkeit und Art. 3 Abs. 1 GG. Das OVG NRW lehnte den Antrag ab, weil die Norm voraussichtlich rechtmäßig sei und eine Suspendierung nicht dringend geboten erscheine. Hilfsweise überwögen in der Folgenabwägung angesichts des Infektionsgeschehens die Allgemeinwohlbelange gegenüber der vergleichsweise geringen Belastung durch das Maskentragen.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Außervollzugsetzung der Maskenpflicht bei Versammlungen über 25 Personen abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Auflagen für Versammlungen im Sinne von § 28a Abs. 1 Nr. 10 IfSG können aufgrund des Verweises in § 32 Satz 1 IfSG auch durch Rechtsverordnung und nicht nur einzelfallbezogen durch die zuständige Behörde geregelt werden.
Im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung regelmäßig nicht dringend geboten, wenn sich die angegriffene Norm bei summarischer Prüfung voraussichtlich als rechtmäßig erweist.
Der Verordnungsgeber darf bei infektionsschutzrechtlichen Schutzmaßnahmen aus Gründen der Effektivität typisieren und pauschalieren, solange er den ihm zukommenden Beurteilungs- und Prognosespielraum nicht erkennbar überschreitet.
Eine Maskenpflicht bei Versammlungen unter freiem Himmel ab einer bestimmten Teilnehmerzahl kann verhältnismäßig sein, wenn sie die Durchführung der Versammlung als solche unberührt lässt und Ausnahmen etwa für Redebeiträge mit Mindestabstand vorsieht.
Eine Ungleichbehandlung gegenüber sonstigen Personenzusammentreffen verletzt Art. 3 Abs. 1 GG nicht, wenn die Vergleichsgruppen nach der maßgeblichen Verordnungsregelung nicht in gleicher Weise zulässig bzw. vergleichbar sind.
Zitiert von (9)
7 zustimmend · 2 neutral
- Oberverwaltungsgericht NRW13 D 52/21.NE02.07.2025Zustimmendjuris Rn. 36 ff.
- Oberverwaltungsgericht NRW13 D 37/21.NE28.05.2024Zustimmendjuris, Rn. 68
- Oberverwaltungsgericht NRW13 D 283/20.NE18.06.2023Zustimmend3 Zitationen
- Oberverwaltungsgericht NRW13 B 33/22.NE13.01.2022Zustimmend2 Zitationen
- Oberverwaltungsgericht NRW13 B 1756/20.NE18.02.2021Zustimmendjuris Rn. 34 ff.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller hat am 26. November 2020 eine Versammlung in Form einer Mahnwache auf dem H.--------platz in E. angemeldet. Die Mahnwache soll am 2. Dezember 2020 zum Thema „Aufatmen und Aufstehen für Freiheit und Frieden - ohne Maskenzwang ohne Impfzwang! Für die Wahrheit und für die sofortige Aufhebung der Corona-Zwangsmaßnahmen" stattfinden. Bei der Anmeldung ging der Antragsteller von 10 Teilnehmern aus. Er begehrt die vorläufige Außervollzugsetzung von § 3 Abs. 2 Nr. 6 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung - CoronaSchVO) vom 30. November 2020 (GV. NRW. S. 1060a).
§ 3 CoronaSchVO lautet wie folgt:
(1) Eine Alltagsmaske im Sinne dieser Verordnung ist eine textile Mund-Nasen-Bedeckung (einschließlich Schals, Tüchern und so weiter) oder eine gleich wirksame Abdeckung von Mund und Nase aus anderen Stoffen (OP-Maske und so weiter).
(2) Die Verpflichtung zum Tragen einer Alltagsmaske besteht unabhängig von der Einhaltung eines Mindestabstands
1. in geschlossenen Räumlichkeiten im öffentlichen Raum, soweit diese – mit oder ohne Eingangskontrolle – auch Kundinnen und Kunden beziehungsweise Besucherinnen und Besuchern zugänglich sind, sowie auf Märkten und ähnlichen Verkaufsstellen im Außenbereich,
1a. im unmittelbaren Umfeld von Einzelhandelsgeschäften auf dem Grundstück des Geschäftes, auf den zu dem Geschäft gehörenden Parkplatzflächen und auf den Zuwegungen zu dem Geschäft,
2. bei der Nutzung von Beförderungsleistungen des Personenverkehrs und seiner Einrichtungen,
3. in den Innenbereichen sonstiger Beförderungsmittel, mit Ausnahme der privaten Fahrzeugnutzung und von Einsatzfahrzeugen von Sicherheitsbehörden, Feuerwehr, Rettungsdiensten und Katastrophenschutz,
4. bei der Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen und bei körpernahen Ausbildungstätigkeiten im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 2,
5. bei Bildungsveranstaltungen nach § 6 und § 7, die in Gebäuden und geschlossenen Räumen stattfinden,
6. bei den nach dieser Verordnung ausnahmsweise zulässigen Zusammenkünften, Versammlungen und Veranstaltungen in geschlossenen Räumen und bei einer Teilnehmerzahl von mehr als 25 Personen unter freiem Himmel,
7. auf Spielplätzen und
8. an weiteren Orten unter freiem Himmel, für die die zuständige Behörde eine entsprechende Anordnung trifft oder bereits getroffen hat, wenn gemessen an der verfügbaren Fläche mit dem Zusammentreffen einer so großen Anzahl von Menschen zu rechnen ist, dass Mindestabstände nicht sichergestellt werden können.
(3) Die Verpflichtung zum Tragen einer Alltagsmaske gilt in Kindertageseinrichtungen, in Angeboten der Kindertagespflege und heilpädagogischen Kindertageseinrichtungen sowie in Angeboten der Kinderbetreuung in besonderen Fällen (Brückenprojekte) sowie in Schulgebäuden und auf dem Gelände von Schulen, Ersatzschulen und Ergänzungsschulen im Sinne des Schulgesetzes NRW nach Maßgabe der Coronabetreuungsverordnung.
(4) Von der Verpflichtung zum Tragen einer Maske ausgenommen sind
1. Lehrkräfte bei Bildungsangeboten nach § 6 und § 7 sowie Beteiligte an Prüfungen nach § 6 Absatz 2, wenn der Mindestabstand zu den anderen Personen im Raum eingehalten wird,
2. Kinder bis zum Schuleintritt,
3. Kräfte von Sicherheitsbehörden, Feuerwehr, Rettungsdiensten und Katastrophenschutz in Einsatzsituationen sowie
4. Personen, die aus medizinischen Gründen keine Alltagsmaske tragen können.
Das Vorliegen der medizinischen Gründe ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, welches auf Verlangen vorzulegen ist.
(5) Die Verpflichtung nach Absatz 2 kann für Inhaber und Inhaberinnen sowie Beschäftigte durch gleich wirksame Schutzmaßnahmen (Abtrennung durch Glas, Plexiglas o.ä.) oder das Tragen eines das Gesicht vollständig bedeckenden Visiers ersetzt werden.
(6) Die Alltagsmaske kann vorübergehend abgelegt werden, wenn das zur Ermöglichung einer Dienstleistung oder ärztlichen Behandlung, auf behördliche oder richterliche Anordnung oder aus anderen Gründen (zum Beispiel Vortragstätigkeit, Redebeiträge mit Mindestabstand zu anderen Personen bei zulässigen Veranstaltungen und so weiter, Kommunikation mit einem gehörlosen oder schwerhörigen Menschen, zur notwendigen Einnahme von Speisen und Getränken) erforderlich ist.
(7) Personen, die eine Verpflichtung zum Tragen einer Alltagsmaske nicht beachten, sind von der Nutzung der betroffenen Angebote, Einrichtungen und Dienstleistungen durch die für das Angebot, die Einrichtung oder Dienstleistung verantwortlichen Personen auszuschließen.
Der Antragsteller hat am 1. Dezember 2020 den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt.
Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend: Die Zahl der Teilnehmer an seinen regelmäßig veranstalteten Mahnwachen sei in den letzten Wochen stetig gestiegen. Vor diesem Hintergrund rechne er für die Mahnwache am 2. Dezember 2020 mit deutlich mehr als 25 Teilnehmern. Die angegriffene Regelung, die das Tragen einer Alltagsmaske bei Versammlungen unter freiem Himmel mit mehr als 25 Teilnehmern anordne, verstoße gegen § 28a Abs. 1 Nr. 10 IfSG. Hiernach könnten zwar Auflagen für das Abhalten von Versammlungen als notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne von § 28 Abs. 1 IfSG erteilt werden, dies jedoch nur im Einzelfall durch die zuständige Behörde. Die in § 3 Abs. 2 Nr. 6 CoronaSchVO pauschal für alle Versammlungen unter freiem Himmel mit mehr als 25 Teilnehmern unabhängig vom Versammlungsort und der Art der Versammlung geregelte Maskenpflicht sei nicht erforderlich. Sie verstoße auch gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG, da sie Versammlungen gegenüber weiterhin zulässigen reinen Ansammlungen benachteilige.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
im Wege der einstweiligen Anordnung den Vollzug von § 3 Abs. 2 Nr. 6 CoronaSchVO bis zu einer Entscheidung über einen noch zu stellenden Normenkontrollantrag auszusetzen.
Der Antragsgegner verteidigt die angegriffene Regelung und beantragt,
den Antrag abzulehnen.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Der gemäß § 47 Abs. 6, Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 109a JustG NRW statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag ist unbegründet. Die von dem Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung ist nicht zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten (§ 47 Abs. 6 VwGO).
Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind zunächst die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags in der Hauptsache, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Ist danach der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Ergibt diese Prüfung, dass ein Normenkontrollantrag in der Hauptsache voraussichtlich begründet wäre, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug der streitgegenständlichen Norm zu suspendieren ist. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug der Rechtsvorschrift vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens nicht abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden: Gegenüberzustellen sind die Folgen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Antrag nach § 47 Abs. 1 VwGO aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, also so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. September 2015 ‑ 4 VR 2.15 -, juris, Rn. 4.
Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht dringend geboten, weil sich die angegriffene Regelung bei einer wegen der Eilbedürftigkeit der Entscheidung nur möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich als rechtmäßig erweist (I.). Auch unter Berücksichtigung etwaig verbleibender Unsicherheiten bei der rechtlichen Bewertung erscheint eine Außervollzugssetzung der streitgegenständlichen Norm nicht dringend geboten (II.).
I.1. Die angegriffene Regelung findet in § 32 Satz 1 in Verbindung mit §§ 28 Abs. 1 Satz 1, 28a Abs. 1 Nr. 2 und 10 IfSG ihre Ermächtigungsgrundlage. Nach § 32 Satz 1 IfSG können die Landesregierungen unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 IfSG maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten erlassen. Nach § 28a Abs. 1 Nr. 2 und 10 IfSG können notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 Satz 1 IfSG durch den Deutschen Bundestag insbesondere die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Maskenpflicht) und die Untersagung von oder Erteilung von Auflagen für das Abhalten von Veranstaltungen, Ansammlungen, Aufzügen, Versammlungen sowie religiösen oder weltanschaulichen Zusammenkünften sein. Die streitgegenständliche Regelung in § 3 Abs. 2 Nr. 6 CoronaSchVO stellt eine im Verordnungswege erlassene Auflage in Form einer Maskenpflicht für Versammlungen dar. Ohne Erfolg wendet der Antragsteller insoweit ein, die nach §§ 28, 28a Abs. 1 Nr. 10 IfSG grundsätzlich zulässige Erteilung von Auflagen für Versammlungen sei nicht im Wege einer generellen Verordnungsregelung, sondern nur im Einzelfall durch die zuständige Behörde möglich. Aus dem vollumfänglichen Verweis von § 32 Satz 1 IfSG auch auf § 28a IfSG ergibt sich vielmehr, dass Auflagen zu Versammlungen auch im Verordnungswege geregelt werden können.
