Beschwerde: Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Telefon-Abschaltanordnung
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Anordnung, ihren betrieblichen Telefonanschluss abzuschalten. Das OVG stellt die aufschiebende Wirkung wieder her, weil die Abschaltanordnung bei summarischer Prüfung voraussichtlich rechtswidrig ist. Es fehlt eine tragfähige Ermächtigungsgrundlage (§25 PBefG greift nicht) und die Behörde hat ihr Ermessen nicht ausgeübt; zudem erscheint die Maßnahme unverhältnismäßig.
Ausgang: Beschwerde in Bezug auf die Abschaltung des betrieblichen Telefonanschlusses teilweise stattgegeben; aufschiebende Wirkung wiederhergestellt
Abstrakte Rechtssätze
Eine behördliche Anordnung zur Abschaltung eines betrieblichen Telefonanschlusses bedarf einer ausdrücklichen und tragfähigen Ermächtigungsgrundlage; fehlt eine solche, ist die Anordnung im vorläufigen Rechtsschutz voraussichtlich rechtswidrig.
Die Rechtsfolge des Widerrufs einer Genehmigung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 PBefG ist auf den Widerruf der Genehmigung beschränkt und umfasst nicht ohne weitere Grundlage komplementär Maßnahmen wie die Abschaltung eines Telefonanschlusses.
Werden ermessensgestützte Maßnahmen angeordnet, muss die Behörde ihr Ermessen in der Verfügung nachvollziehbar ausüben; fehlende Ermessensausübung kann nicht durch nachträgliche Ausführungen im Beschwerdeverfahren geheilt werden (unbeachtlich nach § 114 Satz 2 VwGO).
Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist zu berücksichtigen, dass die Abschaltung eines über Jahre genutzten betrieblichen Telefonanschlusses einen erheblichen Vermögens- und Nutzungsnachteil darstellt; eine solche einschneidende Maßnahme ist nur zulässig, wenn keine milderen, gleich wirksamen Mittel zur Verfügung stehen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 10 L 711/23
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 19. Januar 2024 teilweise geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage 10 K 666/24 VG Aachen gegen Nr. 4 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 12. Juli 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. März 2024 wird wiederhergestellt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde der Antragstellerin nach § 146 Abs. 1 und 4 VwGO hat Erfolg. Ausweislich ihrer Begründung und des korrespondierenden Klageantrags ist sie darauf beschränkt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Anordnung unter Nr. 4 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 12. Juli 2023 über die Abschaltung des betrieblichen Telefonanschlusses mit der Rufnummer 0000 / 000 000 wiederherzustellen.
Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag der Antragstellerin in Bezug auf die Anordnung unter Nr. 4 der angefochtenen Ordnungsverfügung abgelehnt und zur Begründung insoweit ausgeführt (Beschlussabdruck, S. 20, zweiter Absatz): Die Verfügungen unter den Nummern 3. bis 5. (Entfernung der Werbung auf den Mietwagen, Abschaltung des Telefonanschlusses und Entfernung der genehmigungspflichtigen Personenbeförderung aus dem Handelsregister) dienten der zügigen Umsetzung und Sicherstellung der aus dem Widerruf und der Untersagung zu folgenden Einstellung des genehmigungspflichtigen Personenbeförderungsbetriebs durch die Antragstellerin. Sie begegneten keinen Bedenken.
Das Beschwerdevorbringen zeigt durchgreifende Bedenken an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Anordnung auf, die Anlass zu einer abweichenden Entscheidung geben.
Dabei kann offenbleiben, ob sich die Anordnung zwischenzeitlich erledigt hat, nachdem die Antragstellerin ihren betrieblichen Telefonanschluss auf Herrn H. I. übertragen haben soll. Die Antragsgegnerin geht ausweislich ihres Schreibens an die Antragstellerin vom 9. April 2024 (Verwaltungsvorgang, Bl. 909) zwar selbst davon aus, dass der Antragstellerin durch die Übertragung die Abschaltung des Telefonanschlusses unmöglich geworden sei; die Anordnung unter Nr. 4 der Ordnungsverfügung werde deshalb nicht weiter zwangsweise gegen sie durchgesetzt. Im Beschwerdeverfahren hat die Antragsgegnerin gleichwohl an der angegriffenen Anordnung und ihrer Durchsetzung festgehalten.
