Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·13 B 155/22·30.01.2023

Premium-Dienst-Abo über Rufnummer: Preishöchstgrenze von 30 € pro Verbindung (§ 112 TKG)

Öffentliches RechtRegulierungsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Anbieterin eines per Telefonanruf und Tastendruck abgeschlossenen Abonnements wandte sich im Eilverfahren gegen ein von der Bundesnetzagentur verfügtes Rechnungslegungs- und Inkassierungsverbot. Streitpunkt war, ob das rufnummernbasierte Abo als Premium-Dienstangebot die Preisvorgaben des TKG einhalten muss. Das OVG NRW wies die Beschwerde zurück, weil das Modell jedenfalls gegen die Preishöchstgrenze des § 112 Abs. 2 TKG (30 € pro Verbindung) verstößt. Die Grenze ist bei fortlaufender Abo-Abrechnung nach einem einmaligen Anruf nicht sichergestellt; spätere Kündigungsmöglichkeiten genügen hierfür nicht.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung des Eilantrags zurückgewiesen; Rechnungslegungs- und Inkassierungsverbot bleibt bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Rechnungslegungs- und Inkassierungsverbot nach § 123 Abs. 5 Satz 1 TKG setzt gesicherte Kenntnis der Bundesnetzagentur von einer rechtswidrigen Nummernnutzung voraus.

2

Die Preishöchstgrenze des § 112 Abs. 2 TKG knüpft an den Preis „pro Verbindung“ an und ist nicht nach Abrechnungsperioden (z. B. Woche oder Monat) zu bestimmen.

3

Ein rufnummernbasiertes Dauerschuldverhältnis für Premium-Dienstleistungen ist nur zulässig, wenn die Einhaltung der Preishöchstgrenze von 30 € pro Verbindung in jedem Fall sichergestellt ist oder höhere Entgelte nach § 112 Abs. 6 TKG wirksam individuell legitimiert werden.

4

§ 109 TKG regelt Preistransparenz/Preisangaben und sperrt die Anwendung der in § 112 TKG geregelten Preishöchstgrenzen nicht.

5

Eine nachträgliche Umstellung des Geschäftsmodells lässt die Fortwirkung eines gegen rufnummernbasierte Abrechnung gerichteten Verbots gegenüber Bestandsverträgen unberührt, solange die untersagte Abrechnungsweise fortgesetzt wird.

Relevante Normen
§ TKG 2021 § 109§ TKG 2021 § 110§ TKG 2021 § 112§ TKG 2021 § 122§ TKG 2021 § 123 Abs. 5 Satz 1§ 112 Abs. 2 TKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 1 L 1595/21

Leitsatz

Das Angebot eines Dauerschuldverhältnisses im Rahmen eines Premium-Dienstes (hier: Abonnement für Ratgeberprodukte und Beratungsdienstleistungen) muss die Höchstpreisgrenze des § 112 Abs. 2 TKG einhalten.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 21. Januar 2022 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 25.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I.

2

Die Antragstellerin bietet den „XYZ SERVICE“ an, ein Abonnement, das zur Bestellung eines monatlich erscheinenden Ratgebermagazins, verschiedener Ratgeberbroschüren sowie zur begrenzt kostenlosen Inanspruchnahme telefonischer Beratungs- und Auskunftsdienstleistungen berechtigt. Im Zeitpunkt des anlässlich von Kundenbeschwerden erfolgten Einschreitens der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) bot sie ihr im Internet und Teletext beworbenes Produkt unter der geografischen Rufnummer (0)00 000 000 000 00 an. Bei einem Testanruf durch einen Mitarbeiter der Bundesnetzagentur im Oktober 2020 meldete sich nach einer Bandansage eine Mitarbeiterin für die Antragstellerin und erläuterte Inhalt und Modalitäten des Abonnements. Das Gespräch schloss mit folgender Bandansage: „Die ersten vier Wochen für die Teilnahme am XY Service sind gratis. Danach betragen die Kosten alle sieben Tage nur 3,49 Euro. Die Kündigung ist jederzeit möglich. Bitte bestätigen Sie die Teilnahme und drücken Sie die Tasten 1 und 9 nacheinander auf Ihrem Telefon.“ Bei entsprechendem Tastendruck wurde das Abonnement abgeschlossen.

