Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wegen Abschaltungsaufforderung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrt nach § 173 VwGO i.V.m. § 570 Abs. 3 ZPO die vorläufige Aussetzung der Vollziehung einer Abschaltungsaufforderung. Das Oberverwaltungsgericht weist den Antrag ab, weil ohne Vorlage der Beschwerdebegründung und der bei der Vorinstanz liegenden Akten nicht ersichtlich ist, dass der angefochtene Beschluss rechtsfehlerhaft ist. Bloße Behauptungen genügen nicht zur Rechtfertigung der Aussetzung. Die Entscheidung erfolgt auf Kosten der Antragstellerin; Streitwert 5.000 EUR.
Ausgang: Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach §173 VwGO i.V.m. §570 Abs.3 ZPO mangels substanziierter Begründung abgewiesen (Kostenentscheidung)
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 173 VwGO i.V.m. § 570 Abs. 3 ZPO setzt voraus, dass der Antragsteller substanziiert darlegt, aus welchem Grund der angefochtene Beschluss voraussichtlich rechtswidrig ist.
Ohne Vorlage der Beschwerdebegründung und der relevanten Vorakten kann das Berufungs- oder Oberverwaltungsgericht nicht erkennen, ob durch die Vollziehung des Bescheids eine entscheidungserhebliche Rechtsverletzung vorliegt; bloße Behauptungen genügen nicht.
Die Aussetzung der Vollziehung ist zu versagen, wenn der Antrag keine konkreten Anhaltspunkte für nicht wiedergutzumachende Nachteile oder für eine offensichtlich rechtswidrige Entscheidung enthält.
Führt die unzureichende Substantiierung des Antrags zur Zurückweisung, kann die Ablehnung auf die Kosten des Antragstellers veranlasst werden.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 11 L 1269
Tenor
Der Antrag der Antragstellerin nach § 173 VwGO i. V. m. § 570 Abs. 3 ZPO auf vorläufige Aussetzung der Vollziehung der im Bescheid der Antragsgegnerin vom 1. Juli 2005 enthaltenen Abschaltungsaufforderung wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt, weil ohne Kenntnis der Beschwerdebegründung und der (beim Verwaltungsgericht angeforderten) Akten allein auf Grund der Antragsbegründung nicht ersichtlich ist, aus welchem Grund der mit der Beschwerde angefochtene Beschluss fehlerhaft sein und eine Vollziehung des angefochtenen Bescheids deshalb vorläufig unterbleiben soll.
Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.