Masterzulassung: „maßgeblicher Einfluss“ der Bachelornote im Auswahlverfahren
KI-Zusammenfassung
Die Hochschule wandte sich im Beschwerdeverfahren gegen eine einstweilige Anordnung, die eine vorläufige Zulassung zum Masterstudium BWL verpflichtete. Streitpunkt war, ob das Auswahlverfahren bei Bewerberüberhang dem Grad der Qualifikation (Bachelornote) „maßgeblichen Einfluss“ einräumt. Das OVG NRW wies die Beschwerde zurück, weil die Bachelornote durch Mindestnotenhürde und weitere Bewertungskriterien im Ergebnis nicht das erforderliche relativ stärkste Gewicht behält. Eine zusätzliche Gewichtung der Note über einen ECTS‑Multiplikator relativiere zudem unzulässig den Grad der Qualifikation.
Ausgang: Beschwerde der Hochschule gegen die einstweilige Anordnung zur vorläufigen Masterzulassung zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei Bewerberüberhang im Masterstudium muss der aus dem ersten berufsqualifizierenden Abschluss folgende Grad der Qualifikation im hochschulischen Auswahlverfahren maßgeblichen Einfluss haben.
Der Grad der Qualifikation im Sinne der Vergabe von Masterstudienplätzen wird bei Nachweis durch ein Bachelorzeugnis allein durch die im Zeugnis ausgewiesene Durchschnittsnote bestimmt.
Ein maßgeblicher Einfluss der Abschlussnote liegt vor, wenn ihr im Zusammenspiel mit weiteren Kriterien das relativ stärkste Gewicht zukommt; ein zwingend überwiegendes oder allein ausschlaggebendes Gewicht ist nicht erforderlich.
Für die Gewichtung der Abschlussnote ist auf das tatsächliche Differenzierungspotential im Auswahlverfahren abzustellen; Mindestnoten (Zugangshürden) können das Gewicht der Note in der Auswahlentscheidung reduzieren.
Eine hochschulische Gewichtung der Abschlussnote anhand studienbezogener Umfangskriterien (z. B. ECTS-Multiplikator) bildet nicht mehr den Grad der Qualifikation ab und ist daher nicht als „Qualifikationsgrad“ zu behandeln, sondern allenfalls als separates Auswahlkriterium zulässig.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 9 L 1291/16
Leitsatz
1. Der aus dem ersten berufsqualifizierenden Abschluss folgenden Qualifikation muss bei der Ausgestaltung des bei einem Bewerberüberhang erforderlichen Auswahlverfahrens für ein Masterstudium ein maßgeblicher Einfluss zukommen.
2. Der „Grad der Qualifikation", an dessen Stelle bei der Vergabe von Masterstudienplätzen das Prüfungszeugnis über den ersten berufsqualifizierenden Abschluss tritt, wird, wenn der berufsqualifizierende Abschluss durch ein Bachelorzeugnis nachgewiesen wird, allein bestimmt durch die in diesem Zeugnis ausgewiesene Durchschnittsnote.
3. Ein „maßgeblicher Einfluss“ kommt der Note zu, wenn sie bei der Verbindung mit anderen Auswahlkriterien das relativ stärkste - nicht aber zwingend das überwiegende - Gewicht hat.
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 17. November 2016 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Das Verwaltungsgericht hat die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller, der die Zugangsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 der Zugangs- und Zulassungsordnung für den Masterstudiengang Betriebswirtschaftslehre an der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 28. April 2016 - ZZO - (Amtliche Bekanntmachungen 2016, S. 679) erfüllt, vorläufig zum Wintersemester 2016/2017 im Masterstudiengang Betriebswirtschaftslehre (Major: Management, Minor: Marketing) zuzulassen. Dazu hat es ausgeführt, das in § 5 ZZO bei einem Bewerberüberhang vorgesehene Auswahlverfahren verletze mit hoher Wahrscheinlichkeit das aus § 4 Abs. 6 Satz 2 des Hochschulzulassungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - HZG - folgende und sinngemäß geltende Gebot des Art. 10 Abs. 1 Satz 2 des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 - StV -, wonach dem Grad der Qualifikation ein maßgeblicher Einfluss gegeben werden müsse. Hierfür genüge es nach Wortlautinterpretation, Systematik und Sinn und Zweck der Regelung des Art. 10 Abs. 1 StV nicht, wenn dem aus dem Bachelorabschluss folgenden Maß der Qualifikation für das erstrebte (konsekutive) Masterstudium lediglich das Übergewicht im Vergleich zu den einzelnen sonstigen Auswahlkriterien zukomme. Der Bachelornote müsse vielmehr eine im Verhältnis zu allen sonstigen Kriterien durchschlagende Bedeutung beigemessen werden.
