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Oberverwaltungsgericht NRW·13 B 1793/10·02.02.2011

Beschwerde gegen Nichtanhebung von Zulassungszahlen wegen Lehrdeputat und Studiengebühren abgewiesen

Öffentliches RechtHochschulrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller rügt die Ablehnung einer Erhöhung der Zulassungszahl im Bachelorstudiengang trotz gestiegenen Lehrdeputats und Studienbeiträgen. Streitpunkt ist, ob Lehrkapazität, Studiengebühren oder Hochschulpakt-Mittel einen subjektiven Anspruch auf mehr Studienplätze begründen. Das OVG weist die Beschwerde als unbegründet zurück: Studiengebühren sind zweckgebunden für Qualitätssteigerung, Hochschulpakt schafft keine unmittelbaren subjektiven Rechte, und eine erhöhte SWS führt bei Überbuchung nicht automatisch zu mehr Zulassungsplätzen.

Ausgang: Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des VG Münster als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Erhöhung des Lehrdeputats begründet nicht automatisch einen Anspruch auf Erhöhung der Zulassungszahlen; insbesondere bleibt die Zulassungsentscheidung ausgeschlossen, wenn Kapazitätsregelungen (z. B. Überbuchung) dem entgegenstehen.

2

Studiengebühren sind als zweckgebundene Mittel zur Verbesserung der Lehre und Studienbedingungen einzusetzen; aus ihrer Erhebung folgt kein subjektiv-öffentliches Recht eines Studienbewerbers auf Schaffung zusätzlicher Studienplätze.

3

Hochschulpakt-Vereinbarungen zwischen Bund und Ländern begründen grundsätzlich keine unmittelbaren subjektiv-öffentlichen Rechte zugunsten einzelner Studienbewerber; ihre Wirksamkeit erfordert Umsetzung durch die zuständige Hochschul- und Wissenschaftsverwaltung.

4

Die nachvollziehbare Berücksichtigung von Lehraufträgen und die sich hieraus ergebende Erhöhung des Lehrdeputats sind gerichtlich nur auf offensichtliche Fehler überprüfbar; bloße Zweifel an der Richtigkeit rechtfertigen keine Aufhebung, wenn keine durchgreifenden Mängel dargetan sind.

5

Die Kostenentscheidung über das Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO.

Zitiert von (15)

7 zustimmend · 8 neutral

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 3 Abs. 1 Nr. 4 Lehrverpflichtungsverordnung NRW§ 2 Abs. 1 StBAG NRW§ 2 Abs. 2 StBAG NRW§ 10 KapVO§ 154 Abs. 2 VwGO

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 6. Dezember 2010 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der fristgerechten Darlegungen des Antragstellers befindet, ist unbegründet. Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts ist bei Zugrundelegung dieses Prüfungsumfangs nicht zu beanstanden.

3

Soweit der Antragsteller die Richtigkeit des Lehrdeputats der Juniorprofessoren bezweifelt, führt dies nicht zum Erfolg der Beschwerde. Zwar befindet sich der Inhaber der Stelle 41770 in der zweiten Phase der Juniorprofessur, so dass er mit einer zusätzlichen SWS in die Berechnung hätte eingehen müssen (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 4 der Lehrverpflichtungsverordnung NRW). Die Erhöhung der Kapazität wirkt sich auf die Zulassungszahlen aber mit Rücksicht auf die Überbuchung auf 35 Studienplätze nicht aus.

4

Entgegen der Auffassung der Antragstellers folgt aus der Gegebenheit, dass auch zum streitbefangenen Semester Studiengebühren nach dem Gesetz zur Erhebung von Studienbeiträgen und Hochschulabgaben (Studiengebühren und Beitragsgesetz - StBAG NRW) vom 21. März 2006 (GV NRW, S. 119) zu entrichten sind, kein Anspruch auf Erhöhung der Zulassungszahl im streitbefangenen Studiengang. Studiengebühren sind von der Hochschule zweckgebunden für die Verbesserung der Lehre und der Studienbedingungen einzusetzen. Die Hochschule ist nicht verpflichtet, ihre daraus resultierenden Einnahmen zur Schaffung neuer Studienplätze zu verwenden. Die gemäß § 2 Abs. 1 StBAG NRW erhobenen Studienbeiträge sind vielmehr nach § 2 Abs. 2 StBAG NRW zweckgebunden einzusetzen "... für die Verbesserung der Lehre und der Studienbedingungen ...". Mit dieser auf die Steigerung der Qualität der Ausbildung abzielenden Zweckbestimmung ist ein Mitteleinsatz nicht vereinbar, der die Ausweitung der Quantität an Studienplätzen bezweckt. Erst recht folgt aus der Studiengebührenverpflichtung kein subjektiv-öffentliches Recht eines Studienbewerbers auf Erhöhung von Zulassungszahlen.

5

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Januar 2008  13 C 1/08 -, juris; so auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 10. November 2010  15 Nc 18/10 -, juris.

6

Das Vorbringen des Antragstellers in Zusammenhang mit der Verteilung der Mittel aus dem Hochschulpakt 2020 veranlasst keine Entscheidung zu seinen Gunsten. Ein Anspruch auf eine weitergehende kapazitätsrechtliche Erhöhung der Zulassungszahlen in dem Studiengang Politik und Wirtschaft (Bachelor) kann daraus nicht hergeleitet werden. Die Vereinbarungen zwischen dem Bund und den Ländern beinhalten im Kern die Verabredung, der Hochschule zusätzliche finanzielle Mittel zukommen zu lassen, damit diese zusätzliche Studienanfänger aufnehmen kann. Die Vereinbarung begründet aber keine Verpflichtung zur Verwendung der bereitgestellten Mittel zur Schaffung zusätzlicher Studienplätze in den medizinischen Studiengängen. Der Hochschulpakt ist als hochschulpolitische Vereinbarung oder als Programm ohne subjektiv-öffentliche Rechte zu Gunsten von Studienbewerbern anzusehen, der erst der Umsetzung durch die Wissenschaftsverwaltung bedarf.

7

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Januar 2008 - 13 C 1/08 -, vom 16. März 2009 - 13 C 1/09 -, vom 8. Juli 2009 13 C 93/09 -, vom 25. Februar 2010  13 C 1/10 u. a. -, und vom 2. März 2010  13 C 11/10 u. a., jeweils juris; vgl. auch OVG Bremen, Beschluss vom 17. März 2010 - 2 B 409/09 -, juris, Rn. 29 ff.

8

Soweit hier eine entsprechende Umsetzung geschehen ist, ist nach den glaubhaften Angaben der Antragsgegnerin in den Schriftsätzen vom 27. Oktober 2010 und vom 14. Januar 2011 eine Erhöhung des Lehrdeputats im Wege der Einbeziehung von Lehraufträgen nach § 10 KapVO erfolgt. Durchgreifende Bedenken gegen die Richtigkeit der Berücksichtigung der vergebenen SWS hat der Senat nicht.

9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

10

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.

11

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.