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Oberverwaltungsgericht NRW·13 B 1893/21·09.03.2022

Zweitstudium Humanmedizin: Keine wissenschaftlichen Gründe ohne zusätzliche Leistungen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtHochschulrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte im Eilverfahren die vorläufige Zulassung zum Zweitstudium Humanmedizin innerhalb der Zweitstudienquote. Streitpunkt war, ob ihm wegen „wissenschaftlicher Gründe“ eine höhere Messzahl zusteht. Das OVG NRW wies die Beschwerde zurück, weil wissenschaftliche Gründe eine über das Erststudium hinausgehende wissenschaftliche oder praktische Tätigkeit voraussetzen. Eine (auch sehr gute) Bachelorarbeit samt daran anknüpfender Präsentation/Publikationsabsicht genüge hierfür nicht; ein Beurteilungsspielraum der Hochschule bestehe insoweit nicht.

Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung der einstweiligen Anordnung auf vorläufige Zulassung zum Zweitstudium Humanmedizin zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Feststellung, ob wissenschaftliche Gründe für ein Zweitstudium vorliegen, steht der Hochschule kein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu; die Verwaltungsgerichte entscheiden hierüber eigenständig.

2

Wissenschaftliche Gründe für ein Zweitstudium liegen nur vor, wenn im Hinblick auf eine spätere Tätigkeit in Wissenschaft und Forschung auf der Grundlage bisheriger wissenschaftlicher und praktischer Tätigkeit eine weitere Qualifikation in einem anderen Studiengang angestrebt wird.

3

Wissenschaftliche Gründe können grundsätzlich nicht allein aus Studienleistungen hergeleitet werden, die notwendiger Bestandteil des Erststudiums sind; erforderlich ist regelmäßig eine darüber hinausgehende wissenschaftliche oder praktische Tätigkeit.

4

Ob eine spätere Tätigkeit in Wissenschaft und Forschung ernsthaft und nachhaltig angestrebt wird, ist aufgrund einer einzelfallbezogenen Prognose anhand des bisherigen Werdegangs zu beurteilen.

5

Bei fehlendem Beurteilungsspielraum sind hochschulinterne Leitfäden zur Auslegung der Zulassungskriterien für die gerichtliche Prüfung nicht maßgeblich.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ GG Art. 12 Abs. 1§ GG Art. 19 Abs. 4§ Vergabe-Staatsvertrag Art. 9§ VergabeVO NRW § 13 Abs. 2§ VergabeVO NRW Anlage 1 zu § 13 Abs. 2 Satz 2§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO; § 123 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 6z L 1459/21

Leitsatz

Der Hochschule steht bei der Frage, ob wissenschaftliche Gründe für ein Zweitstudium vorliegen, kein Beurteilungsspielraum zu, der verfahrensmäßig zwingend auf bestimmte Weise - etwa durch das Erfordernis eines Fachgutachtens - zu begrenzen wäre. Vielmehr haben die Verwaltungsgerichte über das Vorliegen wissenschaftlicher Gründe für ein Zweitstudium selbst zu entscheiden, ohne an tatsächliche und rechtliche Wertungen der Hochschule gebunden zu sein.

Wissenschaftliche Gründe für ein Zweitstudium müssen grundsätzlich ihre Grundlage in einer über das Erststudium hinausgehenden wissenschaftlichen oder praktischen Tätigkeit finden.

Ob der bisherige Werdegang Beleg dafür ist, dass eine spätere Tätigkeit in Wissenschaft und Forschung tatsächlich ernsthaft und nachhaltig angestrebt wird, ist eine Frage des Einzelfalls, bei der zum Beispiel eine Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter oder Doktorand sowie wissenschaftliche Publikationen und Vorträge Berücksichtigung finden können.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 25. November 2021 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.

2

Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat nach Maßgabe des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, bietet keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss zu ändern und die von dem Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung zu erlassen, mit dem dieser von der Antragsgegnerin die vorläufige Zulassung auf einen Vollstudienplatz (als Zweitstudium) an näher bezeichneten Universitäten für den Studiengang Humanmedizin für das 1. Fachsemester zum Wintersemester 2021/2022 erstrebt. Der Antragsteller hat auch mit seinem Beschwerdevorbringen keinen für den Erlass der einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller eine Messzahl von vier Punkten zugeordnet hat, mit der er unterhalb des für eine Zulassung erforderlichen Grenzrangs liegt, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Ihm ist insbesondere nicht deshalb eine höhere Messzahl zuzusprechen, weil wissenschaftliche Gründe für das von ihm angestrebte Zweitstudium vorlägen.