3

Kunden erhielten sodann ein „Begrüßungsschreiben“ sowie eine Ausgabe des Service Magazins und eine Ratgeberbroschüre. In dem „Begrüßungsschreiben“ wurden die Bestandteile des Abonnements nochmals aufgeführt (auf Wunsch monatliches Service Magazin; auf Wunsch monatliche Ratgeberbroschüre oder alternativ während der Coronakrise eine Atemschutzmaske; 10 Euro monatliches Telefonguthaben für Anrufe aus und in alle Telefonnetze; 10 Freiminuten monatlich für Anwaltshotline zur Klärung rechtlicher Fragen; 10 Freiminuten monatlich für einen Recherche-Auskunftsdienst; 10 Freiminuten monatlich für eine individuelle Lebensberatung; Anzeigen- und Vermittlungsservice für die Suche von Lebens- oder Freizeitpartnern; „Gratis-Reise“ nach 12 Wochen Mitgliedschaft) sowie Preis- und Kündigungsmöglichkeit genannt. Die für das Abonnement entstehenden Kosten wurden über die Telefonrechnung unter der Bezeichnung „Grundgebühr Infoservice“ abgerechnet.

4

Im Rahmen der Anhörung trug die Antragstellerin insbesondere vor, den Vertragsschluss seit März 2021 auf die Rufnummerngasse (0)900 umgestellt zu haben.

5

Mit Bescheid vom 1. September 2021 forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin gestützt auf § 67 Abs. 1 Satz 1 und 6 TKG a. F. – soweit sie selbst Rechnungserstellerin sei – auf, unverzüglich, spätestens jedoch binnen 18 Stunden ab Zugang des Bescheids, keine Rechnungslegung hinsichtlich der Produkt-ID 00000 bzw. der entsprechenden Artikel/Leistungsnummer (ALNR) 00001 vorzunehmen oder durch einen anderen vornehmen zu lassen, soweit dies bislang noch nicht erfolgt sei. Dem Verbot der Rechnungslegung sei das Verbot der Inkassierung von Entgelten über die genannte Produkt-ID bzw. ALNR gleichgestellt (Ziffer 1). Des Weiteren drohte sie der Antragstellerin ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,- Euro an, wenn sie entgegen der Anordnung zu 1. nach mehr als 18 Stunden ab Zugang dieses Bescheids Rechnungslegungen vornehme oder weiter die Inkassierung betreibe oder durch einen anderen betreiben lasse (Ziffer 2).

