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Oberverwaltungsgericht NRW·13 B 1331/16·02.01.2017

Beschwerde gegen Nichtzulassung zum Medizinstudium wegen fehlendem Physikumszeugnis abgewiesen

Öffentliches RechtHochschulrechtStudienplatzvergaberechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin suchte vorläufigen Rechtsschutz gegen die Ablehnung ihres Zulassungsantrags zum 1. klinischen Semester, weil sie das Zeugnis der Ärztlichen Vorprüfung nicht bis zum 15. September vorlegte. Das OVG bestätigt, dass nach § 26 VergabeVO NRW die Hochschule die erforderlichen Unterlagen bestimmen darf und keine Nachreichfrist besteht. Härten und vorgetragene Nachteile rechtfertigten kein Abweichen von der Ausschlussfrist. Die Beschwerde wurde als unbegründet zurückgewiesen.

Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung zum Studium wegen nicht fristgerecht vorgelegtem Physikumszeugnis abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 26 Abs. 3, Abs. 4 Satz 3 VergabeVO NRW ist ein Zulassungsantrag mit den von der Hochschule bestimmten Mindestunterlagen fristgerecht zu stellen; eine satzungsrechtliche Festlegung hierfür ist nicht erforderlich.

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Die in der VergabeVO NRW geregelte Ausschlussfrist (hier: 15. September) ist verbindlich; eine generelle Nachreichfrist besteht nicht und die Hochschule darf die Vergabe anhand der zum Fristende vollständigen Anträge vorbereiten.

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Die bloße Geltendmachung von Härten begründet keinen Verzicht auf die Ausschlussfrist; für ein Abweichen sind substantiiert dargelegte, entscheidungserhebliche Härtegründe erforderlich.

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Für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes muss die Antragstellerin darlegen, dass ihr bei Unterbleiben der Anordnung nicht wiedergutzumachende Nachteile drohen; unzureichend vorgetragene Risiken rechtfertigen keinen Anordnungsanspruch.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 26 Abs. 3 VergabeVO NRW§ 26 Abs. 3 Satz 1 VergabeVO NRW§ 26 Abs. 4 Satz 3 VergabeVO NRW§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 4 L 2425/16

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 4. November 2016 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der von der Antragstellerin dargelegten Gründe befindet, ist unbegründet. Der angefochtene Beschluss ist in diesem Prüfungsrahmen nicht zu beanstanden.

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Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Antragstellerin habe keinen frist- und formgerechten Antrag auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin (1. klinisches Semester) im Sinne von § 26 Abs. 3 VergabeVO NRW gestellt, weil sie das Zeugnis über die bestandene Ärztliche Prüfung nicht bis zum 15. September 2016 der Antragsgegnerin vorgelegt habe. Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen greift nicht durch.

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Der Umstand, dass es keine landesrechtliche Regelung und keine satzungsrechtliche Bestimmung der Antragsgegnerin dazu gibt, dass das Physikumszeugnis bei Bewerbungsschluss am 15. September vorliegen muss, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Nach § 26 Abs. 3 Satz 1 VergabeVO NRW ist der Zulassungsantrag mit den erforderlichen Unterlagen zu stellen. § 26 Abs. 4 Satz 3 VergabeVO NRW ermächtigt die Hochschule zu bestimmen, welche Unterlagen dem Zulassungsantrag mindestens beizufügen sind. Hier hat die Antragsgegnerin ausweislich des Antragsformulars verlangt, dass dem Zulassungsantrag als fachspezifische Unterlage beim Studiengang Medizin (klinischer Studienabschnitt) das Zeugnis über die bestandene Ärztliche Vorprüfung beizufügen ist. Eine satzungsmäßige Bestimmung fordert die Vergabeverordnung nicht.

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Dass die Studienplatzvergabe für das 1. klinische Fachsemester erst Mitte Oktober beginnt, rechtfertigt keine andere Betrachtung. Die Vergabeverordnung setzt die Ausschlussfrist 15. September verbindlich fest und stellt lediglich die Bestimmung der erforderlichen Unterlagen in das Ermessen der Hochschule. Eine Nachreichfrist sieht § 26 Abs. 3 VergabeVO NRW nicht vor. Abgesehen davon bereitet die Antragsgegnerin die Vergabe bereits nach Ende der Ausschlussfrist anhand der form- und fristgerecht eingereichten Anträge vor, indem sie anhand der geprüften vollständigen Anträge eine Rangliste erstellt; lediglich die Zahl der verfügbaren Plätze kann sie erst nach Vorlage der Physikumsergebnisse der bei ihr bereits studierenden Rückmelder ermitteln, was zeitlich von Semester zu Semester variiert. Die von der Antragstellerin weiter angeführten Umstände, dass die Ausschlussfrist bei allen Herbst-Absolventen des Physikums zum Ausschluss vom Vergabeverfahren für das Wintersemester geführt habe und dass ihr die Einstellung des Bezugs der Halbwaisenrente drohe, sind aus den vom Verwaltungsgericht zutreffend angeführten Gründen nicht geeignet, von der Anwendung der Ausschlussfrist, mit der notwendigerweise Härten verbunden sind, abzusehen.

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Der Hinweis auf die Rechtsprechung des sächsischen OVG verhilft der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Dessen Beschluss vom 17. November 2014 - NC 2 B 264/14 -, juris, verhält sich zu den Bestimmungen des sächsischen Landesrechts sowie der Studienordnung der dortigen Antragsgegnerin. Im Unterschied zum vorliegenden Fall bedurfte es nach der dortigen Bestimmung der Hochschule der Vorlage des Physikumszeugnisses erst bei der Immatrikulation. Hiervon ausgehend ist es auch nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht sich hiermit nicht auseinandergesetzt hat.

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Dem Beschwerdevorbringen, insbesondere den darin enthaltenen Rechtsprechungszitaten, ist auch nicht zu entnehmen, warum trotz fehlenden Anordnungsanspruchs, d. h. einer zu Recht erfolgten Ablehnung des Zulassungsantrags, die Antragstellerin im Wege der Rechtsfolgenabwägung vorläufig zum Studium zuzulassen sein sollte. Dass der Antragstellerin schwere und bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht rückgängig zu machende Nachteile drohen, legt sie nicht dar.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.