3

Die Studienplätze der in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengänge werden in verschiedenen, in Art. 9 und 10 des Staatsvertrags über die Hochschulzulassung vom 4. April 2019 (Vergabe-Staatsvertrag) beschriebenen Zulassungsquoten vergeben. Nach Art. 9 Abs. 1 Satz 1 Vergabe-Staatsvertrag sind in einem Auswahlverfahren bis zu 20 Prozent der zur Verfügung stehenden Studienplätze vorzubehalten für 1. Bewerberinnen und Bewerber, für die die Ablehnung des Zulassungsantrags eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, 2. Bewerberinnen und Bewerber, die sich auf Grund entsprechender Vorschriften verpflichtet haben, ihren Beruf in Bereichen besonderen öffentlichen Bedarfs auszuüben, 3. ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, soweit sie nicht Deutschen gleichgestellt sind, und 4. Bewerberinnen und Bewerber, die bereits ein Studium in einem anderen Studiengang abgeschlossen haben (Bewerberinnen und Bewerber für ein Zweitstudium). Bewerberinnen und Bewerber der letztgenannten Fallgruppe nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 werden nach den Prüfungsergebnissen des Erststudiums und nach den für die Bewerbung für ein weiteres Studium maßgeblichen Gründe ausgewählt (Art. 9 Abs. 4 Vergabe-Staatsvertrag). Die Länder bestimmen gemäß Art. 12 Abs. 1 Nr. 4 Vergabe-Staatsvertrag durch Rechtsverordnungen die Einzelheiten des Verfahrens und der dabei anzuwendenden inhaltlichen Kriterien, insbesondere die Quoten nach Art. 9 Abs. 1 Vergabe-Staatsvertrag. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 der Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen (VergabeVO NRW) – stellvertretend für die insoweit inhaltlich übereinstimmenden Rechtsverordnungen der übrigen Länder (vgl. Art. 12 Abs. 2 Vergabe-Staatsvertrag) – sind von den festgesetzten Zulassungszahlen je Studienort für die Auswahl für ein Zweitstudium 3 Prozent vorzubehalten.

4

Gemäß § 13 Abs. 2 VergabeVO NRW wird die Rangfolge für Bewerber für ein Zweitstudium durch eine Messzahl bestimmt, die aus dem Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium ermittelt wird. Die Einzelheiten zur Ermittlung der Messzahl ergeben sich aus der Anlage 1 zu § 13 Abs. 2 Satz 2 VergabeVO NRW. Danach liegen wissenschaftliche Gründe vor, wenn im Hinblick auf eine spätere Tätigkeit in Wissenschaft und Forschung auf der Grundlage der bisherigen wissenschaftlichen und praktischen Tätigkeit eine weitere wissenschaftliche Qualifikation in einem anderen Studiengang angestrebt wird (Anlage 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 zu § 13 Abs. 2 Satz 2 VergabeVO NRW). Liegen wissenschaftliche Gründe vor, ist die Punktzahl innerhalb des Rahmens von 7 bis 11 Punkten davon abhängig, welches Gewicht die Gründe haben, welche Leistungen bisher erbracht worden sind und in welchem Maß die Gründe von allgemeinem Interesse sind (Anlage 1 Abs. 3 Satz 2 zu § 13 Abs. 2 Satz 2 VergabeVO NRW). Soweit ein Zweitstudium aus wissenschaftlichen Gründen angestrebt wird, erfolgt die Auswahl auf der Grundlage der Feststellungen der für den jeweiligen Studiengang im Zulassungsantrag bei der erstmaligen Antragstellung im Vergabeverfahren in erster Präferenz genannten Hochschule, die den Studiengang anbietet (§ 13 Abs. 3 Halbsatz 1 VergabeVO NRW).

5

Ausgehend von diesen gesetzlichen Vorgaben ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin auf der Grundlage der Feststellungen der vom Antragsteller in erster Präferenz genannten Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn keine wissenschaftlichen Gründe für die vom Antragsteller begehrte Aufnahme eines Zweitstudiums der Humanmedizin angenommen hat.

