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Oberverwaltungsgericht NRW·13 B 1161/11·22.09.2011

Beschwerde gegen Ablehnung der Anerkennung ärztlicher Fortbildungsmaßnahmen abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBerufsrecht (Ärztekammerrecht)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte vorläufig, zwei Kongresse bzw. eine Video-Wiederholung als ärztliche Fortbildungsmaßnahmen mit Punkten anzuerkennen. Das OVG wies die Beschwerde zurück, da die Voraussetzungen für eine Vorwegnahme der Hauptsache nicht erfüllt seien. Die Kammer durfte Stellungnahmen der Sektionsvorstände einholen und eine reine Videoaufführung als nicht satzungsgemäße Fortbildungsform bewerten.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Anerkennung ärztlicher Fortbildungsmaßnahmen als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, die eine Vorwegnahme der Hauptsache darstellt, sind unzumutbare Nachteile, ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit des Obsiegens in der Hauptsache und das Unterliegen entgegenstehender öffentlicher Interessen auszuschließen.

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Die zuständige Stelle darf im Rahmen ihrer satzungsrechtlichen Befugnisse Stellungnahmen fachlich zuständiger Sektionsvorstände einholen; diese sind bei summarischer Prüfung maßgeblich, solange der Antragsteller konkrete Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit nicht substantiiert vorträgt.

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Bei summarischer Prüfung genügt bloße Behauptung ohne substantiiertes Erkenntnismaterial nicht, um die Anerkennungsfähigkeit einer Fortbildungsmaßnahme gegenüber der Einschätzung der Behörde zu begründen.

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Die Vorführung einer rein videotechnischen Aufzeichnung vergangener Veranstaltungen erfüllt nicht ohne weiteres die typisierten satzungsmäßigen Anforderungen an eine als ärztliche Fortbildung anzuerkennende Veranstaltung (z. B. Vortrag/Diskussion, konzeptionelle Beteiligung der Teilnehmer, strukturierte interaktive audiovisuelle Fortbildung).

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers ¬gegen den Be-schluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 22. September 2011 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfah¬rens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerde¬verfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde des Antragstellers, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen der von ihm dargelegten Gründe befindet, hat keinen Erfolg. Der angefochtene Beschluss ist in dem vorgegebenen Prüfungsrahmen nicht zu beanstanden.

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Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, den Antrag des Antragstellers,

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die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten,

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die für den 24. und 25. September 2011 geplante Veranstaltung "4. Internationaler Kongress der Deutschen Gesellschaft für G.                e.V." mit dem Thema "Kosmische Grundlagen einer modernen ganzheitlichen Medizin – Der Einfluss von Frequenzen auf Körper, Seele und Geist" und die für den 23. September 2011 geplante Wiederholungsveranstaltung "1. Internationaler Kongress der Deutschen Gesellschaft für G.                e.V." mit dem Thema "Gesundheit durch Frequenzen: Licht, elektromagnetische Wellen, Farben und Klänge"

  1. die für den 24. und 25. September 2011 geplante Veranstaltung "4. Internationaler Kongress der Deutschen Gesellschaft für G.                e.V." mit dem Thema "Kosmische Grundlagen einer modernen ganzheitlichen Medizin – Der Einfluss von Frequenzen auf Körper, Seele und Geist" und
  2. die für den 23. September 2011 geplante Wiederholungsveranstaltung "1. Internationaler Kongress der Deutschen Gesellschaft für G.                e.V." mit dem Thema "Gesundheit durch Frequenzen: Licht, elektromagnetische Wellen, Farben und Klänge"
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als ärztliche Fortbildungsmaßnahmen jeweils mit bis zu 12 Punkten vorläufig anzuerkennen,

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abzulehnen, begegnet keinen Bedenken.

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Das Begehren des Antragstellers stellt sich als Vorwegnahme der Hauptsache dar. Ein die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigender Ausnahmefall im Rahmen eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist (nur) zu bejahen, wenn die anderenfalls zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären und zudem ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit auch für einen Erfolg in der Hauptsache spricht und wenn gegenläufige öffentliche Interessen der Verwaltung nicht überwiegen.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Februar 2011

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13 B 1722/10 –, juris.