6

Zur Begründung führte sie an: Das Geschäftsmodell der Antragstellerin verstoße gegen den Nummernplan für Ortsnetzrufnummern, weil die Anwahl der von ihr verwendeten Ortsnetzrufnummer (0)00 000 000 000 00 entgegen der Verfügung der Bundesnetzagentur Nr. 25/2006 über die Struktur und Ausgestaltung des Nummernbereichs für Ortsnetzrufnummern zu einem Vertragsschluss über zusätzlich zur Verbindungsleistung kostenpflichtig erbrachte weitere Dienstleistungen führe. Darüber hinaus verstoße das Geschäftsmodell unter Umgehungsgesichtspunkten gegen die Vorgaben zur Preistransparenz für Premium-Dienste-Rufnummern. Die Preisangabepflicht aus § 66a TKG a. F. werde durch die Gestaltung der Werbung für den „XYZ SERVICE“ im Internet umgangen. Die Art der Bewerbung des Premium-Dienstes über die Ortsnetzrufnummer verstoße auch gegen Wettbewerbsrecht, weil das Abonnement nicht zu den Kosten der Ortsnetzrufnummer bzw. kostenfrei erbracht werde. Das Geschäftsmodell der Antragstellerin, nach Anwahl einer Ortsnetzrufnummer durch Tastendruck ein Abonnement abzuschließen, verstoße unter Umgehungsgesichtspunkten gegen die Vorgaben zur Preisansagepflicht nach § 66b Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 66m TKG a. F. Die Preisansagepflicht gelte für jede – auch erneute oder wiederholte – Inanspruchnahme des Dienstes. Schließlich umgehe das Geschäftsmodell unter Nutzung einer Ortsnetzrufnummer die Möglichkeit des Endnutzers gemäß § 45d Abs. 2 TKG a. F., die Anwahl bestimmter Rufnummernbereiche netzseitig zu sperren. Die Ausgestaltung der Kündigungsmöglichkeiten sei irreführend und verstoße deshalb ebenfalls gegen Wettbewerbsrecht. Abschließend sei zu berücksichtigen, dass die Intransparenz des Geschäftsmodells auch dadurch aufrechterhalten und weiter vertieft werde, dass auf der Telefonrechnung durch die Bezeichnung „Grundgebühr Infoservice“ kein Zusammenhang mit der angewählten Rufnummer oder dem eigentlichen Dienst hergestellt werde.

7

Hiergegen legte die Antragstellerin Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden ist, und suchte um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach.

8

Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag mit Beschluss vom 21. Januar 2022 abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 1. September 2021 erweise sich als rechtmäßig und verletze die Antragstellerin nicht in ihren Rechten. Da noch kein Widerspruchsbescheid ergangen sei und es sich zudem bei dem Rechnungslegungs- und Inkassierungsverbot um einen Dauerverwaltungsakt handele, dessen Wirkungen in die Zukunft fortdauern sollen, dürfte dem Bescheid nunmehr der seit dem 1. Dezember 2021 geltende § 123 Abs. 5 Satz 1 TKG in der Fassung vom 23. Juni 2021, zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. September 2021, zugrunde zu legen sein. Die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage seien erfüllt, weil eine rechtswidrige Rufnummernnutzung vorliege, und zwar unabhängig davon, ob der Abschluss des Abonnementvertrags über eine geographische Rufnummer oder über eine Rufnummer der Gasse (0)900 erfolge. Dabei könne offen bleiben, ob das Geschäftsmodell der Antragstellerin bereits gegen die Zuteilungsregeln für Ortsnetzrufnummern verstoße. Es verstoße jedenfalls im Fall der Nutzung einer geographischen Rufnummer unter Berücksichtigung des Umgehungsverbots des § 122 TKG n. F. gegen die Preisansagepflicht des § 110 TKG n. F. und gegen die Preishöchstgrenzen des § 112 TKG n. F. Im Fall der Nutzung einer (0)900-Rufnummer, wie sie von der Antragstellerin für den Zeitraum seit März 2021 behauptet wird, liege dagegen ein direkter Verstoß gegen § 110 und § 112 TKG n. F. vor. Da das Geschäftsmodell der Antragstellerin bereits aufgrund der Preisgestaltung unzulässig sei, komme es auf die weitere Frage, ob die Verbraucher ausreichend über die Preise und Kündigungsmöglichkeiten informiert worden sind, sowie auf die einzelnen Modalitäten des Kündigungsvorgangs nicht an. Die Antragsgegnerin habe aufgrund ihrer gesicherten Kenntnis dieser rechtswidrigen Nutzung die Rechnungslegung und Inkassierung eines bestimmten Produkts – und nicht nur der Rufnummer – untersagen dürfen. Ermessensfehler seien nicht ersichtlich. Auch die weitere Interessenabwägung falle zum Nachteil der Antragstellerin aus.

9

Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter.

10

II.

