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Oberverwaltungsgericht NRW·13 B 1551/07·24.10.2007

Einstweilige Zulassung zum Weiterbildungsstudium abgelehnt: fehlende Gleichwertigkeit

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtHochschulzulassungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte einstweiligen Rechtsschutz zur vorläufigen Zulassung zum Weiterbildungsstudiengang "Drug Regulatory Affairs". Zentral war, ob ihre bisherige Ausbildung der in der Prüfungsordnung (§ 3 Abs. 2 PO) geforderten naturwissenschaftlichen bzw. pharmazeutischen Qualifikation gleichwertig ist. Das OVG hat den Antrag abgelehnt, da die erste juristische Staatsprüfung diese Gleichwertigkeit nicht vermittelt und berufliche Erfahrung dies nicht ausgleicht.

Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Studienzulassung mangels gleichwertiger Zugangsvorausbildung abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

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Zur Zulassung nach einer Prüfungsordnung gehört zwingend die Erfüllung der dort normierten objektiven Zugangsvoraussetzungen; fehlen diese, ist die Zulassung abzulehnen.

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Bei vorläufigem Rechtsschutz haben Gerichte die maßgeblichen rechtlichen Zugangsvoraussetzungen von Amts wegen zu prüfen und dürfen eine von der Behörde ausweichend behandelte, entscheidungserhebliche Frage nicht unbearbeitet lassen.

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Die Gleichwertigkeit von Ausbildungsabschlüssen bemisst sich an Ausbildungsinhalten, Struktur und -länge, Praxisbezug, Art und Umfang der Leistungsnachweise sowie der Bedeutung des Abschlusses für den Berufszugang.

4

Berufliche Tätigkeiten und Erfahrungen können fehlende gesetzliche Zugangsvoraussetzungen nicht ersetzen; sie sind allenfalls für die Rangbildung unter grundsätzlich zulassungsfähigen Bewerbern maßgeblich.

Relevante Normen
§ 3 Abs. 2 1. Unterabsatz PO§ 3 Abs. 4 Satz 2 PO§ 3 Abs. 5 PO§ 3 Abs. 2 1. Unterabschnitt PO§ 3 Abs. 2 PO§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 6 L 992/07

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 23. August 2007 geändert.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die Kosten beider Rechtszüge trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde ist begründet.

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Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der vorläufigen Zulassung der Antragstellerin zum Weiterbildungsstudiengang "Drug Regulatory Affairs" zu Unrecht stattgegeben. Die Antragstellerin hat einen entsprechenden Zulassungsanspruch nach der insoweit maßgeblichen Prüfungsordnung für den besagten Studiengang in der Fassung vom 17. Januar 2001 (PO) nicht glaubhaft gemacht.

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Nach § 3 Abs. 2 1. Unterabsatz PO ist Zulassungsvoraussetzung u. a. ein mit dem Dritten Prüfungsabschnitt abgeschlossenes Studium der Pharmazie oder ein abgeschlossenes Studium in den Naturwissenschaften, insbesondere der Biologie (Diplom) oder Chemie (Diplom) oder eine mit dem Dritten Abschnitt der ärztlichen oder tierärztlichen Prüfung abgeschlossene Ausbildung als Arzt oder Tierarzt oder eine den vorstehenden Angaben gleichwertige, mit einer Prüfung abgeschlossene Ausbildung. Gemäß § 3 Abs. 4 Satz 2 PO ist die Zulassung abzulehnen, wenn die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

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Der Antragsgegner hat im erstinstanzlichen Verfahren und im Beschwerdeverfahren vorgetragen, die Antragstellerin erfülle die an die Vorausbildung anknüpfende Zulassungsvoraussetzung nicht. Allerdings hat er im Verwaltungsverfahren seine ablehnende Entscheidung vom 27. Juni 2007 nicht auf fehlende Zulassungsvoraussetzungen gestützt, sondern auf einen nicht ausreichenden Platz auf der Teilnehmerliste nach § 3 Abs. 5 PO. Im Protokoll der dieser Entscheidung zu Grunde liegenden Sitzung des Antragsgegners vom 27. Juni 2007 ist festgehalten: "Der Ausschuss diskutiert lange über die Bewerbung (der Antragstellerin). Er entscheidet sich unter Anlegung der in früheren Jahren entwickelten und angewandten Qualitäts-Kriterien auf Grund der Hochschul- Abschlussnote (4) mit drei Nein-Stimmen bei einer Enthaltung gegen die Aufnahme der Bewerberin." Das spricht dafür, dass er die Frage der Erfüllung der Zulassungsvoraussetzung der geeigneten Vorausbildung der Antragstellerin nach § 3 Abs. 2 1. Unterabsatz PO offen lassen wollte und statt dessen ihre Zulassung wegen unzureichenden Qualifizierungsrangs versagt hat. Das entspricht nicht der Systematik der Zulassungsregelungen der PO, weil in den Kreis der Bewerber, unter denen bei kapazitätsüberschreitender Nachfrage nach § 3 Abs. 5 PO auszuwählen ist, nur solche Bewerber aufzunehmen sind, die die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 2 PO erfüllen; gleichwohl ist das Entscheidungsergebnis rechtlich nicht zu beanstanden.

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Die Antragstellerin erfüllt bei der in der vorliegenden Verfahrensart nur möglichen Prüfungsdichte nicht die Voraussetzung nach § 3 Abs. 2 1. Unterabschnitt PO. Sie hat damit grundsätzlich keine Zugangsqualifikation für den angestrebten Weiterbildungsstudiengang und ist erst gar nicht in eine Rangfolge mit den übrigen Bewerbern zu stellen.