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Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss zu Recht verneint. Insbesondere ist bei dem derzeitigen Erkenntnisstand in diesem auf summarische Prüfung angelegten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen des Antragstellers in einem von ihm noch einzuleitenden Hauptsacheverfahren nicht zu bejahen.

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Hinsichtlich des für den 24. und 25. September 2011 angesetzten 4. Kongresses des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass die Mitglieder des Sektionsvorstands Naturheilverfahren der Akademie für ärztliche Fortbildung der Ärztekammer Westfalen-Lippe und der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe mit Stellungnahmen vom 12. September 2011 (Prof. Dr. med. C.    , Chefarzt der Abteilung Naturheilkunde des Katholischen Krankenhauses St. F.         C1.            gGmbH) und 15. September 2011 (Dr. med. T.        , Facharzt für Allgemeinmedizin, TCM und Akupunktur, Naturheilverfahren, Sportmedizin) empfohlen hatten, die fragliche Veranstaltung nicht als ärztliche Fortbildungsmaßnahme zu zertifizieren. Die Vorgehensweise, die zuständigen Sektionsvorstände der Akademie für ärztliche Fortbildung der Ärztekammer Westfalen-Lippe und der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe um Stellungnahmen zu dem Zertifizierungsantrag des Antragstellers zu bitten, entsprach Ziffer 4 der Richtlinien der Ärztekammer Westfalen-Lippe zur Anerkennung und Bewertung von Fortbildungsmaßnahmen (Stand: 12. November 2008), die auf der Grundlage von § 9 Abs. 2 der Satzung "Fortbildung und Fortbildungszertifikat" der Antragsgegnerin erlassen wurden. Den Inhalt der genannten (kurzen) Stellungnahmen hat die Antragsgegnerin in dem Ablehnungsbescheid vom 16. September 2011 richtig wiedergegeben. Der Antragsteller setzt sich (auch) in der Beschwerdebegründung nicht konkret mit den nach Auffassung der Mitglieder des Sektionsvorstands gegen die Anerkennung des Kongresses als Fortbildungsmaßnahme sprechenden Argumenten auseinander. Es drängt sich dem Senat auch nicht auf, dass eine andere Einschätzung als die der Antragsgegnerin vorliegend geboten wäre. Ebenso wenig hat der Antragsteller im Rahmen der Beschwerde Erkenntnismaterial vorgelegt, das entgegen der Einschätzung der Antragsgegnerin und des Verwaltungsgerichts eine Anerkennungsfähigkeit der Fortbildungsmaßnahme begründen könnte.

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Hinsichtlich der für den 23. September 2011 geplanten Wiederholung des 1. Kongresses des Antragstellers steht der Anerkennungsfähigkeit als Fortbildungsmaßnahme bei summarischer Prüfung bereits der – vom Verwaltungsgericht im Ergebnis offen gelassene – Umstand entgegen, dass eine reine Videoaufführung offensichtlich nicht die Anforderungen des § 6 Abs. 2 der Satzung "Fortbildung und Fortbildungszertifikat" der Antragsgegnerin an die Eignung einer Fortbildungsmaßnahme für das Fortbildungszertifikat erfüllt. Beim Vorspielen der Videoaufzeichnung eines in der Vergangenheit abgehaltenen Kongresses handelt es sich weder um einen "Vortrag und Diskussion" (Kategorie A der vorgenannten Regelung) noch um eine "Fortbildung mit konzeptionell vorgesehener Beteiligung jedes einzelnen Teilnehmers" (Kategorie C) oder eine "strukturierte interaktive Fortbildung über ... audiovisuelle Medien mit nachgewiesener Qualifizierung und Auswertung des Lernerfolgs in Schriftform" (Kategorie D). Auch hierzu hat sich der Antragsteller in seinem Beschwerdevorbringen nicht geäußert.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.