2. § 3 Abs. 2 Nr. 6 CoronaSchVO dürfte von der Verordnungsermächtigung gedeckt sein. Da der Deutsche Bundestag im März 2020 mit Wirkung bis März 2021 eine epidemische Lage von nationaler Tragweite von unbestimmter Dauer festgestellt hat (vgl. Plenarprotokoll 19/154, S. 19169C), dürften insbesondere die Tatbestandsvoraussetzungen des § 28a Abs. 1 IfSG vorliegen. Die angegriffene Regelung in § 3 Abs. 2 Nr. 6 CoronaSchVO stellt sich auch als notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG dar. Bei summarischer Bewertung verstößt die Maßnahme weder erkennbar gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (a), noch liegt ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz vor (b).
a) aa) Die Pflicht zum Tragen einer Alltagsmaske gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 6 CoronaSchVO bei einer nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 CoronaSchVO ausnahmsweise zulässigen Versammlung dient dem legitimen Zweck, die Weiterverbreitung des SARS-CoV-2-Virus einzudämmen. Der Verordnungsgeber darf davon ausgehen, dass die Corona-Pandemie angesichts der in jüngster Zeit erfolgten rapiden und flächendeckenden Zunahme der Zahl der nachweislich infizierten Personen eine ernstzunehmende Gefahrensituation begründet, die staatliches Einschreiten nicht nur rechtfertigt, sondern mit Blick auf die Schutzpflicht des Staates für Leib und Gesundheit der Bevölkerung auch gebietet.
Vgl. zu dieser Schutzpflicht BVerfG, Urteil vom 28. Januar 1992 - 1 BvR 1025/82 u.a. -, juris, Rn. 69, m. w. N.
Die gegenwärtige Situation ist nach wie vor durch hohe Infektionszahlen gekennzeichnet. Die 7-Tage-Inzidenz liegt mit Stand vom 1. Dezember 2020 für ganz Deutschland bei einem Wert von 137 und für Nordrhein-Westfalen nochmals darüber bei einem Wert von 143. Die berichteten R-Werte liegen derzeit bei 0,94 (4 Tage-R-Wert) und 0,89 (7-Tage-R-Wert). Gleichzeitig steigt mit der Zahl der Neuinfizierungen die Zahl der Corona-Patienten auch in den nordrhein-westfälischen Krankenhäusern stark an. Die Zahl der intensivmedizinisch behandelten COVID-19-Fälle hat sich bundesweit in den vergangenen Wochen von 618 Patienten am 13. Oktober 2020 auf 3.919 Patienten am 1. Dezember 2020, von denen etwa 60 % invasiv beatmet werden müssen, mehr als versechsfacht. Dies lässt sich auch nicht mehr durch wenige einzelne Ursachen erklären. Vielmehr stellt sich das aktuelle Infektionsgeschehen sehr diffus dar.
Vgl. Robert Koch-Institut, Täglicher Lagebericht zur Coronavirus-Krankheit-2019 (Covid-19), Stand: 1. Dezember 2020, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Dez_2020/2020-12-01-de.pdf?__blob=publicationFile.
Angesichts dessen sieht der Verordnungsgeber zu Recht einen dringenden Handlungsbedarf. Ziel seiner Maßnahmen ist es, den exponentiellen Anstieg des Infektionsgeschehens bis auf eine wieder nachverfolgbare Größe von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner pro Woche zu senken, um eine Überforderung des Gesundheitssystems zu vermeiden.
