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Oberverwaltungsgericht NRW·13 B 1339/25·17.12.2025

Beschwerde gegen Ruhen der Approbation (§8 Abs.1 Nr.3 BApO) zurückgewiesen

Öffentliches RechtBerufsrecht (Apothekenrecht)Allgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller wandte sich gegen die Anordnung des Ruhens seiner Approbation wegen Zweifeln an seiner gesundheitlichen Eignung. Streitpunkt war, ob hinreichende und konkrete Anhaltspunkte für eine Suchterkrankung und damit für eine fachärztliche Untersuchung vorliegen. Das OVG bestätigt die Rechtsmäßigkeit der Ruhensanordnung und die Anordnung der sofortigen Vollziehung zum Schutz der Patientengesundheit.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ruhensanordnung der Approbation als unbegründet abgewiesen, Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

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Zweifel i.S.v. § 8 Abs. 1 Nr. 3 BApO liegen vor, wenn glaubhafte, schlüssige oder jedenfalls plausible tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, die einen weiteren Aufklärungsbedarf (z. B. durch ärztliche Untersuchung) rechtfertigen.

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Für das Vorliegen von Zweifeln verlangt das Recht keine gesicherten Erkenntnisse; es genügen konkrete, nicht willkürliche Hinweise, während anonyme, fadenscheinige oder in sich unplausible Angaben unerheblich sind.

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Eine Ruhensanordnung wegen gesundheitlicher Eignungszweifel ist verhältnismäßig, wenn sie temporär dient, Patienten zu schützen, und konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchtet werden können.

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Die Behörde muss nicht stets zuvor zur Vorlage eines ärztlichen Attests auffordern, wenn der Betroffene unabhängig davon die Möglichkeit hat, ein Attest einzureichen und die Anordnung zur raschen Gefahrenabwehr dient.

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Die Annahme eines besonderen Vollzugsinteresses und die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtfertigen sich nur bei konkreten Gefahren für die Patientengesundheit und erfordern eine an der Gefahrenprognose orientierte Prüfung.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 8 Abs. 1 Nr. 3 BApO§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BApO§ 153a Abs. 2 StPO§ Art. 12 Abs. 1 GG§ 80 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, ­9 L 1190/25

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 12. November 2025 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerde­verfahrens.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf jeweils 17.500 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, geben keinen Anlass, den ange­fochtenen Beschluss zu ändern.

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1. Der Antragsteller rügt, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Bescheid des Antragsgegners vom 15. Oktober 2025 rechtmäßig sei. Mit diesem hat der Antragsgegner, gestützt auf § 8 Abs. 1 Nr. 3 Bundesapothekerordnung - BApO - und unter Anordnung der sofortigen Vollziehung, das Ruhen der dem Antragsteller erteilten Approbation als Apotheker angeordnet.

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Der Antragsteller trägt vor, die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 3 BApO lägen nicht vor. Nach dieser Vorschrift kann das Ruhen der Approbation angeordnet werden, wenn Zweifel bestehen, ob der Apotheker in gesundheitlicher Hinsicht noch zur Ausübung des Berufs geeignet ist (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BApO) und er sich weigert, sich einer von der zuständigen Behörde angeordneten amts- oder fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

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a. Soweit er meint, es fehle an einem tatsachenbasierten Anfangsverdacht, weil es keine Anhaltspunkte für eine vermeintliche Suchterkrankung gebe und sich der Antragsgegner und das Verwaltungsgericht auf bloße Vermutungen, Gerüchte und pauschale Hinweise und Anzeigen gestützt hätten, geht sein Vorbringen an den Ausführungen des Verwaltungsgerichts vorbei. Dies hat unter Bezugnahme auf obergerichtliche Rechtsprechung ausgeführt, Zweifel bestünden dann, wenn glaubhafte, schlüssige Hinweise oder jedenfalls plausible tatsächliche Anhaltspunkte vorhanden seien, die Anlass zu der Annahme geben, der Apotheker sei in gesundheitlicher Hinsicht, z. B. wegen einer Suchterkrankung, nicht mehr zur Ausübung des Berufs geeignet. Da das Element der Unsicherheit bereits begrifflich dem Zweifel eigen sei, dürften die Anforderungen daran, wann hinreichende Verdachtsmomente vorliegen, nicht überspannt werden. Zweifel erforderten keine gesicherten Erkenntnisse, sondern setzten einen weiteren Aufklärungsbedarf – hier in Gestalt einer ärztlichen Untersuchung – voraus. Zweifel seien zudem nicht erst dann gegeben, wenn ein nach außen zutage getretenes Erscheinungsbild des Defektzustands von einiger Intensität und Auffälligkeit konkret festgestellt sei. Andererseits sei die Annahme von Zweifeln, die zur Anordnung einer ärztlichen Untersuchung berechtigten, nicht gerechtfertigt bei willkürlichen, aus der Luft gegriffenem Einschreiten der Behörde ohne Anlass, des Weiteren bei einer anonymen, nicht näher substantiierten Anzeige oder bei fadenscheinigen, in sich nicht schlüssigen Hinweisen. Diese Ausführungen zugrunde gelegt, ist das Verwaltungsgericht gerade nicht davon ausgegangen, dass bloße Vermutungen, Gerüchte oder Spekulationen für das Vorliegen von Zweifeln im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 3 BApO genügen.

