Beschwerde gegen Ablehnung der aufschiebenden Wirkung und Zwangsgeld im Glücksspielverbot
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Ordnungsverfügung, durch die ihm die Vermittlung von Internet-Glücksspielen untersagt und Zwangsgelder angedroht wurden. Das OVG bestätigt die Ablehnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO und die Zwangsgeldfestsetzungen. Es hält die Verfügung und die gesetzten Fristen für hinreichend bestimmt und zumutbar; behauptete Umsetzungsprobleme rechtfertigen keinen Aufschub.
Ausgang: Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts wird zurückgewiesen; Ablehnung der aufschiebenden Wirkung und Bestätigung der Zwangsgeldfestsetzungen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO erfordert eine Interessenabwägung; sie ist zu versagen, wenn die öffentlichen Durchsetzungsinteressen und die Zumutbarkeit vorläufiger Compliance-Maßnahmen das Gewicht des Antragsinteresses überwiegen.
Die Festsetzung eines Zwangsgeldes nach den Vorschriften des VwVG (insbesondere §§ 55, 57, 60, 63, 64 VwVG NRW) ist rechtmäßig, wenn die materiellen Voraussetzungen der Ordnungsverfügung vorliegen und die Höhe des Zwangsgeldes im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung nicht zu beanstanden ist.
Die bloße Rüge, eine Ordnungsverfügung sei gemeinschaftsrechtswidrig oder unbestimmt, begründet die Aufhebung einer Zwangsgeldfestsetzung nicht ohne substantiiert dargelegte, entscheidungserhebliche Mängel der Grundverfügung.
Fristsetzungen in Untersagungsverfügungen sind ausreichend, wenn es dem Adressaten zumutbar ist, die beanstandete Tätigkeit vorläufig einzustellen; pauschale Hinweise auf technische Schwierigkeiten (z.B. Geolokalisierung) entbinden nicht ohne konkrete Nachweise von der Einhaltung gesetzter Fristen.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 23. Juli 2009 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen der vom Antragsteller dargelegten Gründe befindet, hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 23. Juni 2009 anzuordnen, zu Recht abgelehnt. Die im Rahmen von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus.
Die zu Recht auf §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 64 VwVG NRW gestützte Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 30.000,- Euro ist im vorgegebenen Prüfungsrahmen nicht zu beanstanden.
Unberechtigt ist die Rüge des Antragstellers, die Zwangsgeldfestsetzung sei rechtswidrig, weil die zugrundeliegende Ordnungsverfügung vom 10. Juni 2009 gemeinschaftsrechtswidrig und unbestimmt sei und weil mit ihr etwas rechtlich und tatsächlich Unmögliches aufgegeben werde. Der Senat hat bereits mit Beschluss vom 5. November 2009 – 13 B 1148/09 –, juris, dargelegt, dass die Grundverfügung insoweit keinen Bedenken unterliegt. Daran hält er fest.
Unbedenklich ist ferner die in der Untersagungsverfügung bestimmte Wochenfrist zur Befolgung des Glücksspiel-Vermittlungsverbots. Auch dies hat der Senat bereits im vorgenannten Beschluss entschieden. Die dagegen erhobenen Einwände des Antragstellers insbesondere zu den behaupteten Schwierigkeiten, zeitnah eine Internet-Geolokalisation einzurichten, rechtfertigen keine abweichende rechtliche Beurteilung. Dazu hat das Verwaltungsgericht (unter Hinweis auf die Gründe seines Beschlusses vom 17. Juli 2009 – 27 L 990/09 –) eingehend wie zutreffend ausgeführt, dass es dem Antragsteller, dem das Verbot der Vermittlung von Internet-Glücksspielen seit langem bekannt sei, ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen wäre, sein Angebot innerhalb der gesetzten Wochenfrist (jedenfalls einstweilen) aus dem Internet herauszunehmen und so dem gesetzlichen Vermittlungsverbot nachzukommen. Wegen der weiteren Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Beschlussgründe des Verwaltungsgerichts Bezug genommen.
Rechtmäßig ist schließlich die auf die §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 VwVG NRW gestützte Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 60.000,- Euro. Auch dazu hat das Verwaltungsgericht das Erforderliche gesagt. Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass zu ergänzenden Ausführungen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.