Vgl. dazu den Beschluss der Videokonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 28. Oktober 2020; abrufbar unter:https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/videokonferenz-der-bundeskanzlerin-mit-den-regierungschefinnen-und-regierungschefs-der-laender-am-28-oktober-2020-1805248, den der Antragsgegner seinem Verordnungserlass zugrunde gelegt hat.
Zur Erreichung dieses Ziels dürfte die angefochtene Maßnahme geeignet, erforderlich und angemessen sein. Ebenso wie für die Eignung einer Maßnahme kommt dem Gesetz- bzw. im Rahmen der Ermächtigung dem Verordnungsgeber für ihre Erforderlichkeit ein Beurteilungs- und Prognosespielraum zu.
Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. September 2010 - 1 BvR 1789/10 -, juris, Rn. 21; BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 8 C 6.15 -, juris, Rn. 49.
Diesen hat der Verordnungsgeber nicht erkennbar überschritten.
(1) Ein Mittel ist bereits dann geeignet, wenn mit seiner Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann. Es ist nicht erforderlich, dass der Erfolg in jedem Einzelfall auch tatsächlich erreicht wird oder jedenfalls erreichbar ist; die Möglichkeit der Zweckerreichung genügt.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. April 1997 - 2 BvL 45/92 -, juris, Rn. 61, m. w. N.
Die Regelung in § 3 Abs. 2 Nr. 6 CoronaSchVO beruht auf der Grundannahme, dass sich das Coronavirus nach derzeitigen Erkenntnissen bei direkten persönlichen Kontakten im Wege einer Tröpfcheninfektion oder über Aerosole, bestehend aus kleinsten Tröpfchenkernen, die längere Zeit in der Umgebungsluft schweben und sich z. B. in Innenräumen anreichern und größere Distanzen überwinden können, besonders leicht von Mensch zu Mensch verbreitet. Grundsätzlich ist die Wahrscheinlichkeit einer Exposition gegenüber Tröpfchen und Aerosolen im Umkreis von 1 bis 2 Metern um eine infizierte Person herum erhöht.
Vgl. Robert Koch-Institut, SARS-CoV-2 Steckbrief zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), Übertragungswege, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/ Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief. html#doc13776792bodyText1, Stand: 27. November 2020.
Zwar ist der wissenschaftliche Diskurs über die Eignung von Alltagsmasken als Mittel zur Vermeidung von Infektionen mit SARS-CoV-2 bisher nicht abgeschlossen. Auf der Grundlage der gegenwärtigen wissenschaftlichen Erkenntnisse ist es aber jedenfalls möglich, dass das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung die Eindämmung von COVID-19 fördert. Das Robert Koch-Institut, dem der Verordnungsgeber gefolgt ist,
vgl. zu Rolle und Stellenwert der Einschätzungen des Robert Koch-Instituts Senatsbeschluss vom 6. April 2020 ‑ 13 B 398/20.NE ‑, juris, Rn. 76 f., m. w. N.,
gelangt danach zu der Einschätzung, dass auch Alltagsmasken eine (wenn auch im Vergleich zu einem chirurgischen Mund-Nasen-Schutz geringere) Filterwirkung auf feine Tröpfchen und Partikel entfalten könnten, die als Fremdschutz gegebenenfalls zu einer Reduzierung der Ausscheidung von Atemwegsviren über die Ausatemluft führen kann. Das Robert Koch-Institut empfiehlt daher das generelle Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in bestimmten Situationen im öffentlichen Raum als einen weiteren Baustein, um den Infektionsdruck und damit die Ausbreitungsgeschwindigkeit von COVID-19 in der Bevölkerung zu reduzieren. Eine teilweise Reduktion der unbemerkten Übertragung von infektiösen Tröpfchen durch das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen könnte auf Populationsebene zu einer weiteren Verlangsamung der Ausbreitung beitragen. Dies betreffe die Übertragung im öffentlichen Raum, wo mehrere Menschen zusammentreffen und sich länger aufhalten (z. B. Arbeitsplatz) oder der physische Abstand von mindestens 1,5 m nicht immer eingehalten werden kann (z. B. Einkaufssituation, öffentliche Verkehrsmittel). Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung trage dazu bei, andere Personen vor feinen Tröpfchen und Partikeln die man z. B. beim Sprechen, Husten oder Niesen ausstoße, zu schützen, und könne vor allem dann im Sinne einer Reduktion der Übertragungen wirksam werden, wenn möglichst viele Personen eine solche Bedeckung trügen.
