Beschwerde gegen Ablehnung der Wiederherstellung aufschiebender Wirkung bei Widerruf von Mietwagen‑Genehmigungen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen den Widerruf von Genehmigungen für den Gelegenheitsverkehr mit Mietwagen. Zentrale Frage war, ob Organisations- und Überwachungsmängel die Unternehmerverantwortung nach § 3 BOKraft verletzen und den Widerruf nach § 25 Abs. 1 PBefG rechtfertigen. Das OVG NRW wies die Beschwerde zurück und bestätigte, dass dem Unternehmer Aufsichts‑ und Sorgfaltspflichten obliegen, deren Verletzung Unzuverlässigkeit begründet.
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtwiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zurückgewiesen; Widerruf der Genehmigungen bleibt in Kraft.
Abstrakte Rechtssätze
§ 3 Abs. 1 BOKraft begründet eine öffentlich-rechtliche Unternehmerverantwortung für die Einhaltung der Verordnungs‑ und behördlichen Anordnungen und gilt auch bei Einschaltung von Hilfspersonen.
Bei Übertragung einzelner Unternehmerpflichten hat der Unternehmer die Zuverlässigkeit der ausgewählten Person sorgfältig zu prüfen, notwendige Anweisungen zu erteilen und eine betriebliche Überwachung, insbesondere stichprobenartige Kontrollen, sicherzustellen.
Organisations‑ und Überwachungsmängel des Unternehmers rechtfertigen die Annahme der Unzuverlässigkeit und können den Widerruf einer Genehmigung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PBefG begründen.
Das Vorbringen, von Fälschungen oder Pflichtverletzungen durch eine mit der Ausführung betraute Person nichts gewusst zu haben, entbindet den Unternehmer nicht, wenn seine Pflicht zur Auswahl, Unterrichtung und Kontrolle nicht erfüllt wurde.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 18 L 1571/23
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 13. Dezember 2023 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 120.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Die nach § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat nach Maßgabe des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, bietet keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss in seinem ablehnenden Umfang zu ändern und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bzw. der Klage (18 K 4445/23 VG Köln) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 18. Juli 2023 über den Widerruf von Genehmigungen für den Gelegenheitsverkehr mit Mietwagen und damit verbundener Regelungen wiederherzustellen.
Der alleinige Einwand des Antragstellers, mit dem er sein erstinstanzliches Vorbringen im Wesentlichen lediglich wiederholt, er sei als Betriebsinhaber für die von der Antragsgegnerin angeführten Fälschungen nicht verantwortlich und habe hiervon auch nichts gewusst, greift nicht durch. Denn auch auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens sind dem Antragsteller jedenfalls Organisations- und Überwachungsmängel vorzuwerfen.
Gemäß § 3 Abs. 1 BOKraft ist der Unternehmer dafür verantwortlich, dass die Vorschriften dieser Verordnung eingehalten und die hierzu behördlich erlassenen Anordnungen befolgt werden (Satz 1). Er hat dafür zu sorgen, dass das Unternehmen ordnungsgemäß geführt wird und dass sich die Fahrzeuge und Betriebsanlagen in vorschriftsmäßigem Zustand befinden (Satz 2). Die Vorschrift stellt klar, dass der Unternehmer nicht nur zivilrechtlich, sondern auch in öffentlich-rechtlicher Hinsicht für einen ordnungsgemäßen und sicheren Betriebsablauf verantwortlich ist und dies auch bleibt, wenn er sich dabei Hilfspersonen bedient.
So wörtlich die amtliche Begründung zu § 3 BOKraft, zitiert nach Bidinger, Personenbeförderungsrecht, Erg.-Lfg. 1/06, § 3 BOKraft, Rn. 2.
Ausgehend davon hat das Verwaltungsgericht in Konkretisierung dessen zutreffend ausgeführt (Beschlussabdruck, Seite 6, erster Absatz), dass der Unternehmer im Falle einer Übertragung einzelner Unternehmerpflichten bei der Auswahl der betreffenden Person die erforderliche Sorgfalt hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit beachten und ihr die notwendigen Anweisungen erteilen muss. Darüber hinaus trifft den Unternehmer eine betriebliche Überwachungspflicht. Er muss sich durch gelegentliche, auch überraschende Stichproben davon überzeugen, dass seine Weisungen befolgt werden.
Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 8. Oktober 2009 - 11 CS 09.680 -, juris, Rn. 20; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30. April 1992 ‑ 5 Ss (Owi) 110/92 – (Owi) 55/92 I -, VRS 83, 290 = juris, Rn. 28; Bidinger, Personenbeförderungsrecht, Erg.-Lfg. 1/06, § 3 BOKraft, Rn. 9 f.; Fielitz/Grätz, PBefG, Bd. 2, Stand: Dezember 2018, § 3 BOKraft, Rn. 5 und 7.
Die Beschwerde legt nicht dar, dass der Antragsteller diesen Anforderungen an die Betriebsführung gerecht geworden wäre. Er trägt vor, Herrn H. beauftragt zu haben, die Zulassungsbescheinigungen und Konformitätserklärungen einzuholen und an die Antragsgegnerin weiterzuleiten. Dafür habe er ihn ordnungsgemäß ausgewählt und als zuverlässig eingestuft. Er habe nie einen Grund gehabt, daran zu zweifeln, dass dieser die ihm übertragenen Aufgaben gewissenhaft und ordnungsgemäß ausführe. Insbesondere habe er nichts davon gewusst, dass dieser – wie der Antragsteller einräumt – Unterlagen verändert habe. Der Antragsteller habe sich aus gesundheitlichen Gründen längere Zeit im Ausland aufgehalten. Selbst wenn diese unsubstantiierten Angaben als wahr unterstellt werden und unabhängig davon, ob die Aufgabendelegation für sich genommen ohne vorherige Genehmigung durch die Antragsgegnerin erfolgen durfte, ergibt sich daraus jedenfalls nicht, dass der Antragsteller seinem Mitarbeiter die notwendigen Anweisungen erteilt und ihn zumindest stichprobenartig überwacht hätte.
Im Übrigen ist bereits die Unzuverlässigkeit entweder des Antragstellers als Unternehmer oder des von ihm zumindest für die Mitführung der Geschäfte bestellten Herrn H. ausreichend, um eine Genehmigung versagen zu müssen und dementsprechend den Widerruf nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PBefG zu rechtfertigen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. August 2019 ‑ 13 A 1680/18 -, juris, Rn. 18 f., m. w. N.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).