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Mit seiner auf Qualitätsgesichtspunkte gestützten Ablehnungsentscheidung hat der Antragsgegner das Vorliegen der an die Vorausbildung anknüpfenden Zulassungsvoraussetzung nach der o.a. Regelung weder ausdrücklich noch sinngemäß bejaht. Selbst wenn sei bejaht worden wäre, wäre sie für das Verwaltungsgericht und den Senat nicht bindend. Auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes haben die Gerichte von Amts wegen eine Rechtsprüfung vorzunehmen, die ihrer Entscheidungsfindung zu Grunde zu legen ist. Sei sind nicht deshalb gehindert, eine im Verwaltungsverfahren vernachlässigte, aber im gerichtlichen Verfahren von der einen Partei problematisierte und entscheidungserhebliche Frage einer weiteren Prüfung unterziehen, weil sie von der Behörde selbst ausweichend behandelt worden ist. Einen Fehler der Behörde bei der Anwendung von Regelungen, die objektive Zugangsvoraussetzungen formulieren und der Behörde keinen Entscheidungsspielraum einräumen, hat das Verwaltungsgericht auch im Studienzulassungsrechtsstreit nicht hinzunehmen.

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Die Antragstellerin hat, summarisch betrachtet, keine "den vorstehenden Angaben gleichwertige, mit einer Prüfung abgeschlossene Ausbildung" im Sinne des § 3 Abs. 2 1. Unterabsatz PO - nur diese Alternative kommt vorliegend in Betracht. Sie hat die erste juristische Staatsprüfung mit der Note "ausreichend" abgelegt. Die dieser Prüfung zu Grunde liegende Ausbildung ist nicht gleichwertig mit einem mit dem Dritten Prüfungsabschnitt abgeschlossenen Studium der Pharmazie, abgeschlossenen Studium in den Naturwissenschaften, insbesondere der Biologie (Diplom) oder Chemie (Diplom) oder mit einer mit dem Dritten Abschnitt der ärztlichen oder tierärztlichen Prüfung abgeschlossenen Ausbildung als Arzt oder Tierarzt. Die Gleichwertigkeit von beruflichen Ausbildungsgängen wird maßgeblich bestimmt durch die Ausbildungsinhalte, die Struktur und Länge der Ausbildung, die Art und den Umfang der Leistungs- und Fähigkeitenabfragen sowie die Bedeutung des erfolgreichen Ausbildungsabschlusses für den Berufszugang. Diese Faktoren sind dem Senat nicht nur bezüglich des Studiums der Rechtswissenschaften und die erste juristische Staatsprüfung, sondern auch, nicht zuletzt aus der Ableitung von Curricularnormwerten in nc-Verfahren, bezüglich der übrigen in der o. a. Zulassungsregelung angeführten Berufsausbildungen bekannt. Im Mittelpunkt der Ausbildung zum Pharmazeuten oder Diplom-Biologen oder Diplom-Chemiker oder Arzt oder Tierarzt steht ganz überwiegend die Vermittlung naturwissenschaftlicher Fächer und Vorgänge. Ferner enthält jede dieser Ausbildungen umfangreiche Elemente, die der Anwendung der erworbenen theoretischen naturwissenschaftlichen Kenntnisse in der Praxis dienen. Das wird besonders deutlich durch die klinische Ausbildung des Arztes und des Zahnarztes und den praxisbezogenen Dritten Abschnitt der entsprechenden Prüfung. All diese Elemente weist die zur ersten juristischen Staatsprüfung führende, allein an der Vermittlung abstrakter Rechtskenntnisse orientierte juristische Hochschulausbildung nicht auf. Die Anwendung der auf der Hochschule erworbenen juristischen Kenntnisse in der Praxis erfährt der angehende "Voll-Jurist" erst im zweiten Ausbildungsabschnitt, dem Referendardienst. Dem gemäß steht dem Diplom-Juristen, der lediglich ein erfolgreiches Hochschulstudium absolviert hat, nur ein sehr eingeschränktes Berufsfeld offen. Die im ersten Unterabsatz des § 3 Abs. 2 PO angeführten Ausbildungen hingegen eröffnen nach erfolgreichem Abschluss grundsätzlich das ganze Berufsfeld. Danach kann bereits bei vergleichender Betrachtung der Ausbildungsinhalte, des Praxisbezugs und des Gewichts des entsprechenden Qualifikationsnachweises eines erfolgreichen Hochschulstudiums der Rechtswissenschaften und der in § 3 Abs. 2 1. Unterabsatz PO angeführten übrigen Berufsausbildungen von einer Gleichwertigkeit der erstgenannten Ausbildung nicht ausgegangen werden. Ob der erfolgreiche Absolvent der zweiten juristischen Staatsprüfung eine im Sinne der genannten Vorschrift gleichwertige Ausbildung vorweist, mag offen bleiben.

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Der Mangel der Gleichwertigkeit kann nicht ausgeglichen werden durch nachgewiesene Tätigkeiten und Erfahrungen in Regulary Affairs. § 3 Abs. 2 1. Unterabschnitt PO bietet hierfür keine Rechtsgrundlage. Derartige Erfahrungen erlangen jedoch Relevanz für die Rangbildung unter den grundsätzlich zulassungsfähigen Bewerbern im Verfahren nach § 3 Abs. 5 PO, von welchem ein Bewerber, der die Zulassungsvoraussetzungen nach § 3 Abs. 2 PO nicht erfüllt, von vornherein ausgeschlossen ist.

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Auf die Fragen, ob die Zulassungszahl 60 für den hier nachgefragten Weiterbildungsstudiengang im streitbefangenen Semester rechtswirksam festgesetzt ist oder war, ob diese Zahl kapazitätserschöpfend ist und den übrigen Bewerbern ein zutreffender Rang in der Zulassungsliste zugeteilt ist, kommt es nicht an.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3, 47 Abs. 1 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.