6

Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist es vorliegend unschädlich, dass die von der Hochschule abgegebene Stellungnahme zum Vorliegen wissenschaftlicher Gründe für das Zweitstudium des Antragstellers nicht durch einen Fachgutachter, sondern durch eine Sachbearbeiterin des Studierendensekretariats erfolgt ist. Der Hochschule steht bei der Frage, ob wissenschaftliche Gründe für ein Zweistudium im Sinne von Anlage 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 zu § 13 Abs. 2 Satz 2 VergabeVO NRW vorliegen, nämlich kein Beurteilungsspielraum zu, der verfahrensmäßig zwingend auf bestimmte Weise – etwa durch das Erfordernis eines Fachgutachtens – zu begrenzen wäre. Vielmehr haben die Verwaltungsgerichte über das Vorliegen wissenschaftlicher Gründe für ein Zweitstudium selbst zu entscheiden, ohne an tatsächliche und rechtliche Wertungen der Hochschule gebunden zu sein. Davon zu unterscheiden, aber nicht entscheidungserheblich ist, ob und ggf. inwieweit den Hochschulen und darauf aufbauend der Antragsgegnerin ein Beurteilungsspielraum bei der Frage zukommt, mit welcher Punktzahl vorliegende wissenschaftliche Gründe innerhalb des von Anlage 1 Abs. 3 Satz 2 zu § 13 Abs. 2 Satz 2 VergabeVO NRW vorgegebenen Rahmens bewertet werden.

7

Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG überträgt die Letztentscheidungsbefugnis für die Auslegung und Anwendung normativer Regelungen den Verwaltungsgerichten. Ein Beurteilungsspielraum der Verwaltung mit der Folge einer nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolldichte muss zum einen normativ angelegt sein, d. h. sich durch Normauslegung ermitteln lassen. Zum anderen muss die Bestimmung des Bedeutungsgehalts einer Rechtsnorm so vage oder ihre fallbezogene Anwendung so schwierig sein, dass die gerichtliche Kontrolle wegen der hohen Komplexität oder der besonderen Dynamik der geregelten Materie an die Funktionsgrenzen der Rechtsprechung stößt. Es reicht nicht aus, dass eine rechtliche Würdigung auf der Grundlage eines komplexen Sachverhalts zu treffen ist. Hinzu kommen muss, dass die Gerichte die Aufgabe, die entscheidungsrelevanten tatsächlichen Umstände festzustellen und rechtlich zu bewerten, selbst dann nicht bewältigen können, wenn sie im gebotenen Umfang auf die Sachkunde der Verwaltung zurückgreifen oder sich auf andere Weise sachverständiger Hilfe bedienen.

8

Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 12.11 -, BVerwGE 147, 244 = juris, Rn. 25, m. w. N., insbesondere unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 2011 - 1 BvR 857/07 -, BVerfGE 129, 1 = juris, Rn. 68 ff., m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 4. August 2008 - 13 A 2146/06 -, juris, Rn. 26 f., m. w. N.

9

Diese Voraussetzungen sind in Bezug auf die Prüfung, ob wissenschaftliche Gründe für ein Zweitstudium vorliegen, nicht erfüllt.

10

Weder im Vergabe-Staatsvertrag noch in den sich inhaltlich entsprechenden Vergabeverordnungen der Länder ist ein solcher Beurteilungsspielraum angelegt. Aus ihnen ergibt sich lediglich das Erfordernis, dass die Auswahl für ein Zweitstudium „auf der Grundlage der Feststellungen“ der in erster Präferenz genannten Hochschule erfolgt. Die Einbindung der Hochschule im Rahmen des Zentralen Vergabeverfahrens hat zum einen den Zweck, die Antragsgegnerin, die grundsätzlich das Zentrale Vergabeverfahren selbst durchführt (vgl. Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 Vergabe-Staatsvertrag), zu entlasten. Der Verwaltungsaufwand, der durch die Prüfung wissenschaftlicher Gründe für alle Zweistudienbewerber bundesweit entsteht, wird dadurch auf zahlreiche Einrichtungen verteilt anstatt sie allein der Antragsgegnerin aufzubürden. Zum anderen wird die von der Antragsgegnerin als zuständiger Verwaltungsbehörde letztlich getroffene Auswahl fachlich abgesichert, weil den Hochschulen als wissenschaftlichen Einrichtungen (vgl. z. B. § 3 Abs. 1 Satz 1 Hochschulgesetz NRW) naturgemäß eine besondere Sachkunde bei der Beurteilung wissenschaftlicher Leistungen zukommt. Daraus folgt aber nicht, dass die Verwaltungsgerichte im Unterschied zu den Hochschulen gehindert wären, sich ein eigenverantwortliches Urteil darüber zu bilden, ob im Hinblick auf eine spätere Tätigkeit in Wissenschaft und Forschung auf der Grundlage der bisherigen wissenschaftlichen und praktischen Tätigkeit eine weitere wissenschaftliche Qualifikation in einem anderen Studiengang angestrebt wird. Denn schon durch diese Legaldefinition der wissenschaftlichen Gründe enthalten die Vergabeverordnungen der Länder hinreichend bestimmte inhaltliche Vorgaben, die eine gerichtliche Überprüfung ermöglichen.