11

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, bietet keinen Anlass den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern.

12

1. Zunächst ist klarstellend festzuhalten, dass die von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 18. Mai 2022 behauptete Umstellung ihres Geschäftsmodells von einer telefonischen Bestellung und Abrechnung über die Telefonrechnung hin zur Online-Bestellung und Bezahlung per Bankeinzug, keine Auswirkungen auf den vorliegenden Streitgegenstand und dessen gerichtliche Überprüfung hat.

13

Unabhängig von der ab Mai 2022 geltend gemachten Umstellung des Geschäftsmodells für Neukunden entfaltet der Bescheid der Antragsgegnerin vom 1. September 2021 jedenfalls unverändert rechtliche Wirkungen gegenüber der Antragstellerin, solange und soweit sie ihr Abonnement weiterhin gegenüber Bestandskunden abrechnet, deren Verträge für die Zeit vor Mai 2022 telefonisch geschlossen worden sind. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob die Antragstellerin auch nach wie vor über die auf ihrer Internetseite und im Teletext beworbene (geographische) Rufnummer Neukunden gewinnt.

14

Das von der Bundesnetzagentur erlassene Rechnungslegungsverbot bedeutet, dass betroffenen Verbrauchern die unter der genannten Produkt-ID bzw. Artikel-/Leistungsnummer geltend gemachten Beträge nicht mehr in Rechnung gestellt werden dürfen. Falls Verbraucher bereits derartige Rechnungen erhalten haben, greift das Verbot der Inkassierung; die Forderungen dürfen also nicht mehr eingezogen werden. Bei verständiger Auslegung des Bescheids bezieht sich das so auf der Grundlage von § 67 Abs. 1 Satz 1 und 6 TKG a. F. verfügte Rechnungslegungs- und Inkassierungsverbot auf solche Verträge, die über die rechtswidrige Nutzung einer Rufnummer zustande gekommen sind, denn die Ermächtigungsgrundlage knüpft daran tatbestandlich an. Sinn und Zweck des Rechnungslegungs- und Inkassierungsverbots ist es unter anderem, die Betroffenen vor finanziellen Schäden durch Gesetzesverstöße in Form einer rechtswidrigen Rufnummernnutzung zu schützen.

15

Angesichts dessen ist im vorliegenden Zusammenhang unerheblich, ob die Antragstellerin nunmehr eine Online-Bestellung und Bezahlung per Bankeinzug anbietet; diese Praxis wird vom Bescheid nicht erfasst. Über deren Zulässigkeit ist damit nicht entschieden. Die Antragstellerin trägt indes nicht vor, dass sie ihr Geschäftsmodell derart umgestellt hätte, dass die untersagte Rechnungslegung und Inkassierung nach rufnummernbasierter Bestellung nunmehr vollständig und endgültig unterbliebe.

16

Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017 ‑ 8 C 18.16 -, BVerwGE 160, 193 = juris, Rn. 11.

17

Wäre dem so, hätte es nahegelegen, das Verfahren für erledigt zu erklären. Solange und soweit die Antragstellerin ihre Entgelte aber auch zumindest gegenüber Bestandskunden, mit denen Verträge telefonisch geschlossen wurden, weiter über die Telefonrechnung abrechnet, geht der Bescheid nicht ins Leere, sondern bleibt insoweit unverändert wirksam, zumal nicht feststeht, dass die Antragstellerin das auf Dauer untersagte Verhalten auch im Übrigen für die Zukunft endgültig aufgegeben hat.

18

2. Das Rechnungslegungs- und Inkassierungsverbot ist bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beschwerde zieht die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Zweifel, dass die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage des § 123 Abs. 5 Satz 1 TKG erfüllt sind. Nach dieser Vorschrift kann die Bundesnetzagentur den Rechnungssteller bei gesicherter Kenntnis einer rechtswidrigen Nummernnutzung auffordern, keine Rechnungslegung und -inkassierung vorzunehmen.