Dies sei hier nicht der Fall. Auf der Grundlage der insgesamt nach § 5 ZZO und der zugehörigen Anlage 1 maximal erreichbaren 100 Punkte entfielen maximal 52 Punkte auf den Bewertungsbereich 1 (gewichtete Note im Zeugnis des Bachelorstudiums). Dieser Wert liege zwar über den Punktwerten, die in den Bewertungsbereichen 2 (fachliche Kompetenzen) mit maximal 33 Punkten und 3 (persönliche Kompetenzen) mit maximal 15 Punkten erreichbar seien. Dabei werde aber nicht berücksichtigt, dass an der Auswahl in der 2. Stufe des Vergabeverfahrens ohnehin nur diejenigen Bewerber/Bewerberinnen teilnähmen, die die Zugangshürde einer Mindestnote von 2,59 des ersten Studienabschlusses überwunden hätten. Alle an der 2. Verfahrensstufe teilnehmenden Bewerberinnen/Bewerber verfügten deshalb über einen „Sockel“ von jedenfalls 28,2 Rohpunkten, die für die Auswahlentscheidung unbedeutend seien. Hinzu komme, dass die auf die Bachelornote entfallenden Rohpunkte nach § 5 ZZO einer Gewichtung nach dem Umfang der Erstausbildung im Bachelorstudium in einzelnen Fachbereichen (BWL, VWL, Mathematik und Statistik) zu unterziehen seien. Der aus der Bachelornote folgende Differenzierungsbereich der Teilnehmer am Auswahlverfahren betrage nach Ansatz des ECTS-Multiplikators maximal 35,08 Punkte (52,0 - 16,92) und bleibe damit hinter dem Punktwert zurück, der maximal aus den zwei weiteren Bewertungsbereichen mit insgesamt 48 (33+15) Punkten erzielbar sei.
Hiergegen wendet die Antragsgegnerin mit der Beschwerde ein, der maßgebliche Einfluss des Grades der Qualifikation bei der Auswahlentscheidung erfordere lediglich, dass das Gewicht dieses Kriteriums im Rahmen der Gesamtbeurteilung in erheblichem Umfang wirksam werde. Dieser Vorgabe genüge § 5 ZZO, weil der Bachelornote ein Gewicht von mehr als 42 % zukomme, da die das Bewerberfeld 1 kennzeichnende Punktedifferenz nach Ansatz des ECTS-Faktors, der maximal 1 betrage, 35,08 Punkte ausmache und auf die Bewertungsfelder 2 und 3 insgesamt 48 Punkte entfielen.
II.
Die Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen der von der Antragsgegnerin dargelegten Gründe befindet, hat keinen Erfolg.
Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt nicht die Annahme, dem Grad der Qualifikation komme bei der Auswahlentscheidung nach § 5 ZZO in Verbindung mit der Anlage 1 der erforderliche maßgebliche Einfluss zu.
1. Unstreitig ist, dass der aus dem ersten berufsqualifizierenden Abschluss folgenden Qualifikation bei der Ausgestaltung des Auswahlverfahrens bei einem Bewerberüberhang ein maßgeblicher Einfluss zukommen muss. Dies folgt aus der aus § 3 Abs. 1 Satz 2, § 4 Abs. 6 Satz 1 und 2 HZG folgenden sinnentsprechenden Anwendung von Art. 10 Abs. 1 Satz 2 StV:
Nach den Bestimmungen des HZG werden Bewerber für Studiengänge, für die Zulassungszahlen festgesetzt sind und die nicht in das Zentrale Auswahlverfahren einbezogen worden sind, - diese Voraussetzungen sind hier gegeben -, durch die Hochschule ausgewählt und zugelassen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 HZG). Soweit das HZG nichts anderes bestimmt, gelten die in § 3 Abs. 1 Satz 2 HZG in Bezug genommenen Bestimmungen des Staatsvertrages sinngemäß. § 4 Abs. 6 HZG enthält einzelne besondere Bestimmungen für die Auswahl und die Zulassung zu Studiengängen, die mit einem Mastergrad abgeschlossen werden. Er sieht in seinem Satz 1 vor, dass an die Stelle des Grades der Qualifikation das Prüfungszeugnis über den ersten berufsqualifizierenden Abschluss i. S. d. § 49 Abs. 6 HG tritt. Nach Satz 2 1. Halbsatz entfallen die gemäß § 3 Abs. 1 HZG bei der sinngemäßen Anwendung des Staatsvertrages zu bildenden Quoten nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StV (Vergabe in der Quote nach dem Grad der Qualifikation der Hochschulzugangsberechtigung) und Nr. 2 StV (Vergabe nach der Wartezeitquote). Dementsprechend bestimmt sich die Vergabe von Masterstudienplätzen allein nach den in Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StV vorgesehenen entsprechend anzuwendenden Regeln über das Auswahlverfahren der Hochschule. Danach werden Studienplätze nach einem exemplarisch benannten Katalog von Auswahlkriterien vergeben, die einzeln oder in Kombination zur Grundlage des Auswahlverfahrens gemacht werden können (z.B. Grad der Qualifikation, gewichtete Einzelnoten der Qualifikation für das gewählte Studium, die über die fachspezifische Eignung Auskunft geben, Ergebnis eines fachspezifischen Studierfähigkeitstests, Berufsausbildung oder Berufstätigkeit, Auswahlgespräch). Nach Art. 10 Abs. 1 Satz 2 StV muss bei der Auswahlentscheidung dem „Grad der Qualifikation“ aber zwingend ein „maßgeblicher Einfluss“ gegeben werden.