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b. Mit seinem Beschwerdevorbringen zeigt der Antragsteller auch nicht auf, dass das Verwaltungsgericht in unzutreffender Weise vom Vorliegen von Zweifeln im oben dargelegten Sinn ausgegangen ist. Hierzu hat es ausgeführt, die Apothekerin Ingrid Q. habe die Bezirksregierung mit E-Mail vom 27. Juni 2025 (vgl. Verwaltungsvorgang Bl. 26) kontaktiert und geschildert, dass der Antragsteller im Rahmen einer Vertretungstätigkeit in ihrer Apotheke am 11. Juni 2025 durch sein chaotisches und nicht vertrauenswürdiges Vertrauen aufgefallen sei. Er habe einen fahrigen, überdrehten Eindruck gemacht, weswegen sie zunächst in der Apotheke geblieben sei, da man sie ihm nicht allein überlassen habe können. Ihre approbierte Kollegin habe sie dann abgelöst. Seine Kundenansprache sei äußerst merkwürdig und sein Auftreten ungepflegt gewesen. Er habe hungrig gewirkt und habe angebissene Brote ihrer Mitarbeitenden im Mitarbeiterraum verspeist. Außendienstmitarbeiter habe er um Schokolade angebettelt. Da sie und ihr Team sich sehr unwohl mit ihm gefühlt hätten, habe sie die zwei weiteren gebuchten Vertretungstage storniert und ihm gesagt, dass er nicht wiederkommen solle. Daraufhin habe sie abends mehrere Anrufe von ihm erhalten, welche sie nicht angenommen habe, und daraufhin eine WhatsApp mit Beleidigungen bekommen. Sie habe um Überprüfung gebeten, ob der Gesundheitszustand des Antragstellers die Tätigkeit als (Vertretungs-)Apotheker überhaupt zulasse. Das von Frau Q. beschriebene Verhalten – die mangelnde Konzentration, die Fahrigkeit, das sozial inadäquate Verhalten, die fehlende Kritikfähigkeit und Getriebenheit – lasse auf eine Suchtproblematik bzw. psychische Erkrankung schließen. Die Zweifel an der gesundheitlichen Eignung folgten erst recht aus der Zusammenschau mit dem im Strafverfahren vorgeworfenen Konsum berauschender Mittel (Kokain, Opiate und Beruhigungsmittel), wobei die in der in der Blutprobe gefundenen Substanzen und deren Menge dem Untersuchungsbericht auf S. 52 f. der Verwaltungsakte zu entnehmen seien.

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Mit diesen Ausführungen knüpft das Verwaltungsgericht an konkrete Sachverhalte an und zeigt schlüssig und plausibel auf, worauf sich seine Zweifel gründen. Soweit der Antragsteller im Beschwerdeverfahren vorträgt, die von Frau Q. abgegebenen Erklärungen seien falsch und übertriebener Art, und im Übrigen habe er seine Tätigkeit jahrelang beanstandungsfrei ausgeübt, bietet sein pauschales Vorbringen keinen Anlass zur Annahme, die von Frau Q. geschilderten Eindrücke seien unzutreffend. Ihre Ausführungen beschränken sich ohne erkennbare Belastungstendenz auf die bloße Schilderung der von ihr gemachten Beobachtungen.

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Dem Vorliegen von Zweifeln im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 3 BApO steht, anders als der Antragsteller meint, auch nicht entgegen, dass das gegen ihn gerichtete Strafverfahren durch das Amtsgericht V. am 13. Februar 2025 gemäß § 153a Abs. 2 StPO gegen Zahlung einer Geldauflage von 6.000 Euro und Verzicht auf die Fahrerlaubnis eingestellt wurde. Dies ändert an den zugrunde liegenden tatsächlichen Umständen, die Anlass für aktuelle Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des Antragstellers bieten, nichts. Dass der Antragsteller ein Fahrzeug geführt und dabei zumindest billigend in Kauf genommen hat, infolge zuvor eingenommener Drogen und Medikamente nicht mehr fahrtüchtig zu sein, korrespondiert zudem mit den Angaben der ehemaligen Lebensgefährtin des Antragstellers, die auf telefonische Nachfrage des Antragsgegners am 3. September 2025 (Verwaltungsakte S. 48) erklärt hatte, der Antragsteller habe ein Suchtproblem und schon zweimal eine Suchtklinik aufgesucht, diese aber jeweils nach einer Woche ohne Behandlungserfolg wieder verlassen. Das von Frau Q. beschriebene Verhalten des Antragstellers am 11. Juni 2025 deutet darauf hin, dass die Sucht bzw. eine psychische Erkrankung fortbesteht.

