CoronaSchVO NRW: Eilantrag gegen Bordell-Betriebsverbot (§ 10 Abs. 2) abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Eine Bordellbetreiberin begehrte im Normenkontroll-Eilverfahren die vorläufige Außervollzugsetzung des Betriebsverbots für Bordelle nach § 10 Abs. 2 Satz 1 CoronaSchVO NRW. Das OVG NRW hielt die Erfolgsaussichten der Hauptsache für offen, bewertete die Norm aber summarisch als voraussichtlich verhältnismäßig und gleichheitsgerecht. In der Folgenabwägung überwog der Schutz von Leben und Gesundheit angesichts stark steigender Infektionszahlen und drohender Überlastung des Gesundheitssystems. Der Antrag wurde daher abgelehnt; wirtschaftliche Belastungen seien u.a. durch angekündigte Hilfsprogramme abmilderbar.
Ausgang: Eilantrag auf Außervollzugsetzung des Bordell-Betriebsverbots nach § 10 Abs. 2 CoronaSchVO NRW abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine einstweilige Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO setzt voraus, dass sie zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist; maßgeblich sind vorrangig die im Eilverfahren erkennbaren Erfolgsaussichten der Hauptsache.
Sind die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags offen, ist über den Erlass einer einstweiligen Anordnung anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden; die für die Außervollzugsetzung sprechenden Gründe müssen die gegenläufigen Interessen deutlich überwiegen.
Ein infektionsschutzrechtliches Betriebsverbot für Bordelle und Prostitutionsstätten kann zur Kontaktreduzierung und zur Unterbrechung von Infektionsketten geeignet sein, weil dort regelmäßig engster Körperkontakt und wechselnde Personenkontakte in geschlossenen Räumen zusammentreffen.
Dem Verordnungsgeber steht bei der Beurteilung von Eignung und Erforderlichkeit infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen ein Beurteilungs- und Prognosespielraum zu; atypische betriebliche Ausgestaltungen müssen bei typisierender Regelung nicht zwingend berücksichtigt werden.
Eine Ungleichbehandlung durch infektionsschutzrechtliche Schließungsanordnungen verletzt Art. 3 Abs. 1 GG nicht, wenn sie durch Sachgründe wie den Gefahrengrad der Tätigkeit und ihre Relevanz für das öffentliche Leben im Rahmen eines Gesamtkonzepts gerechtfertigt ist.
Zitiert von (2)
1 zustimmend · 1 neutral
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin betreibt in der Rechtsform der GmbH ein Bordell in G. . Sie begehrt die vorläufige Außervollzugsetzung von § 10 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung - CoronaSchVO) vom 30. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 1044b), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. November 2020 (GV. NRW. S. 1046a).
§ 10 Abs. 2 CoronaSchVO lautet wie folgt:
§ 10
Freizeit- und Vergnügungsstätten
(2) Der Betrieb von Bordellen, Prostitutionsstätten und ähnlichen Einrichtungen ist untersagt. Dies gilt auch für Swingerclubs und ähnliche Einrichtungen.
Die Antragstellerin hat am 1. November 2020 den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt.
Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend: Es fehle bereits an einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage für das angefochtene Betriebsverbot. Unabhängig davon sei die angegriffene Regelung jedenfalls unverhältnismäßig, weil sie ohne Unterscheidung zwischen den einzelnen Arten von Prostitutionsbetrieben und ohne die Möglichkeit, durch bestimmte Schutzkonzepte ein Betriebsverbot zu vermeiden, die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG ungerechtfertigt einschränke. Eine generelle und undifferenzierte Schließung sei weder geeignet noch erforderlich, um das aktuelle Infektionsgeschehen einzudämmen, zumal in diesem Fall schlicht eine Verlagerung der Prostitution in Privatwohnungen drohe. Der Verordnungsgeber hätte sich etwa darauf beschränken können, Saunaclubs und Gruppenveranstaltungen (wie etwa Sexparties oder Swingerclubs) zu verbieten. Als mildere Maßnahme komme z. B. auch die Auflage in Betracht, die Gäste zur Vorlage eines aktuellen Corona-Negativtests zu verpflichten. Schließlich habe der Verordnungsgeber mit Blick auf die Frage der Angemessenheit nicht bedacht, dass Bordellbetriebe grundsätzlich keine Kredite von Banken und anderen institutionalisierten Kreditgebern erhielten.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
im Wege der einstweiligen Anordnung den Vollzug von § 10 Abs. 2 Satz 1 CoronaSchVO vorläufig auszusetzen.
