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Oberverwaltungsgericht NRW·13 B 1174/23·07.03.2024

Beiordnung eines Notanwalts für Beschwerde abgelehnt wegen fehlender Bemühungen und Aussichtslosigkeit

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtBeiordnung von RechtsanwältenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte die Beiordnung eines Notanwalts für eine beabsichtigte Beschwerde gegen den Beschluss des VG Münster. Das OVG lehnte den Antrag ab, weil der Antragsteller innerhalb der Rechtsmittelfrist keine zumutbaren, substantiierten Bemühungen zur Beauftragung eines postulationsfähigen Anwalts nachgewiesen hat und die Rechtsverfolgung als offensichtlich aussichtslos erschien. Wiedereinsetzung hätte damit keinen Erfolg.

Ausgang: Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts für Beschwerde aufgrund fehlender Bemühungen und offensichtlicher Aussichtslosigkeit abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 173 VwGO i.V.m. § 78b ZPO setzt voraus, dass der Beteiligte innerhalb der Rechtsmittelfrist substantiierte und zumutbare Bemühungen zur Beauftragung eines postulationsfähigen Prozessvertreters unternommen und glaubhaft gemacht hat.

2

Die Inhaftierung entbindet nicht von der Pflicht, zumutbare Anstrengungen zur Beschaffung anwaltlicher Vertretung zu unternehmen; dem Inhaftierten bleiben z. B. Anträge auf Kontaktaufnahme oder die Nutzung einer Anwaltsliste zugänglich.

3

Ein Notanwalt wird nicht beigordnet, wenn die Rechtsverfolgung offensichtlich aussichtslos ist; aussichtslos ist sie, wenn auch bei anwaltlicher Vertretung kein günstiges Ergebnis erreichbar ist, etwa weil eine fristgemäße Einlegung durch einen postulationsfähigen Vertreter nicht mehr möglich ist.

4

Für die Wiedereinsetzung in die versäumte Frist ist erforderlich, dass der Beteiligte substantiiert darlegt und glaubhaft macht, rechtzeitig alles Zumutbare zur Beauftragung eines Rechtsanwalts unternommen zu haben; bloße Pauschalangaben genügen nicht.

5

Für die Entscheidung über die Beiordnung eines Notanwalts fallen keine Gerichtsgebühren an.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 78b ZPO§ 67 Abs. 4 VwGO§ 147 Abs. 1 Satz 2 VwGO§ 21 StVollzG NRW§ 26 StVollzG NRW§ 18 UVollzG NRW

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 5 L 329/22

Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Beiordnung eines Notanwalts für eine noch zu erhebende Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 12. Oktober 2023 - 5 L 329/22 - wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag des Antragstellers auf Beiordnung eines Notanwalts für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 12. Oktober 2023 (5 L 329/22) hat keinen Erfolg.

2

Nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 78b ZPO ist einem Verfahrensbeteiligten auf dessen Antrag hin, soweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist (wie für das Beschwerdeverfahren gemäß § 67 Abs. 4 VwGO, siehe § 147 Abs. 1 Satz 2 VwGO), durch Beschluss für den Rechtszug ein Rechtsanwalt zur Wahrung seiner Rechte beizuordnen, wenn er einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet (1.) und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint (2.).

3

1. Die erstgenannte Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn der Beteiligte ihm zumutbare Anstrengungen zur Beauftragung eines Rechtsanwalts ergriffen hat, die nicht etwa wegen der Nichtzahlung eines Gebührenvorschusses oder wegen einer unzulässigen Vorbedingung der Beteiligten, sondern aus von ihm nicht zu verantwortenden Gründen erfolglos geblieben sind. Seine diesbezüglichen Bemühungen hat er innerhalb der Rechtsmittelfrist substanziiert darzulegen und nachzuweisen.

4

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2015 ‑  6 A 2174/14 -, juris, Rn. 3 f., m. w. N.

5

Was dabei zumutbar ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Erforderlich ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls, dass der Rechtsschutzsuchende innerhalb der Einlegungsfrist substanziiert darlegt und glaubhaft macht, rechtzeitig alles ihm Zumutbare getan zu haben, um sich vertreten zu lassen. Dazu gehört, dass er eine angemessene Zahl von postulationsfähigen Prozessvertretern vergeblich um die Übernahme des Mandats ersucht hat.

6

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. März 2017 ‑ 2 B 4.17 -, juris, Rn. 9, vom 28. Juli 1999 ‑ 9 B 333.99 -, juris, Rn. 4 und vom 18. April 1991 ‑ 5 ER 611.91 -, juris, Rn. 2.

