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Oberverwaltungsgericht NRW·13 B 1536/00·24.01.2001

Antrag auf Überprüfung der Anrechnung nach § 10 Abs. 4 KrPflG abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtGesundheits-/Berufsrecht (Krankenpflege)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte die Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung zur Anrechnung von Ausbildung nach § 10 Abs. 4 KrPflG. Zentrale Frage war, ob für die Anrechnung das Bestehen einer Abschlussprüfung erforderlich ist. Das OVG verwarf den Antrag, da keine ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung vorgetragen wurden. Das Gericht stellte klar, dass das Gesetz nicht allgemein ein Bestehen der Prüfung als Voraussetzung verlangt.

Ausgang: Antrag auf Überprüfung der Anrechnung nach § 10 Abs. 4 KrPflG als unbegründet abgewiesen; Kostenentscheidung zugunsten des Antragsgegners

Abstrakte Rechtssätze

1

Für einen Antrag gemäß § 146 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO müssen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung substantiiert dargetan werden.

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§ 10 Abs. 4 KrPflG enthält nicht ohne Weiteres das Erfordernis, dass die anzurechnende Ausbildung durch eine bestandene Prüfung abgeschlossen sein muss.

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Das Vorhandensein einer speziellen Vorschrift, die für eine bestimmte Ausbildung das Bestehen der Prüfung fordert, spricht nicht dafür, dass ein allgemeines Bestehenserfordernis für alle Anrechnungen besteht.

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Eine mit negativem Ausgang abgeschlossene Prüfung kann eine Ausbildung abschließen und damit anrechenbar sein, insbesondere wenn keine Wiederholungsmöglichkeit besteht.

Relevante Normen
§ 146 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 10 Abs. 4 KrPflG§ 5 Abs. 1 Satz 1 KrPflG§ 10 Abs. 1 Satz 1 KrPflG§ 10 Abs. 4 Satz 1 KrPflG§ 10 Abs. 4 Satz 2 KrPflG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 3 L 1192/00

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdezulassungsverfahren auf 8.000,-- DM festgesetzt.

Der Beschluss soll den Parteien vorab per Fax bekannt gegeben werden.

Gründe

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Der Antrag hat keinen Erfolg, da der Antragsgegner keine Gesichtspunkte dargelegt hat, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 146 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hervorrufen. Vielmehr teilt der Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass dem § 10 Abs. 4 des Krankenpflegegesetzes vom 4. Juni 1985, BGBl. I S. 893, zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. November 2000, BGBl. I S. 1513, (KrPflG) nicht das Erfordernis zu entnehmen ist, dass die anzurechnende Ausbildung auch durch eine bestandene Prüfung abgeschlossen sein muss. Zunächst spricht allerdings für die Auffassung des Antragsgegners und des ministeriellen Erlasses vom 7. Februar 1996, dass zu einer Ausbildung in der Regel eine Abschlussprüfung gehören dürfte, dies jedenfalls nach den Regelungen der §§ 5 Abs. 1 Satz 1 und 10 Abs. 1 Satz 1 KrPflG im vorliegenden Zusammenhang so ist. Der Senat kann bezüglich der Anrechnungsmöglichkeit nach § 10 Abs. 4 Satz 1 KrPflG die Frage des Prüfungserfordernisses jedoch ebenso offen lassen, wie die Frage, ob nicht ggf. eine Teilprüfung ausreichen könnte, um jedenfalls den geprüften Ausbildungsteil anrechnen zu können. Denn auch wenn man zugunsten des Antragsgegners davon ausgeht, dass die Ausbildung, die nach § 10 Abs. 4 KrPflG anrechenbar sein soll, eine Prüfung umfassen muss, so wäre dieses Erfordernis hier erfüllt. Weder dem Wortlaut noch der Gesetzessystematik noch dem Sinn und Zweck des Gesetzes ist nämlich zu entnehmen, dass eine Ausbildung nur dann als anrechenbar angesehen werden kann, wenn die Prüfung bestanden worden ist. Auch eine Prüfung mit negativem Ausgang schließt nämlich bei natürlichem Verständnis eine Ausbildung ab, jedenfalls, wenn keine weitere (Wiederholungs-)Prüfung - so hier - möglich ist. Das Kriterium des Bestehens ist allein eine Frage des Erfolges. Auch unter Qualitätssicherungsgesichtspunkten ist keine andere Auslegung geboten, da diesem Erfordernis durch das weitere Tatbestandsmerkmal "Gleichwertigkeit" des § 10 Abs. 4 Satz 1 KrPflG und die immer notwendige staatliche Prüfung zur Krankenpflegehelferin Rechnung getragen wird. Auch wenn sich aus der Regelung des § 10 Abs. 4 Satz 2 KrPflG nicht schon - wie das Verwaltungsgericht meint - die fehlende Notwendigkeit einer Prüfung zur Ausfüllung des Begriffs "Ausbildung" im Sinne des Satzes 1 der genannten Vorschrift ergeben mag, so spricht die Bestimmung, dass die Prüfung bei der Ausbildung im Sanitätsdienst "bestanden" sein muss, um die Ausbildung anrechnen zu können, dafür, dass dies nicht allgemein so ist, weil sonst die Sonderregelung des § 10 Abs. 4 Satz 2 KrPflG insoweit überflüssig wäre.

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Schließlich vermag auch die Behauptung des Antragsgegners, die Auffassung der Kammer auf Seite 8 des Beschlusses, es müsse sich "auch deshalb nicht um eine abgeschlossene Ausbildung handeln", da entsprechend den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen zwischen der Ausbildung als Krankenschwester und der als Krankenpflegehelferin "keinerlei inhaltliche Unterschiede" bestünden, sei unzutreffend, die erforderlichen ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht auszulösen. Dies schon deshalb, weil der erstinstanzliche Beschluss den behaupteten Zusammenhang zur abgeschlossenen Ausbildung gar nicht herstellt, sondern die angeführte Argumentation allein zum Beleg der erforderlichen Gleichwertigkeit erfolgt. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht den Gesichtspunkt der mit der Versorgung der Kranken verbundenen hauswirtschaftlichen Aufgaben in Stations-, Funktions- und sonstigen Bereichen des Gesundheitswesens nicht übersehen, wie Seite 7 des Beschlusses zeigt. Dass es diesem Gesichtspunkt keine Bedeutung eingeräumt hat, erscheint angesichts des auch von dem Antragsgegner eingeräumten Umstandes, dass dieser hauswirtschaftliche Teil in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung nicht weiter auftaucht, vertretbar.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Streitwert ergibt sich aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 3 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.