Der Antragsgegner verteidigt die angegriffene Regelung und beantragt,
den Antrag abzulehnen.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Der gemäß § 47 Abs. 6, Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 109a JustG NRW statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag ist unbegründet. Die von der Antragstellerin begehrte einstweilige Anordnung ist nicht zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten (§ 47 Abs. 6 VwGO).
Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind zunächst die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags in der Hauptsache, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Ist danach der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Ergibt diese Prüfung, dass ein Normenkontrollantrag in der Hauptsache voraussichtlich begründet wäre, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug der streitgegenständlichen Norm zu suspendieren ist. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug der Rechtsvorschrift vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens nicht abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden: Gegenüberzustellen sind die Folgen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Antrag nach § 47 Abs. 1 VwGO aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, also so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. September 2015 ‑ 4 VR 2.15 -, juris, Rn. 4.
Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht dringend geboten, weil der Senat bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung von offenen Erfolgsaussichten eines noch zu stellenden Normenkontrollantrags ausgeht (I.), die deswegen anzustellende Folgenabwägung aber zu Lasten der Antragstellerin ausfällt (II.).
I. 1. Bei summarischer Prüfung erweist sich noch nicht als offensichtlich, dass § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG als hinreichende, dem Parlamentsvorbehalt genügende Ermächtigungsgrundlage für die derzeit erneut (in § 10 Abs. 2 CoronaSchVO) geregelten Betriebsverbote aufgrund der sich mit zunehmender Häufung intensivierenden Eingriffe in die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG von vornherein nicht mehr in Betracht kommt. Zwar gewinnen die in der Rechtsprechung des erkennenden Senats bereits angesprochenen, zu Beginn der Pandemielage jedoch verworfenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Generalklausel des § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 IfSG als Grundlage für allgemeine flächendeckende Betriebsverbote,
siehe insoweit grundlegend Beschluss vom 6. April 2020 - 13 B 398/20.NE -, juris, Rn. 37 ff.; vgl. ferner etwa Beschluss vom 23. Juni 2020 ‑ 13 B 695/20.NE ‑, juris, Rn. 43 ff., m. w. N.,
mit Fortdauer der Pandemielage und Wiederholung der verordneten Betriebsschließungen zunehmend Gewicht. Insoweit spricht einiges dafür, dass der Gesetzgeber auf Dauer besonders grundrechtsintensive flächendeckende Maßnahmen, wie etwa Untersagungen unternehmerischer Tätigkeiten, selbst tatbestandlich und auf Rechtsfolgenseite konkretisieren und möglicherweise auch eine Entscheidung über etwaige Entschädigungsleistungen (wie sie bereits im 12. Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes für andere Sachverhalte normiert wurden) treffen muss.
Vgl. dazu nunmehr den Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD, Entwurf eines Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 3. November 2020, BT-Drs. 19/23944, der in einem neuen § 28a IfSG für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite insbesondere Betriebsschließungen ausdrücklich vorsieht.
Allerdings ist in der Rechtsprechung auch anerkannt, dass es im Rahmen unvorhergesehener Entwicklungen aus übergeordneten Gründen des Gemeinwohls geboten sein kann, nicht hinnehmbare gravierende Regelungslücken für einen Übergangszeitraum insbesondere auf der Grundlage von Generalklauseln zu schließen, um so auf schwerwiegende Gefahrensituationen auch mit im Grunde genommen näher regelungsbedürftigen Maßnahmen vorläufig reagieren zu können.
Siehe dazu nochmals OVG NRW, Beschluss vom 6. April 2020 - 13 B 398/20.NE -, juris, Rn. 59 ff., m. w. N.
Dass ein solcher Übergangszeitraum ‑ die grundsätzliche Notwendigkeit einer näheren (anvisierten) Regelung durch den parlamentarischen Gesetzgeber unterstellt ‑ bereits abgelaufen ist, kann im Verfahren der einstweiligen Anordnung nicht als offensichtlich angenommen werden, sondern bedarf eingehender Prüfung in einem Hauptsacheverfahren.
