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Oberverwaltungsgericht NRW·13 B 1254/11·16.11.2011

Eilantrag auf Studienzulassung wegen fehlender Englischkenntnisse abgewiesen

Öffentliches RechtHochschulrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte einstweiligen Rechtsschutz zur vorläufigen Zulassung zum Masterstudiengang Information Systems. Zentrale Frage war, ob seine vorgelegten Englischnachweise die Anforderungen der Prüfungsordnung (§ 3 Abs. 2 ZZO) erfüllen. Das OVG bestätigt die Ablehnung: die ZZO stützt sich auf § 49 Abs. 8 HG NRW, verlangt C1-Niveau; TOEFL IPT und Cambridge ESOL Level B2 genügen nicht. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; Kosten trägt der Antragsteller.

Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung der Studienzulassung wegen unzureichender Englischkenntnisse als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Prüfungsordnungen der Hochschulen können für fremdsprachige Studiengänge den Nachweis entsprechender Sprachkenntnisse verlangen; dies ist durch § 49 Abs. 8 HG NRW gedeckt.

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Die Konkretisierung von Sprachanforderungen durch beispielhafte Nennung anerkannter Zertifikate genügt dem Bestimmtheitsgebot, sofern Bewerbern voraussehbare und berechenbare Maßstäbe aufgezeigt werden.

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Sprachzertifikate, die ausdrücklich nicht zur Erfüllung von Hochschulzugangsanforderungen bestimmt sind (z. B. TOEFL IPT), sind kein ausreichender Nachweis für die Zulassung.

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Ein CEFR-Niveau B2 erfüllt nicht die Anforderungen für die Zulassung zu einem englischsprachigen Masterstudium, wenn die Hochschule ein C1-Niveau zur Gewährleistung des Studienerfolgs verlangt.

Relevante Normen
§ 123 Abs. 1 VwGO§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 3 Abs. 2 ZZO§ 49 Abs. 8 HG NRW§ 3 Abs. 2 Satz 3 ZZO§ 154 Abs. 2 VwGO

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 29. September 2011 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5000 € festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO, den Antragsteller im Wintersemester 2011/2012 vorläufig zum Studiengang Master Information Systems zuzulassen, zu Recht abgelehnt. Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), gibt keine Veranlassung, den angefochtenen Beschluss zu ändern.

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Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch für die begehrte einstweilige Anordnung nicht glaubhaft gemacht. Bei summarischer Prüfung ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin den Zulassungsantrag abgelehnt hat, da der Antragsteller die sprachlichen Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 2 der Zugangs- und

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Zulassungsordnung für den bezeichneten Masterstudiengang vom 16. April 2008 (ZZO) nicht erfüllt. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 ZZO ist für den Zugang zu dem Masterstudiengang der Nachweis ausreichender englischer Sprachkenntnis erforderlich, falls weder die Hochschulzugangsberechtigung noch der Abschluss eines fachlich einschlägigen Studiums im Sinne von § 3 Abs. 1 ZZO im englischsprachigen Ausland erworben wurde. Der Nachweis über ausreichende englische Sprachkenntnisse kann erbracht werden insbesondere durch Vorlage eines einschlägigen Zertifikats oder durch Nachweis eines längeren Aufenthalts im englischsprachigen Ausland (§ 3 Abs. 2 Satz 2 ZZO). Einschlägig im Sinne von Satz 2 sind TOEFL, IELTS oder gleichwertige Zertifikate (§ 3 Abs. 2 Satz 3 ZZO). Bei Zweifeln über das vorliegen ausreichender Englischkenntnisse kann die Auswahlkommission diese, beispielsweise in Form eines Bewerbungsgesprächs, feststellen § 3 Abs. 2 Satz 4 ZZO). Diese Voraussetzungen erfüllt der Antragsteller nicht.

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§ 3 Abs. 2 ZZO gründet sich auf § 49 Abs. 8 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (HG NRW). Nach dessen 1. Halbsatz können die Prüfungsordnungen bestimmen, dass für einen fremdsprachigen Studiengang die entsprechende Sprachkenntnis nachzuweisen ist. Diese von dem Antragsteller nicht beanstandete Rechtsgrundlage für den Erlass von Prüfungsordnungen der Hochschulen enthält eine hinreichende Vorgabe für den weiteren Normgeber. § 3 Abs. 2 ZZO ist eine in diesem vorgegebenen Rahmen erlassene Norm, die ihrerseits keinen rechtlich durchgreifenden Bedenken begegnet. Entgegen der Auffassung des Antragstellers muss diese Vorschrift nicht im Einzelnen das Maß der erforderlichen Sprachkenntnisse regeln. Insbesondere genügt § 3 Abs. 2 ZZO, soweit der Studienbewerber die für die Absolvierung des Masterstudiums notwendigen englischen Sprachkenntnisse nachzuweisen hat, dem Grundsatz der Bestimmtheit der Norm. Es ist nämlich sichergestellt, dass für den Studienplatzbewerber voraussehbar und berechenbar ist, welche Anforderungen an seine Sprachkenntnisse gestellt werden.