11

Dem entspricht, dass die Vergabeverordnungen der Länder abgesehen von der Einbindung der Hochschule keine weiteren zwingenden Vorgaben über ein bei der Feststellung wissenschaftlicher Gründe zu beachtendes Verfahren enthalten oder andere Kontrollmechanismen vorsehen, die als Ausgleich für eine zurückgenommene gerichtliche Kontrolle mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG geboten wären.

12

Vgl. dazu bei berufsbezogenen Prüfungen: BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 -, BVerfGE 84, 34 = juris, Rn. 39 f., 44; BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 - 6 C 35.92 -, BVerwGE 92, 132 = juris, Rn. 23 ff.; Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 114 Rn. 344.

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Stattdessen lässt sich die Feststellung, ob wissenschaftliche Gründe für ein Zweitstudium vorliegen, also

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-          im Hinblick auf eine spätere Tätigkeit in Wissenschaft und Forschung

15

-          auf der Grundlage der bisherigen wissenschaftlichen und praktischen Tätigkeit

16

-          eine weitere wissenschaftliche Qualifikation in einem anderen Studiengang angestrebt wird,

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ausreichend bewältigen, wenn die Gerichte, soweit erforderlich, auf die Sachkunde der Verwaltung zurückgreifen oder sich auf andere Weise sachverständiger Hilfe bedienen. Im Einzelnen hängen die Anforderungen an die gerichtliche Überprüfung fachlicher Fragen von der materiellen Rechtslage sowie von der Intensität und Bedeutung des jeweiligen Grundrechtseingriffs ab; sie entziehen sich allgemeiner Festlegung. Das Gericht muss sich aber der Hilfe von Sachverständigen stets so weit versichern, dass es die Unrichtigkeit der Verwaltungsentscheidung ausschließen kann. Voraussetzung hierfür ist regelmäßig schon, dass die fachlichen Einschätzungen substantiell und nachvollziehbar begründet sind. Darüber hinaus muss das Gericht jedenfalls solchen fachlichen Einwänden nachgehen, die die Bewertung der Behörde nachhaltig erschüttern können. Welche Substantiierungsanforderungen dabei an die Einwände des rechtsuchenden Bürgers zu stellen sind, bestimmt sich auch nach dem Maß der in der Behördenentscheidung zum Ausdruck kommenden Fachkunde.

18

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 1992- 1 BvR 167/87 -, BVerfGE 88, 40 = juris, Rn. 53.

19

In Anwendung dieser Grundsätze lässt sich vorliegend nach Aktenlage unter Beachtung des Vortrags des Antragstellers auch ohne Hinzuziehung weiterer sachverständiger Hilfe die Unrichtigkeit der Verwaltungsentscheidung ausschließen. Es liegen beim Antragsteller keine wissenschaftlichen Gründe vor, die es rechtfertigen würden, ihm eine höhere Messzahl für die Zulassung zum Zweitstudium der Humanmedizin zuzusprechen.

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Für die Beantwortung der Frage, ob wissenschaftliche Gründe für ein Zweitstudium vorliegen, kommt es entscheidend darauf an, dass die bisherige wissenschaftliche und praktische Tätigkeit eine hinreichende Grundlage für eine spätere Tätigkeit in Wissenschaft und Forschung bildet. Im Zeitpunkt der Bewerbung für das Zweitstudium muss also eine Prognose angestellt werden, ob davon ausgegangen werden kann, dass der Bewerber sowohl das erforderliche Interesse als auch die nötige Befähigung mitbringt, um nach Abschluss seines Zweitstudiums in Wissenschaft und Forschung tätig zu sein. Denn allein für diese spätere Verwendung ist im Rahmen dieser Fallgruppe die Zulassung zum Zweitstudium gerechtfertigt.