19

Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass eine rechtswidrige Rufnummernnutzung durch die Antragstellerin vorliegt, weil ihr Geschäftsmodell gegen die Preisregelungen in § 110 und § 112 TKG verstoße. Dabei hat es darauf abgestellt, dass das Telekommunikationsgesetz für sprachgestützte Premium-Dienste in § 110 TKG lediglich eine zeitabhängige Abrechnung je Verbindungsminute und einen Preis pro Verbindung kenne. Weitere Abrechnungsmöglichkeiten sehe es für sprachgestützte Premium-Dienste nicht vor. Insbesondere sei ein Abonnementmodell wie das der Antragstellerin, bei dem im Extremfall bei nur einer Verbindung über Jahre hinweg jeweils ca. 12,- Euro monatlich anfallen würden, nicht vorgesehen und damit unzulässig. Angesichts der detaillierten Regelungen, die der Gesetzgeber für zeitunabhängige und zeitabhängige Abrechnungen vorgesehen habe, sei auszuschließen, dass er daneben weitere „atypische“ Abrechnungen ermöglichen wollte. Auch die Regelung der Preishöchstgrenze des § 112 Abs. 2 TKG, wonach Preise nur erhoben werden dürfen, wenn sie höchstens 30,- Euro pro Verbindung betragen, spreche unter systematischen Gesichtspunkten gegen das Geschäftsmodell der Antragstellerin; denn bei diesem sei die Einhaltung dieser Preishöchstgrenze nicht sichergestellt. Stelle der betroffene Kunde nach dem telefonischen Vertragsschluss – also einer einmaligen Verbindung – keine weiteren Verbindungen mehr her, werde die zulässige Preishöchstgrenze von 30,- Euro pro Verbindung bereits nach 3 Monaten Vertragslaufzeit deutlich überschritten.

20

Die dagegen von der Beschwerde erhobenen Einwände greifen nicht durch.

21

a) Dabei kann dahinstehen, ob das Geschäftsmodell der Antragstellerin den Vorgaben aus § 110 TKG zur Preisansage widerspricht, weil zumindest ein Verstoß gegen die Preishöchstgrenze des § 112 Abs. 2 Halbs. 1 TKG vorliegt.

22

aa) Insofern kommt es nicht auf die Argumentation der Beschwerde an, die §§ 110, 112 TKG seien bereits nicht anwendbar, weil weder der Dienst der Antragstellerin durch die Sprachverbindung erbracht noch die Leistung unter der Sprachverbindung abgerechnet werde. Anders als § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TKG sieht § 112 TKG das Erfordernis eines „sprachgestützen“ Premium-Dienstes schon nicht vor.

23

bb) Ob die Antragstellerin – wie sie geltend macht – die Preisangabepflicht nach § 109 TKG erfüllt, ist unerheblich. § 109 Abs. 2 Satz 4 TKG, wonach im Rahmen der Preisangabe auf den Abschluss eines Dauerschuldverhältnisses hinzuweisen ist, enthält auch keine abschließende Preisregelung für Dauerschuldverhältnisse, welche die Anwendbarkeit insbesondere von § 112 TKG insoweit sperren würde. § 109 TKG regelt die Preisangabe im Rahmen des Angebots und der Bewerbung, z. B. im Fernsehen und Internet, für eine Vielzahl unterschiedlicher Dienstarten, unter anderem von Premium-Diensten.

24

Vgl. BT-Drs. 16/2581, S. 30 zur Vorgängervorschrift des § 66a TKG a. F.; siehe auch bereits die Begr. zur Ursprungsvorschrift § 43b TKG 2003, in: BT-Drs. 15/907, S. 9: „Ziel ist es, im Interesse der Verbraucher eine ausreichende Preistransparenz bei jeder Angabe einer 0190er-/0900er-Mehrwertdiensterufnummer in Katalogen, Anzeigen, Plakaten, Fernsehspots, Produktbanderolen, Werbebannern im Internet etc. sicherzustellen.“

25

Im Unterschied dazu sieht § 112 TKG zusätzlich zu den Vorgaben zur Preistransparenz Preishöchstgrenzen unter anderem für Premium-Dienste vor.