Dessen ungeachtet ist die Anordnung, den betrieblichen Telefonanschluss abschalten zu lassen, bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage jedenfalls voraussichtlich rechtswidrig, weil die Antragsgegnerin sie auf keine tragfähige Ermächtigungsgrundlage gestützt haben dürfte. Die Antragsgegnerin geht offenbar davon aus, allerdings ohne dies im Verwaltungs- und gerichtlichen Verfahren entsprechend zu benennen, dass ihre Anordnung über die Abschaltung des betrieblichen Telefonanschlusses von § 25 Abs. 1 Satz 1 PBefG, der Ermächtigung zum Widerruf der Genehmigung, gedeckt wäre. Dies trifft voraussichtlich nicht zu. Die von § 25 Abs. 1 Satz 1 PBefG vorgesehene Rechtsfolge ist (allein) der Widerruf der Genehmigung. Genehmigung meint in diesem Zusammenhang die Genehmigung zur geschäftsmäßigen Personenbeförderung, hier für den Gelegenheitsverkehr mit Mietwagen (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, § 9 Abs. 1 Nr. 5 PBefG). Der hier widerrufene Genehmigungsbescheid der Antragsgegnerin enthält folgerichtig auch keine Ausführungen zum betrieblichen Telefonanschluss. Angesichts dessen kann nicht angenommen werden, dass der ausgesprochene Widerruf – komplementär – auch eine etwaige Genehmigung eines betrieblichen Telefonanschlusses erfasste, der ohne vorhandene Genehmigung abzuschalten wäre.
Eine alternative Ermächtigungsgrundlage, die für den vorliegenden Fall zwingend die Abschaltung des betrieblichen Telefonanschlusses vorsieht und auf die die Anordnung unter Umständen auch noch im gerichtlichen Verfahren gestützt werden könnte,
vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2019 ‑ 2 B 19.18 -, NVwZ-RR 2020, 113 = juris, Rn. 24, m. w. N.; Bamberger, in: Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 113 Rn. 20, m. w. N.,
ist bei summarischer Prüfung nicht ersichtlich.
Das Verwaltungsgericht hat womöglich § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO als taugliche Ermächtigungsgrundlage nicht nur für die Untersagungsverfügung unter Nr. 2 der Ordnungsverfügung vom 12. Juli 2023, sondern auch für die damit verbundene Abschaltungsanordnung unter Nr. 4 angesehen. Es kann vorliegend dahinstehen, ob unter die von § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO vorgesehene Rechtsfolge, die Fortsetzung des Betriebes zu verhindern, auch die Anordnung fallen kann, einen betrieblichen Telefonanschluss abschalten zu lassen. Denn ungeachtet dessen, dass die Antragsgegnerin ihre Abschaltungsanordnung auch nicht im Widerspruchsbescheid auf diese Vorschrift gestützt hat, wären ihre Voraussetzungen schon deshalb nicht erfüllt, weil die Antragsgegnerin insoweit das durch § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO eingeräumte Ermessen nicht ausgeübt hat. Die Anordnung über die Abschaltung des betrieblichen Telefonanschlusses wird weder in der Ordnungsverfügung noch im Widerspruchsbescheid begründet. Lediglich aus einem Telefonvermerk der Antragsgegnerin vom 30. Januar 2024 (Verwaltungsvorgang, Bl. 800) geht hervor, dass nach ihrer Ansicht die Abschaltung der Telefonnummer „alternativlos“ sei. Damit wird aber gerade zum Ausdruck gebracht, dass die Antragsgegnerin das ihr – unterstellt § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO wäre einschlägig – eingeräumte Ermessen noch nicht einmal erkannt hat. Vor diesem Hintergrund sind ihre erstmals im Beschwerdeverfahren insoweit nachgeschobenen Darlegungen gemäß § 114 Satz 2 VwGO unbeachtlich.
