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Oberverwaltungsgericht NRW·13 B 1226/21.A·10.08.2021

Antrag auf aufschiebende Wirkung gegen Abschiebungsandrohung teilweise stattgegeben, PKH abgelehnt

Öffentliches RechtAsylrechtAusländerrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Abschiebungsandrohung. Die PKH wurde wegen fehlender Formularangaben abgelehnt. Das Oberverwaltungsgericht ordnete hingegen nach summarischer Prüfung wegen veränderter, entscheidungserheblicher Umstände die aufschiebende Wirkung an. Entscheidungsrelevant waren insbesondere die Lageänderungen in Afghanistan.

Ausgang: Bewilligungsantrag auf PKH abgelehnt; Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Abschiebungsandrohung stattgegeben (aufschiebende Wirkung angeordnet).

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe ist unzulässig, wenn die nach § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 und 4 ZPO zwingend vorzulegende Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse nicht auf dem vorgeschriebenen Formular eingereicht wird.

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Ist im Hauptsacheverfahren die Zulassung der Berufung beantragt, ist das Oberverwaltungsgericht nach § 80 Abs. 7 VwGO für Entscheidungen über Anträge nach Satz 5 zuständig.

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Nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO können Beschlüsse über Eilanträge geändert oder aufgehoben werden, wenn seit Erlass veränderte oder zuvor ohne Verschulden nicht geltend gemachte entscheidungserhebliche tatsächliche oder rechtliche Umstände eingetreten sind.

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Bei offenem Ausgang der Frage, ob Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen, und vorliegenden erheblichen Gefährdungen der durch Art. 3 EMRK bzw. § 60 Abs. 5 AufenthG geschützten Rechtsgüter überwiegt in der Interessenabwägung im Eilverfahren regelmäßig das Interesse des Betroffenen an der Aussetzung der Abschiebung gegenüber dem zeitlich begrenzten Abschiebungsinteresse des Staates, sodass die aufschiebende Wirkung anzuordnen sein kann.

Relevante Normen
§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 und 4 ZPO§ 80 Abs. 7 VwGO§ 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO§ 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO§ 34 Abs. 1 Nr. 3 AsylG§ 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Abänderungsverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt E.         , C.    , wird abgelehnt.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 31. Mai 2019 - 3 L 634/19.A - wird geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die in Ziffer 3 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 8. Mai 2019 enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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1. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg. Der Antragsteller hat seinem Antrag trotz entsprechender Ankündigung entgegen den Anforderungen des § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2 und 4 ZPO keine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem dafür zwingend zu verwendenden Formular beigefügt.

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2. Der Antrag des Antragstellers,

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in Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Minden vom 31. Mai 2019 ‑ 3 L 634/19.A ‑ gemäß § 80 Abs. 7 VwGO nunmehr die aufschiebende Wirkung der erhobenen Hauptsacheklage gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid der Beklagten vom 8. Mai 2019 anzuordnen,

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hat nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung Erfolg.

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Das Oberverwaltungsgericht ist für die Entscheidung über den Antrag zuständig. Nach Eingang des Antrags auf Zulassung der Berufung in dem zugehörigen Hauptsacheverfahren (13 A 1858/21.A) ist es das Gericht der Hauptsache, § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO.

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Vgl. OVG Rh.-P., Beschluss vom 25. März 2021 ‑ 7 B 10450/21 ‑, juris, Rn. 2.

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Die Voraussetzungen für eine Änderung des erstinstanzlichen Eilbeschlusses sind gegeben. Nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO können Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände geändert oder aufgehoben werden. Eine Veränderung der Umstände kann in nachträglich eingetretenen tatsächlichen Verhältnissen oder auch in einer nachträglichen Änderung der Rechtslage bestehen. Voraussetzung ist lediglich, dass die jeweiligen Umstände entscheidungserheblich sind.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. März 2016 ‑ 8 B 1341/15 ‑, juris, Rn. 19 ff., m. w. N.; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 80 Rn. 185, m. w. N.

