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Oberverwaltungsgericht NRW·13 B 1494/19·04.02.2020

Anordnung der aufschiebenden Wirkung und Aufhebung der Vollziehung: Entfernung von Google Ireland aus TKG-Register

Öffentliches RechtTelekommunikationsrechtVerwaltungsprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen einen Bescheid der Bundesnetzagentur zur Anmeldung des E‑Mail‑Dienstes GMail sowie die Aufhebung der Vollziehung und die Rückgabe eines Sicherheitskonzepts. Das OVG ordnet die aufschiebende Wirkung an und hebt die Vollziehung insoweit an, dass Google Ireland Ltd. aus dem nach § 6 Abs. 4 TKG zu veröffentlichenden Register zu entfernen ist. Die Verpflichtung zur Vorlage des Sicherheitskonzepts nach § 109 Abs. 4 TKG bleibt unberührt, weil sie nicht als Vollzugsmaßnahme des angefochtenen Bescheids anzusehen ist.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung und Aufhebung der Vollziehung teilweise stattgegeben: Entfernung von Google Ireland aus dem TKG-Register angeordnet, übriger Antrag abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

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Nach § 80 Abs. 5 VwGO ist die aufschiebende Wirkung der in der Hauptsache erhobenen Klage anzuordnen, wenn nach Abwägung der Erfolgsaussichten der Hauptsache und der widerstreitenden Interessen das Interesse an der Aussetzung der Vollziehung überwiegt.

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Die Anordnung der Aufhebung der Vollziehung nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO ist auf solche Maßnahmen zu beschränken, die unmittelbar der Durchsetzung der Regelungswirkung des angefochtenen Verwaltungsakts dienen.

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Die Hemmung der Vollziehbarkeit durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung geht über die bloße Hemmung der Vollstreckbarkeit hinaus; die Behörde hat während des Schwebezustands Maßnahmen zu unterlassen, die der Verwirklichung der mit dem Verwaltungsakt verbundenen Rechtsfolgen dienen.

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Rechtsfolgen oder Pflichten, die ihre Grundlage in anderen gesetzlichen Vorschriften (hier: § 109 Abs. 4 TKG) haben und neben der im Verfahren angefochtenen Regelung bestehen, sind nicht ohne Weiteres von der Aufhebung der Vollziehung des angefochtenen Bescheids erfasst.

Relevante Normen
§ 6 Abs. 4 TKG§ 80 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO§ 126 Abs. 2 TKG§ 6 Abs. 1 TKG§ 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO§ 109 Abs. 4 Satz 3 TKG

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der durch die Antragstellerin erhobenen Klage gegen den Bescheid der Bundesnetzagentur vom 2. Juli 2012 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 22. Dezember 2014 (VG Köln 21 K 450/15, OVG 13 A 17/16) wird angeordnet.

Der Antragsgegnerin wird unter Aufhebung der Vollziehung aufgegeben, die unter der Registernummer 16/044 geführte Firma Google Ireland Ltd. aus dem nach § 6 Abs. 4 TKG zu veröffentlichenden Verzeichnis der gemeldeten Unternehmen zu entfernen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der durch die Antragstellerin am 8. November 2019 gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung ihrer in der Hauptsache erhobenen Klage gegen den Bescheid der Bundesnetzagentur vom 2. Juli 2012 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 22. Dezember 2014 (VG Köln 21 K 450/15, OVG 13 A 17/16) sowie die Aufhebung der Vollziehung anzuordnen, hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang weitgehend Erfolg.