a) Der „Grad der Qualifikation", an dessen Stelle bei der Vergabe von Masterstudienplätzen das Prüfungszeugnis über den ersten berufsqualifizierenden Abschluss tritt, wird, wenn der berufsqualifizierende Abschluss - wie hier - durch ein Bachelorzeugnis nachgewiesen wird, allein bestimmt durch die in diesem Zeugnis ausgewiesene Durchschnittsnote. Diese ist das in einem Grad gemessene Ergebnis des ersten berufsqualifizierenden Abschlusses.
Vgl. LT-Drs. 14/7318, Gesetzentwurf der Landesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Ratifizierung des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Stiftung „Stiftung für Hochschulzulassung“ und über die Zulassung zum Hochschulstudium in Nordrhein-Westfalen sowie zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften (Hochschulzulassungsreformgesetz), S. 41 zu § 4 HZG; OVG NRW, Beschluss vom 14. Februar 2014 ‑ 13 B 1423/13 -, juris, Rn. 8.
Dass auf die in einem Abschlusszeugnis ausgewiesene Durchschnittsnote abzustellen ist, wird durch Artikel 10 Abs. 1 StV bestätigt. Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a) StV verwendet mit dem „Grad der Qualifikation" denselben Begriff wie in Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StV, der die Vergabe von Studienplätzen in der Abiturbestenquote betrifft, und der - was unstreitig ist - auf die Schulabschlussnote abstellt.
Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StV unterscheidet zudem zwischen dem „Grad der Qualifikation" (Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a) StV) und anderen Kriterien (Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 b) bis f) StV). Zu diesen anderen Kriterien, welche folglich nicht dem „Grad der Qualifikation“ zuzuordnen sind, gehören etwa „gewichtete Einzelnoten der Qualifikation für das gewählte Studium, welche über die fachspezifische Eignung Auskunft geben (Art. 10 Abs. 1 Nr. 3 b) StV). Auch § 32 Hochschulrahmengesetz - HRG -, der in seinem Abs. 3 Nr. 3a) den Grad der Qualifikation unter Verweis auf § 27 HRG bestimmt, nimmt insoweit - unstreitig - die Abiturnote in Bezug.
Vgl. BT-Drs. 15/3475, Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung zum Gesetzesentwurf des Bundesrates - Drucksache 15/1498 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes, S. 9 zu § 32 Abs. 3 HRG.
Anhaltspunkte für die Annahme, der Gesetzgeber habe im Anwendungsbereich des § 4 Abs. 6 HZG hiervon abweichend nicht auf die im Prüfungszeugnis über den ersten berufsqualifizierenden Abschluss ausgewiesene Durchschnittsnote abstellen wollen, bestehen deshalb nicht.
b) Ein „maßgeblicher Einfluss“ kommt dem Grad der Qualifikation bzw. der im Prüfungszeugnis über den ersten berufsqualifizierenden Abschluss ausgewiesenen Bachelornote zu, wenn ihm bei der Verbindung mit anderen Auswahlmaßstäben das relativ stärkste - nicht aber zwingend ein überwiegendes - Gewicht zukommt.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Februar 2014 ‑ 13 B 1424/13 -, juris, Rn. 23; vom 26. Januar 2011 - 13 B 1640/10 -, juris, Rn. 25; vgl. auch die Definitionen in § 4 Abs. 3 Satz 3 Hochschulzulassungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern und § 3 Abs. 1 Satz 5 des Sächsischen Hochschulzulassungsgesetzes.