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Das ist hier der Fall. Nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts am 31. Mai 2019 haben sich entscheidungserhebliche tatsächliche Verhältnisse in Afghanistan verändert. So konnte das Verwaltungsgericht die nachfolgende Entstehung der COVID-19-Pandemie und ihre Auswirkungen auf das Gesundheitssystem, den Arbeitsmarkt und die Nahrungsmittelversorgung in Afghanistan seit dem Frühjahr 2020,

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vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 15. Juli 2021, Stand: Mai 2021, S. 4,

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bei seiner Entscheidung naturgemäß nicht berücksichtigen.

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Gleiches gilt für den NATO-Beschluss vom 14. April 2021 zum Ende der Mission Resolute Support (RSM) und dessen Folgen. Diese Mission soll bis spätestens 11. September 2021 beendet sein; zum 1. Mai 2021 wurde der Abzug der internationalen militärischen Kräfte aus Afghanistan eingeleitet.

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Vgl. NATO, NATO Allies decide to start withdrawal of forces from Afghanistan, 14. April 2021, abrufbar unter https://www.nato.int/cps/en/natohq/news_183086.htm?selectedLocale=en; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 15. Juli 2021, Stand: Mai 2021, S. 5.

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Zahlreiche ausländische Truppen haben das Land bereits verlassen. Die Taliban haben ihr Einflussgebiet seit dem NATO-Beschluss ausgeweitet und mittlerweile mehrere Provinzhauptstädte erobert.

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Vgl. Bundesministerium der Verteidigung, Ende des Afghanistan-Einsatzes: Unsere Soldaten sind auf dem Weg nach Hause, 29.06.2021, abrufbar unter https://www.bmvg.de/de/presse/ende-des-afghanistan-einsatzes-unsere-soldaten-sind-auf-dem-weg-nach-hause-5101202; zdf heute, Einsatz am Hindukusch – US-Oberkommandierender verlässt Afghanistan, 12.07.2021, abrufbar unter

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https://www.zdf.de/nachrichten/politik/afghanistan-usa-general-miller-truppen-abzug-100.html; Deutsche Welle, Taliban erobern Kundus und weitere Provinzhauptstädte in Afghanistan, 08.08.2021, abrufbar unter

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https://www.dw.com/de/taliban-erobern-kundus-und-weitere-provinzhauptst%C3%A4dte-in-afghanistan/a-58802739

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Long War Journal, Mapping Taliban Contested and Controlled Districts in Afghanistan, Weekly time lapse video of the Taliban’s Advance, Apr 13 to Present, arufbar unter

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https://www.longwarjournal.org/mapping-taliban-control-in-afghanistan.

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Aufgrund dieser aktuellen tatsächlichen Entwicklungen der Lage in Afghanistan sowie vor dem Hintergrund der uneinheitlichen obergerichtlichen Rechtsprechung im Hinblick auf die Rückkehrmöglichkeiten für arbeitsfähige afghanische Männer wie den Antragsteller,

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vgl. nur VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17. Dezember 2020 ‑ A 11 S 2042/20 ‑, juris, Rn. 104 f.; Bay. VGH, Urteil vom 7. Juni 2021 ‑ 13a B 21.30342 ‑, juris, Rn. 14,

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ist die Frage, ob die der streitgegenständlichen Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des Bescheids zugrundeliegende Feststellung (vgl. § 34 Abs. 1 Nr. 3 AsylG) in Ziffer 2, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, rechtmäßig ist, derzeit als offen anzusehen. Da eine grundsätzliche Klärung jedenfalls durch das beschließende Gericht noch nicht erfolgt ist, muss sie dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

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Eine Abwägung der widerstreitenden Belange, nämlich einer Gefährdung der durch § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK geschützten Rechtsgüter des Antragstellers einerseits und des nur zeitlich gefährdeten Abschiebungsinteresses der Antragsgegnerin andererseits führt hier bei offenem Ausgang der streitigen Frage zu einem Obsiegen des Antragstellers.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).