Vgl. zuletzt zu § 32 Satz 1 und 2 i. V .m. § 28 Abs. 1 Satz 1, 2 IfSG als hinreichende Ermächtigungsgrundlage für Betriebsverbote: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 6. Oktober 2020 - 1 S 2871/20 -, juris, Rn. 30 (offen gelassen); zu Eingriffen in die Berufsfreiheit durch das Verbot von Zuschauern bei Sportveranstaltungen: Bay. VGH, Beschluss vom 16. September 2020 ‑ 20 NE 20.1994 ‑, juris, Rn. 17; siehe auch Bay. VerfGH, Entscheidung vom 21. Oktober 2020 ‑ Vf. 26-VII-20 ‑, juris, Rn. 17 f.
2. Die angegriffene Regelung in § 10 Abs. 2 Satz 1 CoronaSchVO erweist sich im Übrigen als voraussichtlich rechtmäßig. Der mit der streitigen Maßnahme in erster Linie verbundene Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit und gegebenenfalls die von Art. 14 GG geschützte Eigentumsgarantie der Betreiber von Bordellen, Prostitutionsstätten und ähnlichen Einrichtungen genügt bei summarischer Bewertung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (a) und begründet danach auch keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG (b).
a) Das Betriebsverbot für Bordelle, Prostitutionsstätten und ähnliche Einrichtungen dient dem legitimen Zweck, die Weiterverbreitung des SARS-CoV-2-Virus einzudämmen. Der Verordnungsgeber darf davon ausgehen, dass die Corona-Pandemie angesichts der in jüngster Zeit erfolgten rapiden und flächendeckenden Zunahme der Zahl der nachweislich infizierten Personen eine ernstzunehmende Gefahrensituation begründet, die staatliches Einschreiten nicht nur rechtfertigt, sondern mit Blick auf die Schutzpflicht des Staates für Leib und Gesundheit der Bevölkerung auch gebietet.
Vgl. zu dieser Schutzpflicht BVerfG, Urteil vom 28. Januar 1992 - 1 BvR 1025/82 u.a. -, juris, Rn. 69, m. w. N.
Die gegenwärtige Situation ist durch ein exponentielles Ansteigen der Infektionszahlen gekennzeichnet. Die 7-Tage-Inzidenz liegt mit Stand vom 15. November 2020 für ganz Deutschland bei einem Wert von 142,5 und für Nordrhein-Westfalen nochmals deutlich darüber bei einem Wert von 165,7. Die berichteten R-Werte liegen derzeit bei 1,19 (4 Tage-R-Wert) und 1,03 (7-Tage-R-Wert). Gleichzeitig steigt mit der Zahl der Neuinfizierungen die Zahl der Corona-Patienten auch in den nordrhein-westfälischen Krankenhäusern stark an. Die Zahl der intensivmedizinisch behandelten COVID-19-Fälle hat sich bundesweit in den vergangenen viereinhalb Wochen von 618 Patienten am 13. Oktober 2020 auf 3.385 Patienten am 15. November 2020 mehr als verfünffacht. Dies lässt sich auch nicht mehr durch wenige einzelne Ursachen erklären. Vielmehr stellt sich das aktuelle Infektionsgeschehen sehr diffus dar.
Vgl. Robert Koch-Institut, Täglicher Lagebericht zur Coronavirus-Krankheit-2019 (Covid-19), Stand: 15. November 2020, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Nov_2020/2020-11-15-de.pdf?__blob=publicationFile.
Die Krankenhäuser rechnen vor dem Hintergrund dieser Entwicklung schon bald mit einer Rekordzahl an Intensiv-Patienten. Nicht nur die Anzahl der zur Verfügung stehenden Intensivbetten (auch für nicht COVID-19-Patienten), sondern vor allem auch der Personal- bzw. Fachkräftemangel bereitet erhebliche Sorgen.
Vgl. https://www.ruhr24.de/nrw/corona-nrw-intensivstationen-krankenhaus-covid-19-patienten-intensivbetten-alarm-aerzte-90080033.html, Stand: 29. Oktober 2020; vgl. zur Entwicklung der Fallzahlen Tagesreport DIVI Intensivregister https://www.divi.de/joomlatools-files/docman-files/divi-intensivregister-tagesreports/DIVI-Intensivregister_Tagesreport_2020_11_05.pdf.