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Zur Erfordernis der Normenbestimmtheit und Normenklarheit vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 - 1 BvF 3/92 -, BVerfGE 110, 33, 53 ff. = NJW 2004, 2213 ff; Jarass, in: Jarass/Pieroth, Kommentar zum GG, 11. Aufl. 2011, Art. 20 Rn. 57 ff.

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Dies gilt auch für die in § 3 Abs. 2 Satz 3 ZZO beispielhaft aufgeführten Zertifikate. Für den Studienbewerber ist hinreichend sicher erkennbar, welche Sprachfähigkeiten er nachzuweisen hat. Der Test of English as a Foreign Language (TOEFL) etwa ist ein standardisierter Test, in dem die Kenntnis der englischen Sprache von Nicht-Muttersprachlern überprüft wird. Bei summarischer Prüfung ist zu erkennen, dass Universitäten üblicherweise mindestens 550-600 Punkte auf der pBT-Skala für die Aufnahme in Masterstudiengängen verlangen (http://de.wikipedia.org/wiki/TOEFL). Dem entspricht es, wenn die Antragsgegnerin auf der Internetseite http://www.wi.uni-muenster.de/institut/en/studieren/master/admission.html eine nicht abschließende Auflistung der in Betracht kommenden Sprachzertifikate mit der jeweils notwendigen Leistungsstufe vorgenommen hat und hinsichtlich des TOEFL-Zertifikats das TOEFLpBT mit mindestens 577 pts verlangt. Grund für diese näher beschriebenen Anforderungen an die Beherrschung der englischen Sprache ist das Erfordernis, dass der zum Masterstudiengang Informations Systems Zugelassene an den in englischer Sprache durchgeführten Veranstaltungen sinnverstehend teilnehmen kann. Dass der von dem Antragsteller beigebrachte TOEFL IPT Score Report vom 23. Juni 2011 diesen Anforderungen nicht genügt, ergibt sich bereits aus der von ihm vorgelegten Abschlussbescheinigung. Dort heißt es nämlich: "This IPT score record is NOT to be used to fulfill entrance requirements to universities. It is for the administering institution only." An anderer Stelle wird ebenso deutlich darauf hingewiesen, dass der Kandidat den "TOEFL Test" zu absolvieren habe, wenn er an Universitäten zugelassen werden wolle ("If candidates need TOEFL scores for admission to universities and colleges, they must take the TOEFL test"). Auf der Internetseite hat die Antragsgegnerin daher, soweit es sich um TOEFL-Zertifikate handelt, lediglich das Mindestniveau für englische Sprachkenntnisse konkretisiert, das üblicherweise von den Hochschulen gefordert wird und im Übrigen auch der Praxis des den TOEFL-Test durchführenden ETS (Educational Testing Service) entspricht. Da die Praxis der Antragsgegnerin sich offensichtlich auf die üblichen Gegebenheiten bezieht, bedurfte es auch keiner weiteren inhaltlichen Festlegung des Maßes des Sprachniveaus durch den Normgeber der Prüfungsordnung.

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Entgegen der Auffassung des Antragstellers genügt das mit der Bewerbung vorgelegte "Cambridge ESOL Level 1 Zertifikat" ebenfalls nicht den Anforderungen an die notwendigen Sprachkenntnisse. Dort wird nämlich lediglich "Councel of Europe Level B2" bescheinigt. Die auf der Internetseite der Antragsgegnerin verlautbarten Anforderungen gehen im Hinblick auf ausreichende englische Sprachkenntnisse für den Masterstudiengang Information Systems davon aus, dass die in Frage kommenden Sprachzertifikate eine Sprachbefähigung nachweisen, die der Kompetenzstufe "C1" des "Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen" (GER; Englisch: Common European Framework of Reference for Languages - CEFR) entsprechen. Der Europäische Referenzrahmen teilt alle aufgelisteten europäischen Sprachtests in sechs Schwierigkeitsstufen ein, um Angebote von unterschiedlichen Anbietern vergleichbar zu machen. Im Unterschied zu der Kompetenzstufe B, die eine selbstständige Sprachverwendung anzeigt, steht die Kompetenzstufe C für eine kompetente Sprachverwendung. Der Betreffende kann (unter anderem) ein breites Spektrum anspruchsvoller, längerer Texte verstehen und auch implizite Bedeutungen erfassen. Er kann darüber hinaus die Sprache im gesellschaftlichen und beruflichen Leben oder in Ausbildung und Studium wirksam und flexibel gebrauchen (zum Vorstehenden vgl. auch http://de.wikipedia.org/wiki/Gemeinsamer_Europäischer_Referenzrahmen). Diese Fähigkeiten hat derjenige, der die Kompetenzstufe B erreicht hat, nicht. Insbesondere fehlt es an der Fähigkeit, die englische Sprache im Studium adäquat einzusetzen.

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In Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht sieht der Senat das Erfordernis des Nachweises einer dem Level C1 entsprechenden Sprachkompetenz auch als angemessen an. Da die Antragsgegnerin erkennbar das Sprachniveau C1 als Nachweis der Sprachbefähigung für den Masterstudiengang Informations Systems verlangt, kommt es entgegen der Auffassung des Antragstellers schließlich nicht darauf an, ob in einzelnen anderen Vergleichsübersichten die Grenzränge unterschiedlich festgelegt worden sind.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.