Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·13 B 1295/12·15.01.2013

Beschwerde gegen Zoll-Sicherstellung: Fortsetzungsfeststellung im Eilrechtsschutz unzulässig

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtEinstweiliger RechtsschutzAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller begehrten einstweiligen Rechtsschutz gegen eine Sicherstellungsverfügung des Hauptzollamtes und verlangten Feststellung der aufschiebenden Wirkung sowie Herausgabe sichergestellter Hunde. Das OVG hält die Anträge für unzulässige Fortsetzungsfeststellungsanträge; § 113 Abs.1 S.4 VwGO sei nicht (analog) anwendbar. Es verweist auf klage- und leistungsrechtliche Wege und entscheidet über Kosten und Streitwert.

Ausgang: Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Fortsetzungsfeststellungsanträge sind im einstweiligen Rechtsschutz unzulässig, da dieser nur der vorläufigen Regelung und nicht einer endgültigen Klärung der Rechtmäßigkeit dient.

2

§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist auf Fortsetzungsfeststellungsanträge im einstweiligen Rechtsschutz weder unmittelbar noch analog anwendbar.

3

Sind finanzielle Belastungen aus einer Sicherstellungsmaßnahme geltend, stehen dem Betroffenen der Rechtsweg gegen etwaige Leistungsbescheide und gegebenenfalls ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO offen.

4

Bestehende Kosten- und Streitwertentscheidungen im einstweiligen Rechtsschutz richten sich nach §§ 154 Abs.2, 159 Satz2 VwGO und den maßgeblichen GKG-Vorschriften; wegen der nur vorläufigen Wirkung eines Eilverfahrens kann die wirtschaftliche Bedeutung (Streitwert) entsprechend berücksichtigt werden.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO§ 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 159 Satz 2 VwGO§ 47 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 22 L 1721/12

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 26. Oktober 2012 wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.187,50 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Die Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der von den Antragstellern dargelegten Gründe befindet, hat keinen Erfolg.

3

Die gestellten Anträge,

4

festzustellen, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Beschwerdeführer gegen die Sicherstellungsverfügung des Hauptzollamtes E.          vom 25. September 2012 anzuordnen war,

5

festzustellen, dass die Vollziehung der Sicherstellung am 25. September 2012 durch die Zollstelle HZA E.          , SG C KE 21, Flughafen, der elf Hunde (...) aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen war, die Tiere an die Beschwerdeführer herauszugeben,

6

sind als Fortsetzungsfeststellungsanträge im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens unstatthaft. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist insoweit weder unmittelbar noch analog anwendbar. Denn das einstweilige Rechtsschutzverfahren zielt nur auf eine vorläufige Regelung und dient nicht der endgültigen Klärung der Rechtmäßigkeit der beanstandeten Maßnahme,

7

vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. September 2012 – 18 B 806/12 –, www.nrwe.de, und vom 25. April 1996 – 15 B 2786/95 –, NWVBl. 1996, 334.

8

Hierdurch sind die Antragsteller auch nicht rechtsschutzlos gestellt. Soweit sie ihre finanzielle Belastung mit den Kosten der Sicherstellung geltend machen, können sie gegen etwaige zu Grunde liegende Leistungsbescheide in einem Klageverfahren (und nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO sogar zusätzlich mittels eines Antrages auf einstweiligen Rechtsschutz) vorgehen. Sollten entsprechende Leistungsbescheide nicht existieren, könnten die Antragsteller bei der Antragsgegnerin die Rückzahlung verlangen und bei Erfolglosigkeit gegebenenfalls eine Leistungsklage erheben.

9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO.

10

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Zur wirtschaftlichen Bedeutung des Verfahrens führen die Antragsteller aus, dass der Antragsteller zu 2. an die Antragsgegnerin 10.375,- Euro zahlen musste, um eine Freigabe der sichergestellten Hunde zu erreichen. Dieser Betrag ist im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes wegen dessen nur vorläufiger Regelungswirkung zu halbieren.

11

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.