Dies ist zwar nicht unmittelbar dem Art. 10 Abs. 1 StV zu entnehmen, denn unter welchen Voraussetzungen dem Grad der Qualifikation bzw. dem Prüfungszeugnis über den ersten berufsqualifizierenden Abschluss ein maßgeblicher Einfluss zukommt, besagt er nicht. Dies hat auch der nordrhein-westfälische Landesgesetzgeber nicht bestimmt. Schon der Wortsinn legt aber nahe, dass ein "maßgeblicher Einfluss" des jeweiligen Auswahlkriteriums nicht gleichbedeutend mit einem alle anderen Kriterien überwiegenden Gewicht sein kann. Nach dem natürlichen Sprachverständnis bedeutet "Maßgeblichkeit" einen für das Ergebnis bedeutenden Einfluss, ohne jedoch das Ergebnis völlig zu determinieren und andere Einflussgrößen in ihrer Wirksamkeit auszuschalten.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Juli 2012 - 13 B 597/12 -, juris, Rn. 10, und vom 26. Januar 2011 - 13 B 1640/10 -, juris, Rn. 25.
Auch nach den Vorstellungen des Landesgesetzgebers im Gesetzesentwurf der Landesregierung über die Durchführung des Auswahlverfahrens in bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengängen (Auswahlverfahrensgesetz - AuswVfG -),
vgl. § 2 des Auswahlverfahrensgesetzes vom 14. Dezember 2004, GV. NRW. 2004, 785,
aufgehoben durch § 8 Abs. 2 HZG vom 18. November 2008 - GV. NRW. 2008, 710,
sollte der Begriff so verstanden werden, dass der im Prüfungszeugnis ausgewiesene Grad der Qualifikation stets zwingend zu berücksichtigen ist, während weitere Kriterien fakultativ herangezogen werden können. Bei der Anwendung eines oder weiterer Kriterien neben dem Grad der Qualifikation sei diesem in jedem Fall ein erhebliches Gewicht beizumessen.
Vgl. LT-Drs. 13/6102, Gesetzentwurf der Landesregierung über die Durchführung von Auswahlverfahren in bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengängen (Auswahlverfahrensgesetz - AuswVfG), S. 2, vgl. entsprechend auch BT-Drs. 15/3475, S. 9 zu § 32 Abs. 3 HRG.
Ein solches erhebliches Gewicht sei anzunehmen, wenn die im Zulassungsverfahren notwendige Reihung der Bewerber zu 60 % nach dem Notendurchschnitt und zu 40 % nach anderen Kriterien erfolge. Denkbar sei auch, wenn der Notendurchschnitt zu 40 % berücksichtigt werde, 30 % nach einem Testergebnis und 30% nach dem Ergebnis eines Auswahlgesprächs bewertet würden, weil auch in diesem Fall der maßgebliche Einfluss der Durchschnittsnote des Schulabschlusses gewahrt bleibe. Möglich sei zudem ein gestuftes Verfahren, z. B. eine direkte Zulassung bis zu einer bestimmten Durchschnittsnote und danach die Anwendung weiterer Kriterien neben der Schulabschlussnote, die auch in diesen Fällen jeweils maßgeblich berücksichtigt werden müsse.
Vgl. LT- Drs. 13/6102, S. 9; vgl. auch BT-Drs. 15/3475, S. 9 zu § 32 Abs. 3 HRG; Koch, Regelungen der Länder zum Hochschulzugang, RdJB 2005, S. 374 (379), sowie den von der Antragsgegnerin übersandten Internetauszug: Bundesministerium für Bildung und Forschung, „Die Reform der Hochschulzulassung durch das 7. HRGÄndG“, Stand 14.10.04.
Für ein hiervon abweichendes Verständnis bei der nach § 3 Abs. 1 Satz 2, § 4 Abs. 6 Satz 1 und 2 HZG gebotenen sinngemäßen Anwendung des Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 StV besteht kein Anlass. Es ist nicht anzunehmen, dass der Landesgesetzgeber dem im Landes- und Bundesrecht geläufigen Begriff des „maßgeblichen Einflusses des Grades der Qualifikation“ in diesem Zusammenhang eine andere Bedeutung beimessen wollte.