Die unterbliebene Ermessensausübung in Bezug auf die Abschaltungsanordnung ist auch nicht deshalb unschädlich, weil das Ermessen insoweit intendiert wäre. Unabhängig davon, ob das Ermessen – wie vom Verwaltungsgericht vertreten (Beschlussabdruck, S. 19, dritter Absatz) – in Bezug auf die Untersagung der genehmigungspflichtigen Personenbeförderung auf Grundlage von § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO möglicherweise intendiert sein mag, kann dies in Bezug auf die Abschaltungsanordnung nicht angenommen werden. Die Abschaltung eines betrieblichen Telefonanschlusses stellt sich nicht zwingend als einzig sachgerechte Entscheidung dar, um die Fortsetzung des Personenbeförderungsgewerbes effektiv zu unterbinden. Wie das Beschwerdevorbringen zeigt, sind dabei auch Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die zugunsten des Interesses des Gewerbetreibenden streiten, den betrieblichen Telefonanschluss beibehalten zu können.
Im Übrigen spricht auch Vieles dafür, dass die Anordnung über die Abschaltung des Telefonanschlusses – unterstellt es bestünde eine entsprechende Rechtsgrundlage –vorliegend unverhältnismäßig wäre. Allein um die Einstellung des genehmigungspflichtigen Personenbeförderungsbetriebs sicherzustellen, bedarf es nicht der Abschaltung des betrieblichen Telefonanschlusses. Mit dem Telefonanschluss wird keine Personenbeförderung durchgeführt, sondern allenfalls ermöglicht oder für Dritte vermittelt. Selbst wenn es zur effektiven Gefahrenabwehr als geboten angesehen würde, auch bereits vorbereitende Handlungen zu unterbinden, hätte es vorliegend genügt, der Antragstellerin – gegebenenfalls unter Androhung eines Zwangsgeldes – aufzugeben, den betrieblichen Telefonanschluss nicht mehr zu verwenden, um eigene Beförderungsaufträge zu disponieren. Die verwaltungsmäßige Kontrolle könnte z. B. durch Testanrufe sowie Überprüfung des Betriebssitzes bzw. der von der Antragstellerin angemieteten Stellplätze erfolgen.
Überdies dürfte die verfügte Abschaltung unangemessen sein. Der über Jahre genutzte betriebliche Telefonanschluss stellt einen beträchtlichen Vermögenswert der Antragstellerin dar. Als solcher kann er nicht nur für die Disponierung eigener Beförderungsaufträge, sondern auch für die Vermittlung an Dritte genutzt, übertragen oder für eine etwaig zukünftig zu einem späteren Zeitpunkt wieder genehmigte eigene Personenbeförderung vorgehalten werden. Diese weiteren Nutzungsmöglichkeiten gingen durch die Abschaltung verloren, ohne dass sie Gegenstand der widerrufenen Genehmigung für die Durchführung eigener Personenbeförderungen wären und ohne dass dargelegt oder sonst ersichtlich wäre, weshalb auch sie unterbunden werden müssten, um den von der Antragsgegnerin verfolgten Zweck zu erreichen, die Durchführung genehmigungspflichtiger Personenbeförderung durch die Antragstellerin zu verhindern.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Eine Änderung der Kostenentscheidung für das erstinstanzliche Verfahren war nicht veranlasst, weil das Obsiegen der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren im Verhältnis zu der im erstinstanzlichen Verfahren noch insgesamt angefochtenen Ordnungsverfügung nicht entscheidend ins Gewicht fällt (vgl. § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Da im Beschwerdeverfahren nur noch die Abschaltung des betrieblichen Telefonanschlusses streitgegenständlich war, war der Auffangstreitwert heranzuziehen. Dieser war wegen der Vorläufigkeit der erstrebten Entscheidung zu halbieren.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).