Angesichts dessen sieht der Verordnungsgeber zu Recht einen dringenden Handlungsbedarf. Ziel seiner Maßnahmen ist es, in dieser Situation durch eine allgemeine Reduzierung von Kontakten vor allem im Privaten und im Freizeit- und Unterhaltungsbereich bei gleichzeitiger Offenhaltung von Schulen und Kitas und weitgehender Schonung der Wirtschaft im Übrigen den exponentiellen Anstieg des Infektionsgeschehens bis auf eine wieder nachverfolgbare Größe von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner pro Woche zu senken, um eine Überforderung des Gesundheitssystems zu vermeiden.
Vgl. dazu den Beschluss der Videokonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 28. Oktober 2020; abrufbar unter:https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/videokonferenz-der-bundeskanzlerin-mit-den-regierungschefinnen-und-regierungschefs-der-laender-am-28-oktober-2020-1805248, den der Antragsgegner seinem Verordnungserlass zugrunde gelegt hat.
Zur Erreichung dieses Ziels dürfte die angefochtene Maßnahme geeignet (aa), erforderlich (bb) und angemessen sein (cc). Ebenso wie für die Eignung einer Maßnahme kommt dem Gesetz- bzw. im Rahmen der Ermächtigung dem Verordnungsgeber für ihre Erforderlichkeit ein Beurteilungs- und Prognosespielraum zu.
Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. September 2010 - 1 BvR 1789/10 -, juris, Rn. 21; BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 8 C 6.15 -, juris, Rn. 49.
Diesen hat der Verordnungsgeber nicht erkennbar überschritten.
aa) Dass Maßnahmen zur Reduzierung von Kontakten grundsätzlich geeignet sind, Infektionsrisiken zu verringern, ist angesichts des Hauptübertragungswegs, der respiratorischen Aufnahme virushaltiger Partikel, die beim Atmen, Husten, Sprechen, Singen oder Niesen entstehen, nicht zweifelhaft und wird auch durch den Vortrag der Antragstellerin zur (vermeintlichen) Nutzlosigkeit massiver Ausgangsbeschränkungen in Argentinien nicht durchgreifend in Frage gestellt. Das angegriffene Betriebsverbot trägt zur Kontaktreduzierung bei, indem es die Kontaktmöglichkeiten in den Prostitutionsstätten beschränkt und verhindert, dass sich wechselnde Kunden oder Kundengruppen zu dieser Zeit in den Einrichtungen einfinden. Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Zusammenkünfte in geschlossenen Räumen mit einer Vielzahl regelmäßig einander unbekannter Personen und längerer Verweildauer ein signifikant erhöhtes Infektionsrisiko mit sich bringen.
Vgl. nur zuletzt OVG NRW, Beschlüsse vom 9. November 2020 ‑ 13 B 1656/20.NE ‑, Rn. 35 (Gastronomie), und vom 6. November 2020 ‑ 13 B 1657/20.NE ‑, juris, Rn. 35 (Fitnessstudios).
Dies gilt zumal angesichts eines bei der Erbringung sexueller Dienstleistungen zwangsläufig nicht zu vermeidenden engsten Körperkontakts auch für den Aufenthalt häufig wechselnder Personen in einem Prostitutionsbetrieb.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Juni 2020 ‑ 13 B 800/20.NE ‑, juris, Rn. 52, und vom 8. September 2020 ‑ 13 B 902/20.NE ‑, juris, Rn. 15.
Das Betriebsverbot für Bordelle, Prostitutionsstätten und ähnliche Einrichtungen verhindert eine Übertragung des Coronavirus in diesen Bereichen. Auf diese Weise beugt es auch einem Eintrag der Infektion in das weitere berufliche und private Umfeld der Kunden und Dienstleister vor. Dem lässt sich nicht entgegenhalten, dass es zu einer Verlagerung von Prostitution in Privatwohnungen kommen wird. Auch wenn ein solcher Effekt nicht auszuschließen ist, spricht dies nicht gegen die grundsätzliche Eignung der Maßnahme; denn es ist schon nicht anzunehmen, dass eine Verlagerung zumindest annähernd in gleichem Umfang stattfinden sollte.