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c. Nach dem Vorstehenden zieht der Antragteller die vom Verwaltungsgericht angenommene Rechtmäßigkeit der Anordnung einer fachärztlichen Untersuchung zur Klärung von Eignungszweifeln vom 15. September 2025 (Verwaltungsakte S. 56) ebenfalls nicht durchgreifend in Zweifel.

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d. Das Verwaltungsgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass die sich aus einer möglichen Suchterkrankung bzw. psychischen Erkrankung ergebenden Beeinträchtigungen einen beruflichen Bezug aufweisen. So wurde der Antragsteller tagsüber und im Dienst in einem Zustand angetroffen, welcher Frau Q. sowohl zu einer vorzeitigen Beendigung der Vertretungstätigkeit des Antragstellers als auch zu einer zeitnahen Meldung dieses Vorfalles veranlasste. Ein Suchtproblem und eine Tätigkeit als Apotheker mit einer herausgehobenen Verantwortungsposition im Gesundheitssystem sind nicht miteinander vereinbar, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Apotheker die verantwortungsbewusste und ordnungsgemäße Erfüllung seiner Pflichten als Apotheker vernachlässigt. Dass der Antragsteller bislang nicht wegen eines Fehlverhaltens aufgefallen und es zu keinen Schäden gekommen ist, ist unschädlich, weil mit der Ruhensanordnung präventive Zwecke verfolgt werden.

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e. Die auf § 8 Abs. 1 Nr. 3 BApO gestützte Ruhensanordnung erweist sich auch mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG nicht als unverhältnismäßig. Sie stellt eine vorübergehende Maßnahme dar, die dazu bestimmt ist, dem Apotheker die Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit vorübergehend zu untersagen, wenn dies im Interesse der Allgemeinheit und zum Schutz von Patienten geboten ist. Die Gesundheit und körperliche Unversehrtheit der Patienten stellen höchste Schutzgüter von Verfassungsrang dar.

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Die Ruhensanordnung erweist sich auch nicht deshalb als unverhältnismäßig, weil der Antragsgegner den Antragsteller zunächst zur Vorlage eines ärztlichen Attestes als milderes Mittel hätte auffordern müssen. Eine solche Aufforderung war nicht erforderlich, weil es dem Antragsteller unbenommen blieb, ein solches auch ohne ausdrückliche Aufforderung vorzulegen, um die Zweifel an seiner gesundheitlichen Eignung schnellstmöglich auszuräumen. Tatsächlich hat er aber bis heute kein aussagekräftiges ärztliches Attest vorgelegt.

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2. Aus dem Vorbringen des Antragstellers folgt schließlich auch nicht, dass das Verwaltungsgericht in unzutreffender Weise ein besonderes Vollzugsinteresse bejaht hat. Bei der Prüfung, ob ein solches vorliegt, hat es keinen falschen Maßstab angewandt. Vielmehr ist es im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts,

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vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - ‑ 1 BvR 2157/07 -, juris, Rn. 21 f., 34; vgl. dazu auch OVG NRW, Beschlüsse vom 3. Mai 2016 - 13 B 275/16 -, juris, Rn. 3, und vom 27. Dezember 2004 - 13 B 2314/04 -, juris, Rn. 15,

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davon ausgegangen, dass die Abweichung von der im Gesetz grundsätzlich vorgesehenen aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs gegen eine Ruhensanordnung (§ 80 Abs. 1 VwGO) einen selbstständigen und über die Wirkungen der Grundverfügung hinausgehenden Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG darstellt, der nur gerechtfertigt ist, wenn eine weitere Berufstätigkeit bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lässt. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat es mit Blick auf zu befürchtende konkrete Gefahren für die Patientengesundheit bejaht. Dass diese Einschätzung unzutreffend ist, stellt das Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Frage.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung und Änderung folgt aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Der Senat setzt in Verfahren, in denen das Ruhen einer Approbation streitgegenständlich ist, einen Streitwert in Höhe von 35.000 Euro fest, den es in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes halbiert (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Dezember 2024 - 13 B 2314/04 -, juris, Rn. 19, m. w. N.).

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).