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Oberverwaltungsgericht NRW·13 B 1290/10·18.01.2011

Beschwerde gegen Zwangsgeldfestsetzung wegen Online-Glücksspielwerbeverbot zurückgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtGlücksspielrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte im Eilverfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes wegen Verstößen gegen das Werbe- und Vermittlungsverbot für Internet-Glücksspiel. Das Gericht wog die Interessen nach § 80 Abs. 5 VwGO ab und wies die Beschwerde zurück. Die Zwangsgeldfestsetzung nach VwVG NRW sei rechtmäßig und die Untersagungsverfügung mit dem GlüStV vereinbar.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung aufschiebender Wirkung hinsichtlich Zwangsgeldfestsetzung zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, die zugunsten der Allgemeininteressen der Gefahrenabwehr ausfallen kann.

2

Die Festsetzung eines Zwangsgeldes nach §§ 55, 57 Nr. 2, 60, 64 VwVG NRW ist rechtmäßig, wenn die formellen und materiellen Voraussetzungen der zugrundeliegenden Ordnungsverfügung erfüllt sind.

3

Für die Vollstreckung einer Ordnungsverfügung genügt deren Vollziehbarkeit; ihre Bestandskraft ist nicht erforderlich, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen der Vollstreckung vorliegen.

4

Erwägungen des EuGH verändern nicht ohne Weiteres die Rechtmäßigkeit einer landesrechtlichen Zwangsgeldfestsetzung, sofern sich die verfahrensrechtliche Prüfung im vorläufigen Rechtsschutzrahmen als unbedenklich erweist.

5

Ein Veranstaltungs-, Vermittlungs- und Werbeverbot für Internetglücksspiele kann mit den Grundfreiheiten des AEUV (Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit) vereinbar sein, soweit die Maßnahme verhältnismäßig und auf legitime Ziele gerichtet ist.

Zitiert von (23)

22 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 55 Abs. 1 VwVG NRW§ 57 Abs. 1 Nr. 2 VwVG NRW§ 60 VwVG NRW§ 64 VwVG NRW

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 3. September 2010 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

2

Die Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen der von der Antragstellerin dargelegten Gründe befindet, hat keinen Erfolg.

3

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen das in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 12. November 2009 festgesetzte Zwangsgeld anzuordnen, zu Recht abgelehnt. Die im Rahmen von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus.

4

Die auf §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 64 VwVG NRW gestützte Festsetzung des Zwangsgeldes in Höhe von 30.000,- Euro ist im vorgegebenen Prüfungsrahmen nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die - im Übrigen von der Antragstellerin nicht in Frage gestellten - Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen für die Festsetzung des Zwangsgelds vorliegen.

5

Die Antragstellerin hat sich zur Begründung ihrer Beschwerde ausschließlich auf die aus ihrer Sicht nach Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs veränderte Rechtslage berufen.

6

Vgl. EuGH, Urteile vom 8. September 2010, Rs. C-316/07 u.a. , Rs. C-46/08 und Rs. C-409/06-, juris.

7

Auch unter Berücksichtigung der genannten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs erweist sich die erfolgte Zwangsgeldfestsetzung nach der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes möglichen Prüfung als rechtmäßig.

8

Auf die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung kommt es bei der Beurteilung der hier vorliegenden Vollstreckungsmaßnahme nicht an. Voraussetzung für die Vollstreckung der Grundverfügung ist deren Bestandskraft oder - wie hier - Vollziehbarkeit,

9

§ 55 Abs. 1 VwVG NRW.

10

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 1998 - 1 BvR 831/89 -, NVwZ 1999, 290.

11

Darüber hinaus hält der Senat an seiner Auffassung fest, dass das Veranstaltungs-, Vermittlungs- und Werbeverbot für Glücksspiele im Internet (§ 4 Abs. 4 und § 5 Abs. 4 GlüStV) auch unter Berücksichtigung der jüngsten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs mit der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 und 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV - (vormals Art. 43 und 49 EG) vereinbar ist.

12

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. November 2010 - 13 B 1016/10 - unter Bezugnahme auf OVG NRW, Beschluss vom 15. November 2010 - 4 B 733/10 - (mit eingehenden Ausführungen zur Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz sowie europarechtlichen Vorgaben), sowie OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 1 S 154.10 -, jeweils juris. Vgl. auch Heidfeld, Sportwettenmonopol und Europarecht - wirklich "Rien ne va plus"?, DVBl. 2010, 1547.

13

Danach erweist sich auch die zugrundeliegende Untersagungsverfügung vom 5. Januar 2009 weiter als rechtmäßig, wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 6. November 2009 (13 B 723/09) festgestellt hat.

14

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und berücksichtigt die im Beschwerdeverfahren allein gegenständliche Festsetzung des Zwangsgeldes mit der Hälfte ihres Wertes.

15

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.