bb) Das Verbot dürfte auch erforderlich sein. Dem Verordnungsgeber wird voraussichtlich nicht vorgehalten werden können, sich nicht für ein anderes, die Berufsfreiheit der Antragstellerin weniger beeinträchtigendes Regelungsmodell entschieden zu haben. Angesichts der Diffusität des Infektionsgeschehens und des Umstands, dass sich Infektionsketten größtenteils nicht mehr zurückverfolgen lassen,
vgl. Robert Koch-Institut, Täglicher Lagebericht zur Coronavirus-Krankheit-2019 (Covid-19), S. 2, Stand: 15. November 2020, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Nov_2020/2020-11-15-de.pdf?__blob=publicationFile,
kann die Antragstellerin nicht mit Erfolg geltend machen, ein Betriebsverbot sei nicht erforderlich, weil jedenfalls von typischen, kleinen bis mittelgroßen Bordellbetrieben, wie sie einen führe, kein nennenswertes Infektionsrisiko ausgehe.
Vgl. dazu ausführlich auch Nds. OVG, Beschuss vom 11. November 2020 - 13 MN 485/20 -, juris, Rn. 48.
Der Verordnungsgeber musste sich insoweit mit Blick auf die angestrebte weitreichende Reduzierung infektionsbegünstigender sozialer Kontakte auch nicht darauf beschränken, potentiell (noch) risikoträchtigere sexuelle "Gruppenveranstaltungen" wie Swingerclubs (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 2 CoronaSchVO) zu untersagen.
Bloße Beschränkungen des Betriebs von Bordellen, Prostitutionsstätten und ähnlichen Einrichtungen insbesondere auf der Grundlage von Hygienekonzepten stellen angesichts der in der aktuellen Lage verfolgten Gesamtstrategie des Verordnungsgebers, bestimmte Lebensbereiche und damit zusammenhängende Betriebe stark einzuschränken, kein milderes Mittel dar. Zwar ist nicht davon auszugehen, dass begleitenden Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen im Bereich der Erbringung sexueller Dienstleistungen generell ungeeignet sind, zu einer Reduzierung von Infektionsgefahren beizutragen.
Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 8. September 2020 ‑ 13 B 902/20.NE ‑, juris, Rn. 42 ff.
Es ist angesichts der derzeitigen Infektionsdynamik aber nicht anzunehmen, dass solche branchenspezifischen Schutzmaßnahmen vergleichbar verlässlich und effektiv sind wie die Betriebsschließungen.
So auch bereits Nds. OVG, Beschluss vom 11. November 2020 ‑ 13 MN 485/20 ‑, juris, Rn. 49.
Dies gilt ausdrücklich auch für den Vorschlag der Antragstellerin, die Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen von der Vorlage eines aktuellen Corona-Negativtests anhängig zu machen. Abgesehen von der Frage, inwieweit dafür angesichts begrenzter Kapazitäten überhaupt freie, nicht bereits an anderer Stelle dringender einzusetzende Testmöglichkeiten zur Verfügung stünden, stellt ein negatives Testergebnis nur eine Momentaufnahme zum Zeitpunkt der Testung mit begrenzter Aussagekraft dar.
Soweit der Senat Anfang September d. J. mit Blick auf das damals insgesamt rückläufige Infektionsgeschehen und den vom Verordnungsgeber zu diesem Zeitpunkt verfolgten "Stufenplan zur Rückkehr in eine verantwortungsvolle Normalität" entschieden hat, die vollständige Untersagung aller sexueller Dienstleistungen stelle keine notwendige Schutzmaßnahme im Sinne von § 28 Abs. 1 IfSG mehr dar,
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. September 2020 ‑ 13 B 902/20.NE ‑, juris,
lassen sich die dem zugrunde liegenden Erwägungen daher auf die jetzige Situation nicht übertragen.
Unerheblich ist im Übrigen, ob einzelne Betriebe eine atypische Gestaltung mit einem nach Auffassung des jeweiligen Betreibers geringeren Infektionsrisiko aufweisen, da der Verordnungsgeber bei der Abfassung von § 10 Abs. 2 Satz 1 CoronaSchVO auf Bordelle und Prostitutionsstätten in ihrer typischen Ausprägung abstellen durfte.
Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 11. November 2020 ‑ 13 MN 485/20 ‑, juris, Rn. 60.
cc) Das Verbot dürfte sich auch als angemessen erweisen. Angemessen, d. h. verhältnismäßig im engeren Sinne, ist eine freiheitseinschränkende Regelung, wenn das Maß der Belastung des Einzelnen noch in einem vernünftigen Verhältnis zu den der Allgemeinheit erwachsenden Vorteilen steht. Hierbei ist eine Abwägung zwischen den Gemeinwohlbelangen, deren Wahrnehmung der Eingriff in Grundrechte dient, und den Auswirkungen auf die Rechtsgüter der davon Betroffenen notwendig. Die Interessen des Gemeinwohls müssen umso gewichtiger sein, je empfindlicher der Einzelne in seiner Freiheit beeinträchtigt wird. Zugleich wird der Gemeinschaftsschutz umso dringlicher, je größer die Nachteile und Gefahren sind, die aus gänzlich freier Grundrechtsausübung erwachsen können.
St. Rspr., vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 26. Februar 2020 ‑ 2 BvR 2347/15 ‑, juris, Rn. 265, m. w. N.
Davon ausgehend ist die fragliche Regelung bei vorläufiger Bewertung nicht zu beanstanden, weil die Schwere der damit erneut verbundenen Grundrechtseingriffe voraussichtlich noch nicht außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Verordnungszweck steht. Das Betriebsverbot für Bordelle, Prostitutionsstätten und ähnliche Einrichtungen greift in ganz erheblicher Weise in das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und gegebenenfalls auch das von der Eigentumsgarantie erfasste Recht des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs (Art. 14 Abs. 1 GG) der davon betroffenen Betreiber ein. Infolge der im Frühjahr verordneten mehrmonatigen Schließung dürften viele Betriebe mit ganz erheblichen wirtschaftlichen Einbußen konfrontiert sein. Die Umsatzausfälle des Monats November 2020 sollen jedoch durch staatliche Unterstützungsmaßnahmen abgefedert werden. Das außerordentliche Wirtschaftshilfeprogramm des Bundes stellt hierfür insgesamt bis zu 10 Milliarden Euro bereit. Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten erhalten eine einmalige Kostenpauschale in Höhe von bis zu 75 Prozent ihres Umsatzes von November 2019. Die Höhe errechnet sich aus dem durchschnittlichen wöchentlichen Umsatz des Vorjahresmonats, gezahlt wird sie für jede angeordnete Lockdown- Woche. Bei jungen Unternehmen, die nach November 2019 gegründet wurden, gelten die Umsätze von Oktober 2020 als Maßstab. Solo-Selbständige haben das Wahlrecht, als Bezugsrahmen für den Umsatz auch den durchschnittlichen Vorjahresumsatz 2019 zugrunde zu legen. Für größere Unternehmen gelten abweichende Prozentanteile vom Vorjahresumsatz. Die Höhe der Zuschüsse wird hier im Einzelnen anhand beihilferechtlicher Vorgaben ermittelt. Anderweitige Hilfen für den Zeitraum wie beispielsweise Kurzarbeitergeld oder Überbrückungshilfe werden vom Erstattungsbetrag abgezogen.
Vgl. Übersicht über die Corona-Hilfen des Bundes, https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Corona-Schutzschild/2020-10-29-neue-corona-hilfen.html, Stand: 5. November 2020.
Dass diese außerordentliche Wirtschaftshilfe bankgebunden und damit für die Betreiber von Bordellbetrieben ausgehend von dem Vortrag der Antragstellerin, Unternehmen aus dem sog. Rotlichtgewerbe erhielten grundsätzliche keine Hilfen von Banken und anderen institutionalisierten Kreditgebern, nicht erreichbar wären, ist nicht festzustellen.
Auch wenn die staatlichen Unterstützungsleistungen bislang lediglich angekündigt sind, dürften die mit der angefochtenen Regelung verbundenen Grundrechtseingriffe vor diesem Hintergrund noch in einem vernünftigen Verhältnis zu dem mit der Regelung verfolgten Zweck stehen, ganz erhebliche Gefahren für Leib und Leben einer Vielzahl von Menschen im Falle einer unkontrollierten Infektionsausbreitung zu verhindern.
b) Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dürfte bei der derzeit allein möglichen summarischen Bewertung ebenfalls nicht vorliegen. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 -, juris, Rn. 40.
