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Oberverwaltungsgericht NRW·13 B 1486/10·24.11.2010

Beschwerden gegen Nichtzulassung zum Chemiepraktikum für Mediziner abgewiesen

Öffentliches RechtHochschulrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Studierende suchten einstweiligen Rechtsschutz gegen die Nichtzulassung zum Chemiepraktikum für Human-/Zahnmediziner. Zentrale Frage war, ob fachfremde Studierende trotz absolutem Numerus clausus einen Zulassungsanspruch haben. Das OVG NRW hält die Beschwerden für unbegründet und weist sie zurück, da Studienordnung und HG NRW eine Zugangsbeschränkung rechtfertigen und kein Anordnungsanspruch dargetan wurde.

Ausgang: Beschwerden gegen Nichtzulassung zum Chemiepraktikum als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eingeschriebene Studierende haben nach § 59 Abs. 1 HG NRW grundsätzlich ein Recht zum Besuch von Lehrveranstaltungen außerhalb ihres Studiengangs, dieses Recht kann der Fachbereich jedoch beschränken, wenn ohne Beschränkung die ordnungsgemäße Ausbildung der im Studiengang Eingeschriebenen nicht gewährleistet wäre.

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Studienordnungen für Studiengänge mit absolutem Numerus clausus dürfen durch Reihungs- und Priorisierungsregelungen eine mittelbare Begrenzung des Zugangs für fachfremde Studierende vorsehen.

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Bei einem Studiengang mit absolutem Numerus clausus kann der Fachbereich grundsätzlich davon ausgehen, dass die zugelassenen Studierenden die vorhandene Kapazität erschöpfend in Anspruch nehmen; eine Einzelfallprüfung, ob dennoch freie Kapazitäten für fachfremde Studierende bestehen, ist nicht erforderlich.

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Zum Erlass vorläufiger Anordnungen muss der Antragsteller einen glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch darlegen; wird dieser nicht glaubhaft gemacht, ist der Antrag abzuweisen.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO§ 5 Abs. 2 Satz 1 AG VwGO§ Art. 2 Nr. 28 des Gesetzes zur Modernisierung und Bereinigung von Justizgesetzen im Land NRW§ Art. 4 des Gesetzes zur Modernisierung und Bereinigung von Justizgesetzen im Land NRW§ 59 Abs. 1 HG NRW

Tenor

Die im Rubrum aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Die Beschwerden der Antragsteller gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Köln vom 4. November 2010 werden auf Kosten der jeweiligen Antragsteller zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auch für die Beschwerdeverfahren auf jeweils 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die zulässigen Beschwerden, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der fristgerechten Darlegungen der Antragsteller befindet, sind unbegründet. Die angefochtenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts sind bei Zugrundelegung dieses Prüfungsumfangs im Ergebnis nicht zu beanstanden.

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Auf die Fragen, ob der Dekan der medizinischen Fakultät richtiger Antragsgegner in diesem Verfahren ist (vgl. § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit dem zum 1. Januar 2011 wegfallenden § 5 Abs. 2 Satz 1 AG VwGO [vgl. Art. 2 Nr. 28 und Art. 4 des Gesetzes zur Modernisierung und Bereinigung von Justizgesetzen im Land NRW]), ob ggf. eine Umdeutung des Antrags in Betracht kommt oder die Antragstellerin ihren Antrag auch noch im Beschwerdeverfahren gegen den Dekan der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät richten darf, muss der Senat nicht eingehen.

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Die Antragsteller haben jedenfalls keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

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Grundsätzlich hat der eingeschriebene Studierende gemäß § 59 Abs. 1 des Hochschulgesetzes NRW (HG NRW) das Recht zum Besuch von Lehrveranstaltungen außerhalb des gewählten Studienganges. Dies gilt auch in Fällen des - hier vorliegenden - absoluten numerus clausus, da die Freiheit des Besuchs von Lehrveranstaltung nach Maßgabe der genannten Vorschrift umfassend gewährleistet und nicht aufgrund der einheitlichen Ermittlung der Kapazität eines Studiengangs immanent beschränkt ist. Das Zugangsrecht kann allerdings durch den Fachbereich beschränkt werden, wenn ohne die Beschränkung eine ordnungsgemäße Ausbildung der für einen Studiengang eingeschriebenen Studierenden nicht gewährleistet werden kann (§ 59 Abs. 1 HG NRW). Der Zugangsbeschränkung, die auch in § 4 Abs. 2 Satz 3 HG NRW enthalten ist, kommt demnach weichenstellende Bedeutung zu. Auf diese Grundsätze hat der Senat bereits in seiner den Beteiligten bekannten Entscheidung vom 15. Januar 2009 ( 13 B 1893/08 , juris) mit ausführlicher Begründung hingewiesen.

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Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 9. Juli 2008  13 B 835/08 -.

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Hiervon ausgehend haben die Antragsteller keinen Anspruch auf Zulassung zum Chemiepraktikum für Human- und Zahnmediziner im Wintersemester 2010/11.

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Gemäß § 3 Abs. 3 der Studienordnung für den ersten Abschnitt des Studienganges Humanmedizin an der Rheinischen Friedrich-Wilhelm-Universität Bonn vom 13. Mai 2004 richtet sich der Zugang zu Lehrveranstaltungen mit begrenzter Platzkapazität nach den Maßgaben von § 82 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Hochschulgesetzes NRW vom 14. März 2000 HG (jetzt § 59 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Hochschulgesetzes vom 31. Oktober 2006). Damit hat der Fachbereich zwar nur Beschränkungen für Studierende in dem gewählten Studiengang geregelt. Eine ausdrückliche Beschränkung für Studierende, die nicht für diesen Studiengang eingeschrieben sind, enthält diese Norm nämlich nicht. Allerdings liegt eine mittelbare Begrenzung des Rechts zum Besuch von Lehrveranstaltungen des Studienganges Medizin durch die Studienordnung vor. Denn die ausdifferenzierten weiteren Regelungen in § 3 lassen den Schluss zu, dass nur Studierende dieses Studienganges nach Maßgabe entsprechender Reihungen und Prioritäten zu dem Praktikum zuzulassen sind. Bedarf es wegen knapper Ressourcen aber einer geordneten Zulassung zu Lehrveranstaltungen von in diesem Studiengang eingeschriebenen Studierenden, schließt dies die Zulassung von anderen Studierenden, die die Zulassung zu fachfremden medizinischen Lehrveranstaltungen begehren, aus. Der Fachbereich darf darüber hinaus bei einem Studiengang mit absolutem numerus clausus im Zuge der Beschränkung des Besuchs von Lehrveranstaltungen davon ausgehen, dass die zugelassenen Studierenden die Kapazität erschöpfend in Anspruch nehmen werden. Einer Einzelfallbetrachtung dazu, ob gleichwohl aus besonderen Gründen noch Kapazitäten vorhanden sind, bedarf es nicht.

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Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 9. Juli 2008  13 B 835/08 -.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Gemäß § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 3 Nr. 1 und § 47 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziff. 18.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit kann für den Streit um Zulassung zu einzelnen Lehrveranstaltungen der halbe Auffangwert angesetzt werden. Der vorläufige Charakter des Verfahrens wirkt sich auf die Höhe des Streitwerts nicht aus, weil die Antragsteller eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt haben.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Januar 2009  13 B 1893/08 -, a. a. O.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.