Dies zu Grunde gelegt, ist bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung der Rechtslage davon auszugehen, dass der Bachelornote bei der Auswahlentscheidung das relativ stärkste Gewicht dann zu-kommt, wenn ihr mehr Gewicht beigemessen wird als jedem einzelnen anderen Kriterium bei isolierter Betrachtung,
die Voraussetzungen verneinend OVG NRW, Beschluss vom 26. Januar 2011 - 13 B 1640/10 -, juris, Rn. 31.
und - in Anlehnung an die vorstehend wiedergegebenen Vorstellungen des Landesgesetzgebers - ihr jedenfalls gegenüber den sonstigen Auswahlkriterien insgesamt mindestens ein Gewicht von 40 % beizumessen ist. Letztere Einschränkung ist erforderlich, weil, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat, sich je nach Zahl der von der Hochschule als bewertungsrelevant angesehenen Kriterien das Gewicht des Grades der Qualifikation verringert und er damit an Gewicht verliert.
Zur Wahrung des maßgeblichen Einflusses des Grades der Qualifikation bei sinnentsprechender Anwendung des Art. 10 Abs. 1 Satz 2 StV nach § 3 Abs. 1 Satz 2, § 4 Abs. 6 Satz 1 und 2 HZG ist hingegen nicht erforderlich, dass die Bachelornote bei einer Verbindung mit anderen Kriterien das ausschlaggebende Gewicht hat.
Anders ausdrücklich Art. 7 Abs. 1 i. V. m. Art. 5 Abs. 5 Satz 4 des Bayerischen Hochschulzulassungsgesetzes, wonach der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung unter zwingender Berücksichtigung mindestens eines Kriteriums überwiegende Bedeutung beizumessen ist.
2. Dies zu Grunde gelegt misst § 5 ZZO in Verbindung mit Anlage 1 dem im Bachelorzeugnis ausgewiesenen Grad der Qualifikation bei der Auswahlentscheidung nicht den erforderlichen maßgeblichen Einfluss bei.
Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Note im Bachelorzeugnis mit allenfalls 23,8 Punkten in die Auswahlentscheidung einfließt, da sämtliche Bewerber mindestens einen Notendurchschnitt von 2,59 und damit über einen Sockel von 28,2 Punkte (52 Rohpunkte für die Note 1,0 und 28,2 Rohpunkte für die Note 2,59, dazwischen lineare Interpolation) verfügen müssen, um Zugang zum Masterstudium zu erhalten. Das Gewicht der Note wird deshalb nicht durch den maximalen erreichbaren Punktwert (52 Punkte), sondern durch den Punktbereich bestimmt, der ein Differenzierungspotential eröffnet (23,8 Punkte).
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Februar 2014 ‑ 13 B 1424/13 -, juris, Rn. 12, in Abgrenzung zu OVG NRW, Beschluss vom 4. Juli 2012 - 13 B 597/12 -, juris.
Demgegenüber werden für die fachlichen Kompetenzen maximal 33 Punkte und für die persönlichen Kompetenzen maximal 15 Punkte vergeben. Auf den Grad der Qualifikation entfallen damit weniger Rohpunkte als auf die fachlichen Kompetenzen.
Erfolglos bleibt der Einwand der Antragsgegnerin, sie gewichte den Grad der Qualifikation je nach Umfang der BWL, der VWL und der Mathematik- und Statistikausbildung im Bachelorstudium anhand eines ECTS-Multiplikators. Das erhöhe das Differenzierungspotential der Note auf 35,08 Punkte mit der Folge, dass das Gewicht der Note größer sei als jedes der beiden weiteren Auswahlkriterien und auch insgesamt einen Anteil von 42% an der Auswahlentscheidung ausmache.
Diese Argumentation verkennt, dass der hiernach ermittelte Punktwert nicht mehr den Grad der Qualifikation im Sinne des Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a) StV, d. h. die im Bachelorzeugnis ausgewiesene Durchschnittsnote abbildet. Zwar dürfte es der Antragsgegnerin unbenommen sein, den Umfang der Ausbildung in BWL, VWL, Mathematik und Statistik in Anwendung des Art. 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 StV als weiteres Auswahlkriterium neben dem Grad der Qualifikation zu berücksichtigen. Sie ist aber nicht befugt, den vorgegebenen Grad der Qualifikation zu gewichten und ihn damit in seiner Bedeutung zu relativieren. Insoweit ist der möglicherweise missverständliche Beschluss des Senats vom 14. Februar 2014 - 13 B 1424/13 -, juris (Rn. 9) klarzustellen.
Dass damit eine Benachteiligung von Absolventen von Universitäten mit höherem Leistungsniveau einhergehen kann, ist grundsätzlich hinzunehmen. Unterschiedliche Bewertungs- und Qualifikationsniveaus sind unvermeidliche Folge der Vielfalt der Hochschulen und der verschiedenartigen Lehr- und Lernausrichtungen sowie Ausfluss der den Hochschulen zukommenden Lehr- und Wissenschaftsfreiheit.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.