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Oberverwaltungsgericht NRW·13 B 1307/13·19.12.2013

Beschwerde gegen Ablehnung einstweiliger Anordnung im Heimversorgungsverfahren zurückgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller wandte sich mit Beschwerde gegen die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung im Rahmen eines Heimversorgungsgenehmigungsverfahrens. Zentrale Frage war die Vorwegnahme der Hauptsache und die Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und -grund. Das OVG hält die erhöhten Anforderungen an eine Vorwegnahme für nicht erfüllt und sieht keine glaubhaft gemachte existenzielle Gefährdung. Die Beschwerde wurde daher zurückgewiesen.

Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung einstweiliger Anordnung im Heimversorgungsverfahren als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 123 Abs. 3 VwGO und § 920 Abs. 2 ZPO hat der Antragsteller sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund glaubhaft zu machen.

2

Bei Anträgen auf Vorwegnahme der Hauptsache sind erhöhte Anforderungen zu stellen: Es muss bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Obsiegen in der Hauptsache zu erwarten sein und ohne Anordnung drohen dem Antragsteller schwere und nicht mehr wiedergutzumachende Nachteile.

3

Im Heimversorgungsgenehmigungsverfahren ist die Heimversorgung grundsätzlich erst nach Abschluss des Genehmigungsverfahrens zulässig; von dieser Regel darf nur bei glaubhaft gemachter existenzieller wirtschaftlicher Gefährdung oder gleichwertigen Gründen abgewichen werden.

4

Eine einstweilige Anordnung kommt nicht in Betracht, wenn nicht erkennbar ist, dass die Behörde unmittelbar Untersagungsverfügungen mit Widerruf der Genehmigung erlässt oder dem Antragsteller hiergegen effektiver Rechtsschutz fehlt.

5

Die Kostenentscheidung bei unterlegener Beschwerde richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; der unterlegene Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO§ 123 Abs. 3 VwGO§ 920 Abs. 2 ZPO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 L 884/13

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 16. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 150.000 Euro festgesetzt.

Rubrum

1

Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich nur im Rahmen der fristgerechten Darlegungen des Antragstellers befindet, ist unbegründet.

2

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Die Voraussetzungen des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dies setzt gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO voraus, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft macht. Ist der Antrag – wie vorliegend die Anträge zu 1. und 2. – auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, sind an die Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch erhöhte Anforderungen zu stellen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt dann nur in Betracht, wenn ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Antragsteller ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten.

3

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die vom Antragsteller aufgezeigten Umstände solche wesentlichen Nachteile im Sinne von § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht begründen. Es ist dem auf präventive Kontrolle angelegten Heimversorgungsgenehmigungsverfahren eigen, dass die Heimversorgung erst nach Abschluss des Genehmigungsverfahrens zulässig ist. Gründe, im Falle des Antragstellers hiervon abzuweichen, sieht der Senat umso weniger, als eine existenzielle wirtschaftliche Gefährdung des Antragstellers, der der Heimversorgung nach Maßgabe der ihm erteilten Genehmigungen nachkommen kann, nicht glaubhaft gemacht wurde, und gegenwärtig auch nicht festzustellen ist, dass ein Obsiegen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Dies bedarf vielmehr einer eingehenden Prüfung im Hauptsacheverfahren.

4

Hinsichtlich des Antrags zu 3. teilt der Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach gegenwärtig weder erkennbar ist, dass der Antragsgegner Untersagungsverfügungen bei gleichzeitigem Widerruf der Genehmigung der Versorgungsverträge erlassen wird, noch ersichtlich ist, dass der Antragsteller hiergegen keinen effektiven Rechtsschutz erlangen könnte.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

6

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.

7

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.