Aussetzung der Vollziehung nach §§ 173 VwGO, 570 Abs. 3 ZPO abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Beigeladene beantragte die Aussetzung der Vollziehung eines Beschlusses des Verwaltungsgerichts nach §§ 173 VwGO, 570 Abs. 3 ZPO. Das OVG lehnte den Antrag ab und verwies auf das Ermessen des Gerichts und die restriktive Regelung des § 149 Abs. 1 VwGO, nach der aufschiebende Wirkung nur ausnahmsweise eintritt. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Fehlerhaftigkeit oder eine unzumutbare Belastung der Beigeladenen wurde nicht festgestellt; das Abwarten der Beschwerdeentscheidung erschien zumutbar.
Ausgang: Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des VG-Beschlusses nach §§ 173 VwGO, 570 Abs. 3 ZPO abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung nach §§ 173 VwGO, 570 Abs. 3 ZPO unterliegt dem Ermessen des Gerichts.
Bei der Ermessensausübung ist zu berücksichtigen, dass § 149 Abs. 1 VwGO der Beschwerde gegen erstinstanzliche Eilentscheidungen nur in Ausnahmefällen aufschiebende Wirkung verleiht.
Eine Aussetzung der Vollziehung kommt nur in Betracht, wenn der erstinstanzliche Beschluss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fehlerhaft ist oder die Vollziehung den Unterlegenen unzumutbar belastet; es ist eine umfassende Abwägung aller Umstände vorzunehmen.
Wirtschaftliche Nachteile allein begründen regelmäßig keine Unzumutbarkeit, wenn das wirtschaftliche Interesse der obsiegenden Partei vergleichbar ist und das Abwarten bis zur Beschwerdeentscheidung zumutbar erscheint.
Tenor
Der Antrag der Beigeladenen nach §§ 173 VwGO, 570 Abs. 3 ZPO auf Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Köln vom 25. Juli 2008 – 7 L 988/08 – wird abgelehnt.
Gründe
Die Entscheidung nach §§ 173 VwGO, 570 Abs. 3 ZPO ist in das Ermessen des Gerichts gestellt. Bei der Ermessensausübung ist zu berücksichtigen, dass nach der gesetzlichen Regelung des § 149 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Beschwerde gegen erstinstanzliche Eilentscheidungen nur in Ausnahmefällen aufschiebende Wirkung zukommt.
Vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl. 2008, Rdnr. 1155.
Vor diesem Hintergrund kommt eine Aussetzung der Vollziehung der erstinstanzlichen Entscheidung nur in Betracht, wenn sich der Beschluss des Verwaltungsgerichts mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als fehlerhaft erweist oder unter Berücksichtigung aller für und gegen die Aussetzung sprechenden Umstände zu erkennen ist, dass die Vollziehung der erstinstanzlichen Entscheidung den unterlegenen Beteiligten unzumutbar belastet.
Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 149 Rdnr. 4, Meyer-Ladewig/Rudisile, in Schoch u.a., VwGO, Stand: September 2007, § 149 Rdnr. 7; noch enger ("offenkundige Fehlerhaftigkeit") Hess. VGH, Beschluss vom 7. August 2003 – 9 Q 1781/03 –, NVwZ-RR 2004, 388.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Eine Fehlerhaftigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts lässt sich nach derzeitigem Erkenntnisstand des Senats nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen, und trotz der von ihnen geltend gemachten wirtschaftlichen Auswirkungen des Beschlusses erscheint in Anbetracht des vergleichbaren wirtschaftlichen Interesses der in der ersten Instanz erfolgreichen Antragstellerin ein Abwarten bis zur Entscheidung über die Beschwerde für die Beigeladenen zumutbar.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.