Vgl. Robert Koch-Institut, Mund-Nasen-Bedeckung im öffentlichen Raum als weitere Komponente zur Reduktion der Übertragungen von COVID-19, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/In fekt/EpidBull/Archiv/2020/Ausgaben/19_20_MNB.pdf?__blob=publicationFile, Stand: 3. Update vom 7. Mai 2020; Was ist beim Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in der Öffentlichkeit zu beachten?, abrufbar unter: https://www.rki.de/Shared Docs/FAQ/NCOV2019/FAQ_Mund_Nasen_Schutz.html, Stand: 20. Oktober 2020.
Diese Beurteilung wird nicht durch den Umstand in Frage gestellt, dass das Robert Koch-Institut zu Beginn der Pandemie noch keine allgemeine Empfehlung zum Tragen einer Maske abgegeben und mitgeteilt hatte, es gebe keine hinreichende Evidenz dafür, dass der Mund-Nasen-Schutz das Risiko einer Ansteckung für eine gesunde Person, die ihn trage, signifikant verringere. Diese Einschätzung über die Schutzwirkung von Alltagsmasken steht zu der jetzigen Empfehlung nicht im Widerspruch, die anders als zunächst den Fokus nicht in erster Linie auf den Aspekt des Eigenschutzes richtet, sondern vorrangig den Gesichtspunkt des Fremdschutzes in den Blick nimmt. Die Neubewertung von Schutzmaßnahmen, auch unter Berücksichtigung neuer Erkenntnisse über das Virus, ist notwendiger Bestandteil eines wissenschaftlichen Diskurses.
Vgl. dazu den Senatsbeschluss vom 19. Mai 2020 ‑ 13 B 557/20.NE -, juris, Rn. 92 f., m. w. N.
Auch die Weltgesundheitsorganisation (WHO) hat nach ursprünglich kritischer Einstellung ihren Standpunkt zur Maskenpflicht zwischenzeitlich geändert und empfiehlt diese ungeachtet der nur begrenzten wissenschaftlichen Erkenntnislage bei sachgemäßer Anwendung insbesondere in Situationen, in denen die Abstandsregelungen nicht eingehalten werden können.
Vgl. WHO, Coronavirus disease (COVID-19): Masks, abrufbar unter:
https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/question-and-answers-hub/q-a-detail/coronavirus-disease-covid-19, Stand: 9. Oktober 2020.
Diesen Einschätzungen steht nicht entgegen, dass es unter der Vielzahl wissenschaftlicher Meinungen andere Stimmen gibt, die die Wirksamkeit einer Alltagsmaske verneinen oder eine Maskenpflicht sogar für kontraproduktiv halten.
Vgl. dazu etwa die von den Antragstellern zitierte Publikation von Kappstein, Mund-Nasen-Schutz in der Öffentlichkeit: Keine Hinweise für eine Wirksamkeit, Krankenhaushygiene up2date 2020;15: 279-295.
Der Verordnungsgeber verletzt seinen Einschätzungsspielraum grundsätzlich nicht dadurch, dass er bei mehreren vertretbaren Auffassungen einer den Vorzug gibt, solange er dabei nicht feststehende, hiermit nicht vereinbare Tatsachen ignoriert.
Vgl. so schon den Senatsbeschluss vom 30. April 2020 - 13 B 539/20.NE -, juris, Rn. 45 f., m. w. N.
