Beschwerde wegen Zwangsmittelandrohung: Anordnung aufschiebender Wirkung
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin wandte sich gegen die Zurückweisung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine Zwangsmittelandrohung. Das OVG NRW gab der Beschwerde statt und ordnete die aufschiebende Wirkung an, da in einem Parallelverfahren die Vollstreckbarkeit der zugrunde liegenden Grundverfügung fehlt (§55 Abs.1 VwVG NRW). Die Kosten trägt der Antragsgegner; Streitwert 2.875 EUR.
Ausgang: Beschwerde der Antragstellerin gegen Versagung der aufschiebenden Wirkung erfolgreich; aufschiebende Wirkung angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Fehlt eine vollstreckbare Grundverfügung im Sinne des § 55 Abs. 1 VwVG (z.B. weil ihre Vollstreckung in einem Parallelverfahren ausgesetzt oder aufgehoben ist), ist im Verfahren über eine Zwangsmittelandrohung die aufschiebende Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anzuordnen.
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kommt insbesondere in Betracht, wenn die Durchführung der angedrohten Zwangsmaßnahme mangels vollstreckbarer Grundverfügung als vorläufig nicht durchsetzbar erscheint.
Die Kostenentscheidung in Beschwerdeverfahren bestimmt sich nach § 154 Abs. 1 VwGO; die unterliegende Partei kann zur Tragung der Verfahrenskosten verpflichtet werden.
Bei der Streitwertfestsetzung für Verfahren über die Anordnung aufschiebender Wirkung wegen angedrohener Zwangsgelder kann die Hälfte der Summe der angedrohten Zwangsgelder zugrunde gelegt und wegen des vorläufigen Charakters des Verfahrens weiter reduziert werden.
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 17. September 2008 geändert.
Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin (VG Düsseldorf – 16 K 6218/08) gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 29. August 2008 wird angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen trägt der Antragsgegner.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.875,-- EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der von der Antragstellerin dargelegten Gründe befindet, hat Erfolg.
Nachdem der Senat in dem Parallelverfahren 13 B 1317/08 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die zu vollstreckende Grundverfügung vom 24. Juli 2008 wiederherstellt hat, so dass es derzeit an einer vollstreckbaren Grundverfügung i. S. v. § 55 Abs. 1 VwVG NRW fehlt, ist auch im vorliegenden, die zugehörige Zwangsmittelandrohung betreffenden Verfahren die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anzuordnen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 47 Abs. 1 GKG. Dabei hat der Senat die Hälfte der Summe der angedrohten Zwangsgelder angesetzt (vgl. Ziffer 1.6.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit) und diesen Betrag wegen des vorläufigen Charakters des Verfahrens nochmals auf die Hälfte reduziert (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.