26

Vgl. zur Einführung einer Preisobergrenze für Mehrwertdiensterufnummern: Begr. des Gesetzes zur Bekämpfung des Missbrauchs von 0190er-/0900er-Mehrwertdiensterufnummer, in: BT-Drs. 15/907, S. 1 und 8, auf die § 112 TKG zurückgeht; siehe auch BT-Drs. 16/2581, S. 31, und BT-Drs. 19/26108, S. 321.

27

Daraus, dass § 112 TKG Dauerschuldverhältnisse nicht nennt, kann nicht geschlossen werden, dass sie aus dessen Anwendungsbereich fallen. Gerade weil sie darin keine besondere Regelung erfahren haben, werden sie von den dortigen allgemeinen Vorgaben ohne Weiteres erfasst, wenn sie für einen der darin genannten Dienste abgeschlossen werden.

28

cc) Die rechtswidrige Rufnummernnutzung durch die Antragstellerin ergibt sich jedenfalls aus einem Verstoß gegen § 112 Abs. 2 Halbs. 1 TKG (bzw. in Verbindung mit dem Umgehungsverbot des § 122 TKG, soweit der Vertrag unter Nutzung der geographischen Rufnummer zustande gekommen ist und deshalb nicht unmittelbar als Premium-Dienst im Sinne von § 3 Nr. 47 TKG eingestuft werden kann). Danach dürfen Preise für zeitunabhängig über Rufnummern für Premium-Dienste, Kurzwahldienste und Auskunftsdienste abgerechnete Verbindungen und Dienstleistungen nur erhoben werden, wenn sie höchstens 30,- Euro pro Verbindung betragen, soweit nach Absatz 6 keine abweichenden Preise erhoben werden können.

29

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Einhaltung dieser Preishöchstgrenze bei dem Abonnementmodell der Antragstellerin nicht sichergestellt ist. Der Einwand der Beschwerde, die Preishöchstgrenze sei innerhalb der wöchentlichen Abrechnungsperiode ihres Abos oder des für die Telefonrechnung maßgeblichen Monatszeitraums zu beachten, findet im Gesetz keine Stütze. Im Wortlaut der Vorschrift ist ein solches Verständnis nicht angelegt. Im Gegenteil stellt § 112 Abs. 2 TKG ausdrücklich auf den Preis „pro Verbindung“ und nicht – wie die Antragstellerin meint – „pro Abrechnung“ ab. Die Genese der Vorschrift verdeutlicht die Intention des Gesetzgebers, Verbraucher davor zu schützen, durch Inanspruchnahme einer Rufnummer eines Premium-Dienstes einen hohen Geldbetrag zu schulden.

30

Vgl. BT-Drs. 15/907, S. 1, 8; BT-Drs. 16/2581, S. 31, und BT-Drs. 19/26108, S. 321.

31

Es soll gerade verhindert werden, dass infolge eines Anrufs Kosten entstehen, die einen Betrag von 30,- Euro übersteigen. Eben dieses Risiko besteht, wenn ein Verbraucher telefonisch ein Abonnement für den „XYZ SERVICE“ abschließt. Infolge eines einmaligen Anrufs können für diese Verbindung zeitunabhängige Kosten entstehen, die bereits nach einer neunwöchigen Dauer 31,41 Euro (9 x 3,49 Euro) betragen und damit die Preishöchstgrenze von 30,- Euro überschreiten. Nach 18 Wochen sind die Kosten für das von der Antragstellerin in Rechnung gestellte Abonnement bereits doppelt so hoch wie die gesetzliche Preishöchstgrenze. Die von der Antragstellerin eingeräumte monatliche Kündigungsmöglichkeit ändert daran nichts. Der durch § 112 Abs. 2 Halbs. 1 TKG bezweckte Verbraucherschutz erfordert, dass in jedem Fall die Einhaltung der Preishöchstgrenze sichergestellt ist und damit das finanzielle Risiko für den Verbraucher von vornherein minimiert wird, ohne dass es seines späteren Tätigwerdens bedarf.