(2) Die unabhängig von der Einhaltung des Mindestabstands bestehende Pflicht zum Tragen einer Alltagsmaske während einer Versammlung im Freien mit mehr als 25 Teilnehmern ist voraussichtlich auch erforderlich. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Verordnungsgeber aus Effektivitätsgründen in einem gewissen Umfang typisieren und pauschalieren darf. Er darf daher in Rechnung stellen, dass es sich bei (auch ortsfesten) Versammlungen typischerweise um ein dynamisches Geschehen handelt, das auf Kommunikation nach Innen und nach Außen angelegt ist und in einem Umfeld stattfindet, in dem es von anderen wahrgenommen wird. Ausgehend davon ist es zunächst nicht zu beanstanden, wenn der Verordnungsgeber davon ausgeht, dass ab einer bestimmten Anzahl an Teilnehmern die durchgehende Einhaltung des Mindestabstands zwischen den Versammlungsteilnehmern, aber auch an den Rändern der Versammlung zu Dritten wie etwa (interessierten) Passanten nicht mehr mit hinreichender Sicherheit gewährleistet ist. Auch dass er im Weiteren diese gleichsam kritische Größe (bereits) bei mehr als 25 Teilnehmern als typischerweise gegeben ansieht, erscheint nicht erkennbar fehlerhaft.
(3) Die streitgegenständliche Pflicht zum Tragen einer Alltagsmaske ist unter Abwägung der gegenläufigen verfassungsrechtlichen Positionen voraussichtlich auch angemessen. Angemessen, d. h. verhältnismäßig im engeren Sinne, ist eine freiheitseinschränkende Regelung, wenn das Maß der Belastung des Einzelnen noch in einem vernünftigen Verhältnis zu den der Allgemeinheit erwachsenden Vorteilen steht. Hierbei ist eine Abwägung zwischen den Gemeinwohlbelangen, deren Wahrnehmung der Eingriff in Grundrechte dient, und den Auswirkungen auf die Rechtsgüter der davon Betroffenen notwendig. Die Interessen des Gemeinwohls müssen umso gewichtiger sein, je empfindlicher der Einzelne in seiner Freiheit beeinträchtigt wird. Zugleich wird der Gemeinschaftsschutz umso dringlicher, je größer die Nachteile und Gefahren sind, die aus gänzlich freier Grundrechtsausübung erwachsen können.
St. Rspr., vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 26. Februar 2020 - 2 BvR 2347/15 -, juris, Rn. 265, m. w. N.
Davon ausgehend beeinträchtigt die fragliche Regelung trotz ihrer Pauschalität und ungeachtet fehlender, die Umstände des Einzelfalls berücksichtigender Ausnahmemöglichkeiten,
vgl. hierzu für eine Allgemeinverfügung, die pauschal über die Anforderungen der CoronaSchVO für Versammlungen unter freiem Himmel hinausgeht, OVG NRW, Beschluss vom 10. November 2020 - 13 B 1765/20 -, juris,
die Teilnehmer nicht in unangemessener Weise. Der mit der Verpflichtung zum Tragen einer Alltagsmaske während einer Versammlung unter freiem Himmel mit mehr als 25 Teilnehmern verbundene Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG steht nicht außer Verhältnis zu dem mit der Maßnahme verfolgten Zweck, das aktuelle Infektionsgeschehen einzudämmen und so einen Beitrag zum Schutz des Lebens und der Gesundheit einer Vielzahl von Menschen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) zu leisten. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Verpflichtung zum Tragen einer Alltagsmaske die Möglichkeit zur Durchführung einer nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 CoronaSchVO zulässigen Versammlung als solche unberührt lässt. Nicht eingeschränkt wird ferner die Freiheit des Veranstalters, den Ort, den Zweck und das Programm der Veranstaltung selbstbestimmt festzulegen. Die Verpflichtung zum Tragen einer Alltagsmaske gibt einer Versammlung grundsätzlich auch kein Gepräge, welches ihrem Zweck oder ihrer Zielsetzung zuwiderläuft. Schließlich wird die Durchführung auch nicht unzumutbar erschwert. So kann die Alltagsmaske gemäß § 3 Abs. 6 CoronaSchVO bei Redebeiträgen mit Mindestabstand zu anderen Personen vorübergehend abgelegt werden.