Er verwehrt dem Normgeber nicht jede Differenzierung. Diese bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen reichen die Grenzen für die Normsetzung vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse. Insoweit gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen.
Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 -, juris, Rn. 64 f., und vom 18. Juli 2012 ‑ 1 BvL 16/11 ‑, juris, Rn. 31 f.
Hiernach dürften die sich aus dem Gleichheitssatz ergebenden Grenzen für die Infektionsschutzbehörde in der gegenwärtigen Pandemielage weniger streng sein.
Vgl. OVG Bln.-Bbg., Beschluss vom 17. April 2020 ‑ OVG 11 S 22/20 -, juris, Rn. 25.
Sachgründe können sich im vorliegenden Regelungszusammenhang aus dem infektionsrechtlichen Gefahrengrad der Tätigkeit, aber voraussichtlich auch aus ihrer Relevanz für das öffentliche Leben (etwa Schulen, Kitas, Bildungseinrichtungen, ÖPNV sowie die Versorgung der Bevölkerung mit Gütern und Dienstleistungen) ergeben.
Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 14. Mai 2020 ‑ 13 MN 156/20 -, juris, Rn. 36.
In Anwendung dieses Maßstabs drängt sich ein Gleichheitsverstoß des Verordnungsgebers nicht auf. Dieser durfte im Rahmen des von ihm verfolgten Regelungskonzepts voraussichtlich das gesellschaftliche Bedürfnis nach bestimmten, weiter zulässigen (Dienst-)Leistungen ebenso wie die gesamtwirtschaftlichen Auswirkungen der in Betracht kommenden Maßnahmen in seine Entscheidung einfließen lassen, weite Teile des öffentlichen Lebens, in denen ebenfalls Menschen in geschlossenen Räumlichkeiten zusammentreffen, nicht zu schließen.
Vgl. in diesem Zusammenhang auch Nds. OVG, Beschuss vom11. November 2020 - 13 MN 485/20 -, juris, Rn. 60 f., wonach jedenfalls keine willkürliche Ungleichbehandlung vorliegt.
II. Die angesichts der offenen Erfolgsaussichten anzustellende Folgenabwägung ergibt, dass die von der Antragstellerin dargelegten Gründe für eine Außervollzugsetzung des angefochtenen Verbots hinter den Schutz von Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen zurücktreten müssen. Angesichts des eingangs beschriebenen rasanten Anstiegs der Zahl von Neuinfektionen und der vor diesem Hintergrund konkret zu befürchtenden Überlastung der (intensiv)medizinischen Behandlungskapazitäten fallen die zu erwartenden Folgen einer Außervollzugsetzung der angegriffenen Norm schwerer ins Gewicht als die Folgen ihres einstweilig weiteren Vollzugs. Durch eine vorläufige Aussetzung der streitigen Regelung würde ein nicht unwesentlicher Baustein des vom Verordnungsgeber verfolgten Gesamtkonzepts zur schnellen Eindämmung des gegenwärtigen Infektionsgeschehens in seiner Wirkung deutlich reduziert und die Gefahr einer nicht mehr abwendbaren Überlastung der gesundheitlichen Einrichtungen entsprechend erhöht. Demgegenüber werden die insbesondere wirtschaftlichen Auswirkungen des ‑ zeitlich befristeten ‑ Eingriffs in das Grundrecht der Antragstellerin aus Art. 12 Abs. 1 GG durch die vorbeschriebenen Hilfsprogramme nicht unwesentlich abgemildert, sodass in der Abwägung die verbleibenden Folgen angesichts des vom Verordnungsgeber verfolgten Ziels vorübergehend hinnehmbar erscheinen.
So mit eingehender Begründung auch Nds. OVG, Beschluss vom11. November 2020 ‑ 13 MN 485/20 ‑, juris, Rn. 63 ff.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Da die angegriffene Regelung mit Ablauf des 30. November 2020 außer Kraft tritt, zielt der Antrag inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache, sodass eine Reduzierung des Auffangstreitwerts für das Eilverfahren nicht veranlasst ist.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).