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Anlage 1 Abs. 3 Satz 2 zu § 13 Abs. 2 Satz 2 Vergabeverordnung NRW lässt erkennen, dass nicht jegliche bisherige wissenschaftliche oder praktische Tätigkeit genügt, um die Zulassung zu einem Zweitstudium aus wissenschaftlichen Gründen zu rechtfertigen. Danach ist, wenn wissenschaftliche Gründe vorliegen, die Punktzahl innerhalb des Rahmens von 7 bis 11 Punkten davon abhängig, welches Gewicht die Gründe haben, welche Leistungen bisher erbracht worden sind und in welchem Maß die Gründe von allgemeinem Interesse sind. Da wissenschaftliche Gründe mithin stets mit mindestens 7 Punkten zu bewerten sind, sind die in der Verordnung genannten Kriterien für diese – im zweiten Schritt – vorzunehmende Bewertung der wissenschaftlichen Gründe auch schon – im ersten Schritt – bei der Frage zu berücksichtigen, ob überhaupt wissenschaftliche Gründe vorliegen.

22

Ausgehend davon sind bei der – vorgelagerten – Feststellung, ob wissenschaftliche Gründe vorliegen, die bisher erbrachten Leistungen des Bewerbers in den Blick zu nehmen. Da die verschärften Zulassungsbedingungen für Zweitstudienbewerber – in Einklang mit Art. 12 Abs. 1 GG – ihre Rechtfertigung darin finden, dass sich diese Bewerber bereits durch eine Ausbildung im Hochschulbereich die Grundlage für eine berufliche Tätigkeit geschaffen haben,

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vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2012- 13 A 720/12 -, NVwZ-RR 2012, 762 = juris, Rn. 6 ff., m. w. N. unter anderem zur Rspr. des Bundesverfassungsgerichts; siehe auch die Begründung zum Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Hochschulzulassung und zur Neufassung des Hochschulzulassungsgesetzes in Nordrhein-Westfalen (zu § 4) in: LT-Drs. 17/6538, S. 39,

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können sich wissenschaftliche Gründe zwangsläufig nicht aus denjenigen Studienleistungen ergeben, die notwendiger Bestandteil des Erststudiums sind. Andernfalls würde allein schon der Abschluss des Erststudiums wissenschaftliche Gründe für ein Zweitstudium begründen können. Mit welchem Erfolg das Erststudium bestanden wurde, wird zudem gesondert über Abs. 2 der Anlage 1 zu § 13 Abs. 2 Satz 2 VergabeVO NRW berücksichtigt und für die Messzahl je nach Note bewertet. Wissenschaftliche Gründe für ein Zweitstudium müssen folglich grundsätzlich ihre Grundlage in einer über das Erststudium hinausgehenden wissenschaftlichen oder praktischen Tätigkeit finden.

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Ob der bisherige Werdegang Beleg dafür ist, dass eine spätere Tätigkeit in Wissenschaft und Forschung tatsächlich ernsthaft und nachhaltig angestrebt wird, ist letztlich eine Frage des Einzelfalls, bei der zum Beispiel eine Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter oder Doktorand sowie wissenschaftliche Publikationen und Vorträge Berücksichtigung finden können. Leitfäden, die von Hochschulen zur Auslegung und Anwendung der Vergabeverordnungen erstellt werden, sind für die gerichtliche Prüfung, ob wissenschaftliche Gründe für das begehrte Zweitstudium vorliegen, indes schon deshalb unbeachtlich, weil den Hochschulen bzw. der Antragsgegnerin – wie dargelegt – insoweit kein Beurteilungsspielraum zukommt.

