Aufschiebende Wirkung gegenüber Ordnungsverfügung zur Handwaschgelegenheit wiederhergestellt
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen eine Ordnungsverfügung, die die Einrichtung einer Handwaschgelegenheit sowie ein Zwangsgeld betraf. Das OVG stellte die aufschiebende Wirkung insoweit wieder her und ordnete sie auch bezüglich der Zwangsgeldandrohung an. Begründet wurde dies mit Zweifeln an der sofortigen Rechtmäßigkeit und einer überwiegenden Interessenabwägung zugunsten der Antragstellerin.
Ausgang: Beschwerde der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Ordnungsverfügung und Zwangsgeldandrohung stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Bei Anträgen nach § 80 Abs. 5 VwGO ist die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dann geboten, wenn die Rechtmäßigkeit der Maßnahme im vorläufigen Rechtsschutz nicht hinreichend sicher beurteilt werden kann und bei der Interessenabwägung das private Interesse überwiegt.
Bei der Interessenabwägung im vorläufigen Rechtsschutz sind konkrete Umstände der Betriebsstätte (z. B. Größe der Verkaufsstätte, Erreichbarkeit vorhandener Einrichtungen) zu berücksichtigen, soweit sie die Zumutbarkeit einer Anordnung und die Gefährdungslage beeinflussen.
Langfristig hingenommene Zustände und das Vorhandensein von Dienstanweisungen können das öffentliche Vollzugsinteresse mindern und somit die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung stützen, sofern daraus keine erhebliche Gefährdung folgt.
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung kann auch eine angedrohte Zwangsgeldmaßnahmen erfassen, wenn die Voraussetzungen der vorläufigen Rechtsschutzprüfung dies rechtfertigen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 16 L 1385/03
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung vom 4. März 2003 wird bezüglich der geforderten Handwaschgelegenheit im Bratwurststand/Grill wieder hergestellt und bezüglich der Zwangsgeldandrohung angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde der Antragstellerin mit dem Antrag,
unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses
die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 4. März 2003 insoweit wieder herzustellen, als ihr darin die Einrichtung einer Handwaschgelegenheit in ihrem Bratwurststand/Grill aufgegeben wird,
sowie
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die diesbezügliche Zwangsgeldandrohung anzuordnen,
ist zulässig und hat in der Sache Erfolg. Bei seiner Interessenabwägung im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO geht der Senat - anders als das Verwaltungsgericht - davon aus, dass sich die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht hinreichend sicher beurteilen lässt. Sowohl die Kleinheit der Grillkabine von ca. 1,4 x 1,4 Metern Grundfläche wie auch die Beurteilung des in etwa sechs Meter vorhandenen Handwaschbeckens als nicht "leicht erreichbar" im Sinne von Kapitel 3 Ziffer 1.5.1 für ortsveränderliche Verkaufseinrichtungen nach § 2 Abs. 1 b LMHV bzw. Kapitel 1 Ziffer 3 für sonstige Betriebsstätten im Sinne des § 2 Nr. 1 a LMHV geben zu Bedenken Anlass, denen in einem Hauptsacheverfahren nachgegangen werden muss.
Bei der vom möglichen Erfolg in der Hauptsache unabhängigen allgemeinen Interessenabwägung überwiegt das Interesse der Antragstellerin gegenüber dem öffentlichen Interesse. Angesichts der bestehenden Dienstanweisungen ist die Gefahr, dass die Hände durch die Berührung mit Geld oder der Tür Lebensmittel verunreinigen könnten, zwar nicht ausgeschlossen, aber gering. Wenn Vertreter des Antragsgegners vorbringen festgestellt zu haben, dass die Dienstanweisungen nicht eingehalten würden, so ist doch zu berücksichtigen, dass selbst bei Installierung eines Handwaschbeckens in der Kabine dessen Benutzung von der Einsicht des Personals abhängt und auch durch die bestehenden Normen nicht für jeden Fall der vorausgegangenen Berührung von Geld oder Tür gefordert wird. Unter diesen Umständen geht der Senat davon aus, dass der nach dem Beschwerdevorbringen vom Antragsgegner etwa 20 Jahre hingenommene Zustand - nachdem inzwischen ein Handwaschbecken im Verkaufsraum eingerichtet worden ist - auch für die Zeit eines etwaigen Hauptsacheverfahrens fortbestehen kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung entspricht der ständigen Praxis des Senats in vergleichbaren Verfahren.