Der aus der streitgegenständlichen Maskenpflicht resultierende Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) und das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) der Versammlungsteilnehmer hält sich angesichts des mit der Maskenpflicht verfolgten Ziels und der vom Verordnungsgeber bestimmten, vorstehend beschriebenen Ausnahmen in zumutbaren Grenzen. Nicht zuletzt profitieren auch die Veranstaltungsteilnehmer von der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens.
b) Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt voraussichtlich ebenfalls nicht vor. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er verwehrt ihm insoweit allerdings nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 -, juris, Rn. 40.
Davon ausgehend ist die von dem Antragsteller geltend gemachte verfassungswidrige, weil willkürliche Ungleichbehandlung von Versammlungen im Vergleich zu reinen Ansammlungen offensichtlich nicht gegeben. Der Antragsteller verkennt, dass ein Zusammentreffen von Personen im öffentlichen Raum nach § 2 Abs. 1 Satz 2 CoronaSchVO nur zulässig ist, wenn der Mindestabstand nach den nachfolgenden Regelungen unterschritten werden darf oder wenn das Zusammentreffen nach anderen Vorschriften der Coronaschutzverordnung unter Wahrung des Mindestabstands ausdrücklich zulässig ist. Die Wahrung des Mindestabstands allein führt mithin nicht zur Zulässigkeit eines Zusammentreffens mehrerer Personen im öffentlichen Raum.
II. Soweit im Hinblick auf die vorliegend nur summarisch mögliche Prüfung Unsicherheiten bei der rechtlichen Beurteilung verbleiben und man deshalb von (allenfalls) offenen Erfolgsaussichten eines Normenkontrollantrags in der Hauptsache ausgehen wollte, gebietet auch eine ergänzend vorzunehmende folgenorientierte Interessenabwägung nicht dringend den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung. Angesichts der eingangs beschriebenen hohen Zahl von Neuinfektionen und der vor diesem Hintergrund konkret zu befürchtenden Überlastung der (intensiv)medizinischen Behandlungskapazitäten fallen die zu erwartenden Folgen einer Außervollzugsetzung der angegriffenen Norm schwerer ins Gewicht als die Folgen ihres einstweilig weiteren Vollzugs. Von Versammlungen unter freiem Himmel mit einer größeren Teilnehmerzahl kann ein besonderes Infektionsrisiko ausgehen. Die Maskenpflicht belastet die Teilnehmer demgegenüber vergleichsweise gering. Wie ausgeführt, bleibt die Durchführung der Versammlung am gewählten Ort mit uneingeschränktem Programm möglich. Sie verhindert keine Redebeiträge und beeinflusst die Versammlung auch ansonsten nicht inhaltlich. Anders als der Antragsteller meint, droht auch keine Auflösung seiner Versammlung, wenn einzelne von geschätzt 30 bis 35 Teilnehmern keine Maske tragen sollten, da dann vorrangig gegen diese einzuschreiten wäre. Was schließlich die Befürchtung betrifft, durch eine Maskenpflicht könnten potentielle Teilnehmer abgeschreckt werden, ist darauf hinzuweisen, dass nach seinem eigenen Vortrag die Teilnehmerzahl zuletzt sogar gestiegen ist, obwohl eine entsprechende Verpflichtung bereits in der Coronaschutzverordnung vom 30. Oktober 2020 vorgesehen war.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Da die angegriffene Regelung mit Ablauf des 20. Dezember 2020 außer Kraft tritt, zielt der Antrag inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache, sodass eine Reduzierung des Auffangstreitwerts für das Eilverfahren nicht veranlasst ist.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).