Beschwerde gegen Ablehnung aufschiebender Wirkung bzgl. Zwangsgeldfestsetzung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen mehrere Zwangsgeldfestsetzungen wegen Vermittlung von Internet-Glücksspielen. Das OVG NRW wies die Beschwerde zurück. Es hielt die Zwangsgeldfestsetzungen nach VwVG NRW für verhältnismäßig und führte aus, dass die Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO zu Lasten des Antragstellers ausfällt. Bei beharrlicher Pflichtverletzung rechtfertigen empfindliche und kurz aufeinander folgende Zwangsgelder die Durchsetzung der Ordnungsverfügung.
Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung der Anordnung aufschiebender Wirkung gegen Zwangsgeldfestsetzungen zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist eine Interessenabwägung vorzunehmen; überwiegen die öffentlichen Schutzinteressen, ist die Anordnung zu versagen.
Die Festsetzung von Zwangsgeldern nach den einschlägigen Vorschriften des VwVG NRW ist nicht zu beanstanden, wenn sie geeignet, erforderlich und verhältnismäßig zur Durchsetzung einer vollziehbaren Ordnungsverfügung und zur effektiven Gefahrenabwehr ist.
Die Anordnung weiterer oder gestaffelter Zwangsgelder ist nicht bereits deshalb unzulässig, weil zuvor festgesetzte Zwangsgelder noch nicht beigetrieben sind; maßgeblich ist, ob von vorherigen Maßnahmen ein hinreichender Druck zur Befolgung ausgeht.
Dem Pflichtigen, dem ein Untersagungsverbot bekannt ist, ist es zumutbar, sein Online-Angebot zumindest vorübergehend aus dem Internet zu nehmen; allgemeine technische Schwierigkeiten (z. B. Geolokalisierung) rechtfertigen dies nur bei substantiierten Darlegungen nicht ohne Weiteres.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-schluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 11. August 2009 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah-ren auf 50.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen der vom Antragsteller dargelegten Gründe befindet, hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat den hier nur streitigen Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Zwangsgeldfestsetzung der Antragsgegnerin in der Ordnungsverfügung vom 27. Juli 2009 anzuordnen, zu Recht abgelehnt. Die im Rahmen von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus.
Die zu Recht auf §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 64 VwVG NRW gestützte Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 100.000,- Euro ist im vorgegebenen Prüfungsrahmen nicht zu beanstanden.
Unberechtigt ist die Rüge des Antragstellers, die Zwangsgeldfestsetzung sei rechtswidrig, weil die zugrundeliegende Ordnungsverfügung vom 10. Juni 2009 gemeinschaftsrechtswidrig und unbestimmt sei und weil mit ihr etwas rechtlich und tatsächlich Unmögliches aufgegeben werde. Der Senat hat bereits mit Beschluss vom 5. November 2009 – 13 B 1148/09 –, juris, dargelegt, dass die Grundverfügung insoweit keinen Bedenken unterliegt. Daran hält er fest.
Unbedenklich ist auch die in der Ordnungsverfügung vom 30. Juni 2009 für die Befolgung des Glücksspiel-Vermittlungsverbots bestimmte (weitere) Frist bis zum 3. Juli 2009. Nachdem der Antragsteller der Untersagungsverfügung trotz der vorangegangenen Festsetzung eines Zwangsgelds in Höhe von 30.000,- Euro und der Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 60.000,- Euro nicht innerhalb der zunächst bestimmten Fristen nachgekommen war, war es zum Zwecke der effektiven Gefahrenabwehr ohne Weiteres geboten, dem Antragsteller nunmehr die hier streitige Frist zu setzen, um ihn dazu zu bewegen, die verbotene und strafbare Glücksspielvermittlung im Internet in Nordrhein-Westfalen unverzüglich einzustellen. Die dagegen erhobenen Einwände des Antragstellers insbesondere zu den behaupteten Schwierigkeiten, zeitnah eine Internet-Geolokalisation einzurichten, rechtfertigen keine abweichende rechtliche Beurteilung. Dazu hat das Verwaltungsgericht (unter Hinweis auf die Gründe der Beschlüsse vom 17. Juli 2009 – 27 L 990/09 –, vom 23. Juli 2009 – 27 L 977/09 – und vom 11. August 2009 – 27 L 1079/09 –) eingehend wie zutreffend ausgeführt, dass es dem Antragsteller, dem das Verbot der Vermittlung von Internet-Glücksspielen seit langem bekannt sei, ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen wäre, sein Angebot innerhalb der gesetzten Frist (jedenfalls einstweilen) aus dem Internet herauszunehmen und so dem gesetzlichen Vermittlungsverbot nachzukommen. Wegen der weiteren Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Beschlussgründe des Verwaltungsgerichts Bezug genommen.
Die Zwangsgeldfestsetzung ist auch nicht deswegen unzulässig, weil das mit Ordnungsverfügung vom 23. Juni 2009 festgesetzte ("erste") Zwangsgeld in Höhe von 30.000,- Euro und das mit Ordnungsverfügung vom 30. Juni 2009 festgesetzte ("zweite") Zwangsgeld in Höhe von 60.000,- Euro beim Erlass des hier streitigen ("dritten") Zwangsgeldes in Höhe von 100.000,- Euro noch nicht beigetrieben worden sein soll. Es mag zwar sein, dass eine solche Vorgehensweise im Einzelfall unverhältnismäßig ist, wenn davon ausgegangen werden kann, dass bereits die Beitreibung des bisher festgesetzten Zwangsgeldes den Pflichtigen zum Einlenken bewegen wird. Davon kann im vorliegenden Zusammenhang jedoch keine Rede sein. Der Antragsteller hat durch seine beharrliche Weigerung, der vollziehbaren ordnungsbehördlichen Grundverfügung nachzukommen, hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er sich durch die Festsetzung und Beitreibung eines einmaligen Zwangsgeldes und auch durch die Festsetzung und Beitreibung von weiteren Zwangsgeldern in großen zeitlichen Abständen nicht hinreichend beeindrucken lässt. Vor diesem Hintergrund bestand aller Anlass, Zwangsgelder in empfindlicher Höhe und in kurzen zeitlichen Abständen anzudrohen und festzusetzen, um die Fortführung der verbotenen und strafbaren Vermittlungstätigkeit wirksam und zeitnah unterbinden zu können.
Anhaltspunkte dafür, dass die Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts im Übrigen fehlerhaft sein könnte, sind weder substantiiert dargelegt noch sonst ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.