Einstweilige Anordnung im Normenkontrollverfahren zur Öffnung einer Tennishalle abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte nach § 47 Abs. 6 VwGO die Erlaubnis, ihre Traglufttennishalle trotz Coronaschutzverordnung für Individualsport zu öffnen. Das OVG NRW lehnte den Antrag ab, da eine lediglich individuelle Außervollzugsetzung im Normenkontrollverfahren unzulässig ist. Zudem lagen die für eine einstweilige Anordnung erforderliche Dringlichkeit und schwere Nachteile nicht vor. Die Antragstellerin trägt die Kosten; Streitwert 5.000 €.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung im Normenkontrollverfahren wegen Unzulässigkeit (individuelle Außervollzugsetzung) verworfen; zudem materielle Ablehnung
Abstrakte Rechtssätze
Im Normenkontrollverfahren nach §§ 47 ff. VwGO ist die Anordnung einer lediglich individuellen Außervollzugsetzung einer Rechtsnorm unzulässig.
Ziel des Normenkontrollverfahrens ist die Überprüfung von Rechtsnormen; bei Erfolg kann nur eine allgemeinverbindliche Entscheidung getroffen werden, eine relative Suspendierung ist verfahrensrechtlich nicht vorgesehen.
Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO müssen dringende Gründe oder die Abwehr schwerer Nachteile substantiiert dargelegt werden; fehlen diese Voraussetzungen, ist der Antrag unbegründet.
Die unterliegende Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; der Streitwert kann im Eilverfahren angemessen festgesetzt werden, wenn der Antrag eine Vorwegnahme der Hauptsache bezweckt.
Zitiert von (2)
1 zustimmend · 1 neutral
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der gemäß § 47 Abs. 6 VwGO gestellte Antrag,
„Der Klägerin wird gestattet, ihre Traglufttennishalle in F. -C. für den Tennissport bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag für den Tennissport als Individualsport im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 der Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 10.11.2020 zu öffnen. Der Beklagte wird bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag verpflichtet, den Tennissportbetrieb in der Halle zu dulden und die ihm nachgeordneten Behörden entsprechend anzuweisen“,
hat keinen Erfolg.
Er ist unzulässig, weil er auf den Erlass einer im Rahmen des Verfahrens nach § 47 Abs. 6 VwGO grundsätzlich unstatthaften Einzelfallregelung im Sinne einer lediglich individuellen (vorläufigen) Aussetzung des Normvollzugs zielt.
Vgl. hierzu Hess. VGH, Beschluss vom 7. August 2013 – 10 B 1549/13.N –, juris, Rn. 17; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 25. Januar 2000 – 2 M 53/99 –, juris, Rn. 9; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 47 Rn. 404 f. m. w. N.; Schoch, in: Schoch/Schneider, VwGO, 39. EL Juli 2020, § 47 Rn. 182, m. w. N.; a. A. Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 47 Rn. 154.
Die Unzulässigkeit einer lediglich individuellen Außervollzugsetzung folgt schon daraus, dass Prüfungsgegenstand im Normenkontrollverfahren eine Rechtsnorm ist, die schon vom Ansatz her nicht relativ (un)gültig sein kann, sodass auch eine relative Suspendierung derselben nicht in Betracht kommt. Dementsprechend sieht auch § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO im Falle einer erfolgreichen Normenkontrolle nur eine allgemeinverbindliche Entscheidung vor. Für das akzessorische Eilverfahren kann nichts anderes gelten.
Vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider, VwGO, 39. EL Juli 2020, § 47 Rn. 182.
Im Übrigen wäre der Antrag aber auch unbegründet, weil die Voraussetzungen des § 47 Abs. 6 VwGO nicht vorliegen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Senats zur aktuell geltenden Coronaschutzverordnung in den Beschlüssen vom 23. Dezember 2020 – 13 B 1983/20.NE –, juris (Golfsport), sowie vom 30. Dezember 2020 – 13 B 1855/20.NE – (Fitnessstudios, z. V. in juris vorgesehen), verwiesen. An diesen Erwägungen hält der Senat auch im Hinblick auf den hier in Rede stehenden Betrieb einer Traglufttennishalle fest.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Eine Reduzierung des Auffangstreitwerts für das Eilverfahren ist nicht veranlasst, weil der Antrag inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache zielt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).