32

Damit wird nicht der Wille des Gesetzgebers unterlaufen und das Angebot eines rufnummernbasierten Dauerschuldverhältnisses faktisch unmöglich gemacht. Der Gesetzgeber mag – anders als noch in der von der Antragstellerin angeführten frühen Fassung des Referentenentwurfs zur jüngsten Novelle des Telekommunikationsgesetzes vorgeschlagen – zwar kein ausdrückliches Verbot für rufnummernbasierte Dauerschuldverhältnisse insbesondere für einen Premium-Dienst ins Telekommunikationsgesetz aufgenommen haben; er hat sie aber auch nicht privilegiert. Deshalb gelten auch insoweit – wie dargelegt – die allgemeinen verbraucherschützenden Vorgaben. Wird kein Dauerschuldverhältnis abgeschlossen, sondern eine einmalige Leistung im Rahmen eines Premium-Dienstes durch eine Telefonverbindung in Anspruch genommen, greift unzweifelhaft die Preishöchstgrenze von 30,- Euro. Weshalb etwas anders gelten sollte, wenn statt einer einmaligen Dienstleistung ein Abonnement in Anspruch genommen wird, zeigt die Beschwerde nicht auf und erschließt sich unter den maßgeblichen Verbraucherschutzgesichtspunkten auch sonst nicht. Das Angebot eines Dauerschuldverhältnisses bleibt damit grundsätzlich möglich. Es muss allerdings entweder zeitlich oder preislich so begrenzt werden, dass für den Kunden keine Kosten entstehen, die 30,- Euro übersteigen, oder darüber hinausgehende Preise müssen in Anwendung des § 112 Abs. 6 Satz 1 TKG durch ein Legitimierungsverfahren mit dem Kunden individuell vereinbart werden.

33

Vgl. dazu Herchenbach-Canarius/Niggemann, in: Fetzer/Scherer/Graulich, TKG, 3. Aufl. 2021, § 66d Rn. 6.

34

Die Beschwerde legt auch nicht dar, dass sich die Zulässigkeit ihres Angebots aus einer etwaigen abweichenden ständigen Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin ergäbe. Mit dem Hinweis in ihrer weiteren Beschwerdebegründung vom 18. Mai 2022 auf die allgemeinen, an Verbraucher gerichteten Erläuterungen zur Handyrechnung auf der Website der Bundesnetzagentur zeigt sie nicht auf, dass die Antragsgegnerin sich dergestalt selbst gebunden hätte, rufnummernbasierte Abo-Modelle wie das der Antragstellerin für zulässig zu erachten. Unabhängig davon könnte die Antragstellerin aus einer solchen – wie ausgeführt – rechtswidrigen Verwaltungspraxis nichts zu ihren Gunsten herleiten.

35

b) Die Beschwerde zeigt keine Ermessensfehler der Antragsgegnerin auf. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin hat sie deren „Kulanzlösungen“ in ihre Erwägungen eingestellt (Bescheid, Seite 16, erster Absatz). Ebenso hat sie die Interessen der Antragstellerin neben denen der Verbraucher gewürdigt (Bescheid, Seite 16, dritter Absatz). Auch die Änderungen am Angebot der Antragstellerin hat die Antragsgegnerin berücksichtigt. Dabei ist insbesondere der Vortrag der Antragstellerin, sie nehme den Vertragsschluss nur noch in der Gasse (0)900 vor, im Bescheid wiedergegeben (Bescheid, Seite 5, sechster Absatz). Aus Sicht der Antragsgegnerin änderten die vorgetragenen Änderungen aber nichts daran, dass alle bis zum Zeitpunkt der Nachbesserung abgeschlossenen Abonnements jedenfalls unter Umgehung der Preistransparenzvorgaben abgeschlossen wurden (Bescheid, Seite 8, vorletzter Absatz).