26

Dies zugrunde gelegt hat der Antragsteller wissenschaftliche Gründe für ein Zweitstudium der Humanmedizin nicht hinreichend dargelegt. Er strebe an, zukünftig an der Schnittstelle zwischen klinischer und experimenteller Wissenschaft tätig zu werden, um im Labor gewonnene Erkenntnisse der Grundlagenforschung in die klinische Anwendung zu überführen. Insofern beruft er sich darauf, dass er seine Bachelorarbeit für sein Erststudium der Biologie auf eigenen Antrag extern am „renommierten“ Institut für Pathologie in der molekularpathologischen Diagnostik der Universitätsklinik Köln angefertigt habe. Im Rahmen seiner experimentellen Bachelorarbeit habe er sich mit einem wissenschaftlichen Verfahren befasst, das für die Lungenkrebstherapie von besonders hohem diagnostischem Wert sei. Er habe dazu neue methodische Ansätze erprobt, mit deren Hilfe er die Projekthypothese experimentell habe bestätigen können. Die Bachelorarbeit sei von zwei „renommierten“ Professoren, einen aus der Biologie und eine aus der Medizin, mit der Bestnote 1,0 bewertet worden. Die wissenschaftliche Betreuerin seiner Bachelorarbeit habe in einem Empfehlungsschreiben bestätigt, dass sie von einer besonderen Eignung des Antragstellers für eine wissenschaftliche Laufbahn in der molekularmedizinischen Forschung überzeugt sei. Die Publikation der Ergebnisse seiner Bachelorarbeit in einer medizinischen Forschungszeitschrift sei in Vorbereitung. Darüber hinaus seien die eigens dafür aufbereiteten Ergebnisse seiner Bachelorarbeit auf den Virtuellen Pathologietagen der Deutschen Gesellschaft für Pathologie 2021 einem wissenschaftlichen Fachpublikum online präsentiert und zur Diskussion gestellt worden.

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Das Studierendensekretariat der vom Antragsteller präferierten Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn führte in seinem Vermerk zur Begutachtung des Zweitstudienantrags des Antragstellers aus, dass es dem Antrag derzeit an der erforderlichen Gewichtigkeit mangele, weil über den Bachelor-Studiengang hinaus bislang keine weiteren wissenschaftlichen Leistungen nachgewiesen worden seien. Insbesondere hebe sich der Antrag (noch) nicht im Verhältnis zu anderen Bewerbern mit gleicher Ausbildung besonders ab.

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Dem ist zu folgen. Die vom Antragsteller angefertigte Bachelorarbeit stellt für sich genommen unabhängig von ihrem Inhalt und ihrer Bewertung eine Pflichtstudienleistung im Rahmen seines Bachelorstudiums der Biologie dar. Entsprechend der Erläuterungen der von ihm besuchten Universität zu Köln,

29

vgl. https://biologie.uni-koeln.de/studium-lehre/bachelor-of-science/bachelorarbeitund https://biologie.uni-koeln.de/sites/department_biologie/Lehre/Modulbeschreibungen/BSc/MN-B-BA.pdf,

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zeigen Absolventen wie der Antragsteller mit ihrer Bachelorarbeit und in dem nach Fertigstellung der Arbeit stattgefundenen Abschlusskolloquium, dass sie in der Lage sind, innerhalb einer vorgegebenen Frist (drei Monate) ein Problem aus dem Gebiet der Biologie bzw. Biochemie nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und darzustellen. Diese Leistung hat der Antragsteller unbeschadet dessen, dass er die Arbeit extern am Institut für Pathologie des Universitätsklinikums Köln angefertigt hat, mit jedem Bachelorabsolventen gemein. Daran ändern die von ihm darüber hinaus angeführten Umstände (beabsichtigte Fachpublikation, Vorstellung der gewonnenen Erkenntnisse im Rahmen einer Fachtagung) nichts, weil sie ausnahmslos im Zusammenhang mit der Anfertigung seiner Bachelorarbeit stehen. Das Empfehlungsschreiben seiner wissenschaftlichen Betreuerin bei einem Forschungspraktikum und der Bachelorarbeit liefert keine darüber hinausgehenden wesentlichen Erkenntnisse mit Blick auf seine bisherige wissenschaftliche und praktische Tätigkeit. Das von ihm geltend gemachte starke Interesse, im Schnittfeld zwischen Molekularbiologie und Medizin in der Krebsforschung wissenschaftlich zu arbeiten, ist damit nicht hinreichend nachhaltig belegt. Es mag – wie der Antragsteller in seinem Motivationsschreiben auch selbst näher ausführt – durch die Teilnahme an dem Forschungsprojekt im Rahmen seiner Bachelorarbeit geweckt worden sein, rechtfertigt aber ohne darauf aufbauende weitere wissenschaftliche und praktische Tätigkeit, die sowohl sein Interesse als auch seine Befähigung bestätigen, später in Wissenschaft und Forschung tätig zu sein, nicht die Zulassung zum Zweitstudium aus wissenschaftlichen Gründen.

31

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.

32

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).