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1. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO ist die aufschiebende Wirkung der in der Hauptsache erhobenen Klage anzuordnen. Die durch den Senat nach Maßgabe dieser Vorschrift vorzunehmende und in erster Linie an den Erfolgsaussichten der Hauptsache auszurichtende,

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vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 14. April 2005– 4 VR 1005.04 –, BVerwGE 123, 241 = juris, Rn. 10; OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Januar 2020 – 13 B 660/19 –, juris, Rn. 24, und vom 1. Dezember 2017 – 13 B 720/17 und 13 B 721/17 –, jeweils juris, Rn. 34 m.w.N.,

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Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehung des Bescheids mit dem Interesse der Antragstellerin, bis zu einem rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens von einer sofortigen Vollziehung verschont zu bleiben, geht zu Gunsten der Antragstellerin aus. Der dort angefochtene Bescheid, mit dem die Antragstellerin gestützt auf § 126 Abs. 2 TKG verpflichtet worden ist, den von ihr betriebenen E-Mail-Dienst GMail nach § 6 Abs. 1 TKG als Telekommunikationsdienst bei der Bundesnetzagentur anzumelden, ist rechtswidrig und verletzt die Antragstellerin in ihren Rechten. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die schriftlichen Entscheidungsgründe des durch den Senat unter dem gleichen Datum verkündeten Urteils in der Hauptsache Bezug genommen.

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2. Die nicht im Ermessen des Senats liegende Anordnung der Aufhebung der Vollziehung beruht auf § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO. Soweit die Antragstellerin mit ihrem Antrag zugleich die Rückgabe eines der Antragsgegnerin unter dem 30. August 2016 übermittelten Sicherheitskonzepts im Sinne von § 109 Abs. 4 Satz 3 TKG erstrebt, ist der Antrag allerdings nicht statthaft, weil es sich bei der Übermittlung dieses Sicherheitskonzepts an die Antragsgegnerin nicht um eine Maßnahme zur Vollziehung des in der Hauptsache angefochtenen Bescheids handelt, deren Rückgängigmachung auf der Grundlage eines Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruchs im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO verlangt werden könnte.

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Zwar geht die durch den hier angeordneten Suspensiveffekt der Klage bewirkte Hemmung der Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts über die Hemmung der Vollstreckbarkeit im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsrechts hinaus. Sie bedeutet nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung vielmehr, dass die Behörde für die Dauer des durch die Anfechtung des Verwaltungsakts herbeigeführten Schwebezustandes verpflichtet ist, alle Maßnahmen zu unterlassen, die – in einem weiten, auch die Besonderheiten rechtsgestaltender und feststellender Verwaltungsakte berücksichtigenden Sinne – der Verwirklichung der mit dem Verwaltungsakt ausgesprochenen Rechtsfolge und der sich aus ihm ergebenden weiteren Nebenfolgen dienen. Der Behörde ist untersagt, einstweilen solche Folgerungen aus dem Verwaltungsakt zu ziehen, die sie vermöge ihrer Sonderstellung als Hoheitsträger ziehen könnte.

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Vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Januar 2016 – 9 C 1.15 –, BVerwGE 154, 68 = juris, Rn. 12, und vom 20. November 2008 – 3 C 13.08 –, BVerwGE 132, 250 = juris, Rn. 7 ff. m.w.N.

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Die Regelungswirkung des in der Hauptsache angefochtenen Bescheids ist aber auf die Durchsetzung der an den Betrieb eines öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes als gesetzliches Tatbestandsmerkmal anknüpfenden Meldepflicht aus § 6 Abs. 1 TKG beschränkt. Die Pflicht, auf Anforderung der Bundesnetzagentur ein Sicherheitskonzept vorzulegen, folgt demgegenüber unmittelbar aus § 109 Abs. 4 Satz 3 TKG. Sie setzt zwar im Hinblick auf ihre tatbestandlichen Voraussetzungen ebenfalls das Vorliegen eines öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes voraus, steht aber selbständig neben der in der Hauptsache allein im Streit stehenden Meldepflicht aus § 6 Abs. 1 TKG. Soweit die Antragsgegnerin im zeitlichen Nachgang zu der durch die Antragstellerin zur Abwendung der angedrohten Zwangsmittel vorgenommenen Meldung von GMail von dieser auch die Vorlage eines Sicherheitskonzepts verlangt hat, hat sie daher auch in dem vorstehend dargelegten weiteren Sinne nicht von dem in der Hauptsache angefochtenen Bescheid Gebrauch gemacht.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.

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Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.