36

Mit dem Vorbringen in der weiteren Beschwerdebegründung vom 18. Mai 2022, der Bescheid der Antragsgegnerin sei ermessensfehlerhaft, weil diese ihrem Bescheid und ihrer Beschwerdeerwiderung einen falschen Sachverhalt zugrunde gelegt habe, legt die Antragstellerin nicht dar, dass der streitgegenständliche Bescheid der Antragsgegnerin auf falschen Annahmen beruht. Die Antragsgegnerin geht – anders als die Antragstellerin behauptet – nicht davon aus, dass allein das unter der Ortsnetzrufnummer geführte Telefonat abgerechnet werde. Sie gibt vielmehr wörtlich die Bewerbung durch die Antragstellerin im Bescheid wieder, aus der sich das abgerechnete Entgelt für den Ratgeberservice ergibt (vgl. Bescheid, Seite 3: „Die ersten 4 Wochen für die Teilnahme am XY Service sind gratis. Danach betragen die Kosten alle 7 Tage nur 3,49 €.“). In der rechtlichen Würdigung stellt sie ausdrücklich klar, dass das Verbot der Rechnungslegung und Inkassierung auch mit Blick auf sog. Festentgelte (z. B. Kosten für Abonnements) gilt, die etwa unter Artikel-Leistungsnummern oder Produkt-IDs abgerechnet werden (Bescheid, Seite 14, fünfter Absatz). Wenn die Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdeerwiderung anführt, der Sprachanruf sei das zentrale Element der nachfolgenden Abrechnung, ist dies ohne Weiteres so zu verstehen, dass der Anruf deshalb zentral für die Abrechnung ist, weil über ihn der Vertrag mit der Antragstellerin geschlossen wird und – so die Beschwerdeerwiderung weiter – Festentgelte (also nicht allein der Anruf) über die Telefonrechnung zur Abrechnung gebracht werden. Dies deckt sich mit dem Vortrag der Antragstellerin, der für den „XYZ SERVICE“ abgerechnete Berechtigungscode werde über die Telefonverbindung begründet und erzeugt. Inwieweit die Bewerbung, die Nutzung einer geographischen Rufnummer sowie die Ausgestaltung des Vertragsschlusses vorliegend intransparent sind und den Kunden über das zu zahlende Entgelt in die Irre führen, ist keine Frage der richtigen Sachverhaltsermittlung, sondern der – insoweit hier nicht entscheidungserheblichen – rechtlichen Würdigung.

37

3. Der Einwand der Antragstellerin, die Nutzung der geographischen Rufnummer in der Vergangenheit könne die sofortige Vollziehung der streitgegenständlichen Verfügung nicht mehr rechtfertigen, lässt unberücksichtigt, dass – wie dargelegt – jedenfalls die Abrechnung gegenüber den unter rechtswidriger Rufnummernnutzung gewonnenen Bestandskunden vom Rechnungslegungs- und Inkassierungsverbot weiterhin erfasst wird und darüber hinaus auch für die Zukunft ein entsprechendes Geschäftsmodell unterbunden werden soll. Da die von der Antragstellerin angebotene „Kulanzregelung“ das rechtswidrige Vorgehen der Antragstellerin nicht zuverlässig unterbindet, bedarf es zum Schutz der Verbraucher – auch in Abwägung mit der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit der Antragstellerin – weiterhin des behördlichen Rechnungslegungs- und Inkassierungsverbots und dessen sofortiger Vollziehbarkeit.

38

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.

39

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).