7

Hier hat der Antragsteller nach seinem Vortrag in der Antragsschrift vom 21. Oktober 2023 keinerlei Bemühungen unternommen, überhaupt in Kontakt mit einem Rechtsanwalt zu treten, um diesen für eine Prozessvertretung für das Beschwerdeverfahren zu gewinnen. Seine diesbezügliche Untätigkeit hat er damit begründet, dass ihm eine freie Anwaltssuche aus Gründen seiner Inhaftierung aus der JVA heraus so nicht möglich sei, da er noch nicht einmal frei telefonieren könne und er zudem geeignete, vertretungsbereite Rechtsanwälte des Verwaltungsrechts nicht kenne. Diese Umstände schließen indes auch vom Antragsteller zu fordernde zumutbare Bemühungen nicht aus. Der Antragsteller hätte auch aus der Haft heraus entsprechende Anträge auf Bewilligung einer Kontaktaufnahme zu einem oder mehreren Rechtsanwälten bei der Anstaltsleitung stellen können. Auf die einschlägigen Regelungen der §§ 21 und 26 StVollzG NRW (bzw. die darauf verweisenden Vorschriften der §§ 18 und 22 UVollzG NRW) wird Bezug genommen. Überdies ist die pauschale Aussage des gerichtserfahrenen Antragstellers, er kenne keine geeigneten und vertretungsbereiten Rechtsanwälte des Verwaltungsrechts, nicht geeignet, ihn von entsprechenden Bemühungen bei der Anwaltssuche zu entbinden. Gegebenenfalls hätte er sich in der JVA eine Anwaltsliste aushändigen lassen können.

8

Vgl. insoweit auch Bay. VGH, Beschluss vom 16. Mai 2019 ‑ 13a ZB 19.31798 ‑, juris, Rn. 7.

9

2. Schließlich steht der Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO auch entgegen, dass die Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint. Mit dem Begriff der „Aussichtslosigkeit“ stellt das Gesetz für die Beiordnung eines Notanwalts i. S. v. § 78b Abs. 1 ZPO einen weniger strengen Maßstab auf als im Rahmen der Gewährung von Prozesskostenhilfe mit dem Erfordernis der „hinreichenden Aussicht auf Erfolg“. Aussichtslosigkeit i. S. v. § 78b Abs. 1 ZPO besteht, wenn ein günstiges Ergebnis auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann.

10

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2017 ‑ 2 B 4.17 -, juris, Rn. 11.

11

Davon ist vorliegend auszugehen, weil eine Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 12. Oktober 2023 offensichtlich als unzulässig zu verwerfen wäre, da sie nicht mehr fristgemäß von einem postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden kann.

12

Zwar führt der Umstand, dass hier bislang kein postulationsfähiger Prozessbevollmächtigter i. S. d. § 67 Abs. 4 VwGO innerhalb der (mittlerweile abgelaufenen) Zwei-Wochen-Frist des § 147 Abs. 4 Satz 1 VwGO Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 12. Oktober 2023 eingelegt hat, nicht unmittelbar zur Unzulässigkeit der Beschwerde. Denn der Antragsteller hat noch innerhalb der zweiwöchigen Beschwerdefrist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO am 21. Oktober 2023 bei dem Verwaltungsgericht beantragt, ihm „für das Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss vom 12.10.2023 einen Notanwalt gemäß § 78b/78c ZPO beizuordnen“. Ihm wäre deshalb als Beteiligter, der keinen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden hat, nach denselben Grundsätzen Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist zu gewähren wie einem solchen Beteiligten, der aus finanziellen Gründen zur Fristwahrung nicht in der Lage war und deshalb Prozesskostenhilfe beantragt hat.

13

BVerwG, Beschluss vom 28. März 2017 - 2 B 4.17 -, juris, Rn. 20; BGH, Beschluss vom 24. Juni 2014 ‑ VI ZR 226/13 -, juris, Rn. 5.

14

Jedoch setzt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die substantiierte Darlegung und Glaubhaftmachung des Rechtsuchenden voraus, dass er rechtzeitig ihm zumutbare Anstrengungen zur Beauftragung eines Rechtsanwalts ergriffen hat.

15

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7. Dezember 2021 ‑ 9 B 35.21 -, juris, Rn. 7 und vom 28. Juli 1999 ‑ 9 B 333.99 -, juris, Rn. 4.

16

Nach dem Obenstehenden fehlt es jedoch überhaupt an diesbezüglichen Bemühungen des Antragstellers. Dieser war deshalb nicht ohne Verschulden (vgl. § 60 Abs. 1 VwGO) daran gehindert, einen postulationsfähigen Rechtsanwalt für das Beschwerdeverfahren zu beauftragen. Ein Wiedereinsetzungsantrag des Antragstellers könnte damit keinen Erfolg haben, so dass eine fristgemäße Beschwerdeeinlegung gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 12. Oktober 2023 nicht mehr möglich wäre.

17

3. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen. Gerichtsgebühren fallen für die Entscheidung über die Beiordnung eines Notanwalts nicht an.

18

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).