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Oberverwaltungsgericht NRW·13 B 1210/02·15.07.2002

Beschwerde gegen VG‑Beschluss im vorläufigen Rechtsschutz als unzulässig verworfen

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin erhob Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. Streitgegenstand war die Zulässigkeit der Beschwerdebegründung innerhalb der gesetzlichen Frist. Das OVG verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil die einmonatige Begründungsfrist nach §146 Abs.4 VwGO versäumt wurde. Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung erfolgen entsprechend.

Ausgang: Beschwerde als unzulässig verworfen wegen versäumter Beschwerdebegründungsfrist; Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist nur zulässig, wenn die Begründung innerhalb der in §146 Abs.4 VwGO vorgesehenen Frist beim Oberverwaltungsgericht eingeht.

2

Wird die gesetzliche Beschwerdebegründungsfrist nicht eingehalten und wird keine rechtzeitige Begründung vorgelegt, ist die Beschwerde gemäß §146 Abs.4 Satz 4 VwGO als unzulässig zu verwerfen.

3

Die Frist zur Begründung beginnt mit der Zustellung des angefochtenen Beschlusses; die maßgebliche Fristberechnung richtet sich nach dem Zugang des Beschlusses.

4

Die Kostenentscheidung folgt den Regelungen des §154 Abs.2 VwGO; unterliegenden Beteiligten werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.

5

Zur Streitwertfestsetzung kann das Gericht eine typisierende Betrachtungsweise nach den Vorschriften des GKG heranziehen; in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kann der für die Hauptsache festgelegte Streitwert hälftig anzusetzen sein.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 147 Abs. 1 VwGO§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO§ 80, 80a und 123 VwGO§ 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 13 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 3, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 9 L 2782/01

Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Instanzen auf je 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

2

Die Beschwerde ist unzulässig.

3

Die Zulässigkeit der Beschwerde richtet sich nach der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess - RmBereinVpG - vom 20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3987). Gem. § 147 Abs. 1 VwGO ist die Beschwerde innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen; gem. § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO i.d.F. des o.a. Gesetzes ist die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen.

4

Die Frist zur Begründung der Beschwerde hat die Antragstellerin, die darüber im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 21. Mai 2002 ordnungsgemäß belehrt und auf die sie zusätzlich durch gerichtliche Verfügung vom 2. Juli 2002 hingewiesen worden ist, nicht eingehalten. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts wurde den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin am 11. Juni 2002 zugestellt. Die einmonatige Beschwerdebegründungsfrist lief somit bis zum 11. Juli 2002. Bis zum Ablauf dieser Frist ist ein Schriftsatz zur Begründung der Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht nicht eingegangen, so dass die Beschwerde gemäß § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO als unzulässig zu verwerfen ist.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

6

Die Streitwertänderung und -festsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 3, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG. Sie erfolgt aufgrund typisierender Betrachtungsweise, die sich aus der Überlegung rechtfertigt, dass eine zeitaufwändige und unter Umständen mit erheblichem Ermittlungsaufwand verbundene Streitwertfestsetzung unter Berücksichtigung aller Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles nicht opportun ist. Sie berücksichtigt ferner die Streitwertrechtsprechung des Senats in Verfahren mit ähnlichem Streitgegenstand, die ihrerseits an den mit der jeweils betroffenen Berufsbezeichnung verbundenen jährlichen Verdienstmöglichkeiten orientiert ist (vgl. Beschluss des Senats vom 22. Oktober 1999 - 13 A 4920/97 -: 20.000,00 DM betr. den Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung "Krankenschwester"). Danach erscheint hier der Auffangwert des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG nicht angemessen und vielmehr - mit einer Abrundung nach der Währungsumstellung von Deutsche Mark auf Euro - ein Streitwert von 10.000,00 EUR für ein Hauptsacheverfahren gerechtfertigt. Dieser Wert ist für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren.