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Oberverwaltungsgericht NRW·13 B 111/17·23.04.2017

Beschwerde gegen Ablehnung der Masterzulassung wegen fehlender integrierter Projektarbeiten

Öffentliches RechtHochschulrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrt einstweilige Zulassung zum Master Architektur; das VG lehnte einen Anordnungsanspruch ab, das OVG wies die dagegen gerichtete Beschwerde zurück. Streitpunkt waren die in der SMPO geforderten "integrierten Projektarbeiten" in Konstruieren und Stadtplanung und die Frage einer Zulassung unter Auflagen. Das OVG hielt die Anforderungen der Prüfungsordnungen für verbindlich und bemängelte mangelnde Glaubhaftmachung der erforderlichen lehrgebietsübergreifenden Betreuung.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der einstweiligen Zulassung zum Masterstudium als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Zugangsvoraussetzungen für Masterstudiengänge richten sich nach den Bestimmungen der einschlägigen Prüfungsordnungen; definierte Begriffe der studiengangspezifischen Prüfungsordnung sind maßgeblich.

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Eine "integrierte Projektarbeit" ist ein Entwurfsprojekt mit lehrgebietsübergreifender Betreuung durch mindestens zwei Lehrgebiete; erforderlich sind sowohl ein interdisziplinärer Inhalt als auch die Beteiligung von mindestens zwei Lehrstühlen.

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Eine Zulassung unter Auflagen kommt nicht in Betracht, wenn zur Herstellung der geforderten fachlichen Vorbildung mehr als eine Projektarbeit als Auflage erteilt werden müsste.

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Im summarischen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes muss der Antragsteller die Voraussetzungen für den Erfolg der Hauptsache substantiiert und glaubhaft machen; bloße Inhaltsangaben der erbrachten Leistungen ohne Nachweis der geforderten formalen Betreuung genügen nicht.

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Bei der Auslegung zusammengehöriger Prüfungsordnungen ist systematisch ein einheitlicher Maßstab heranzuziehen; das Fehlen identischer Terminologie in der Bachelorprüfungsordnung rechtfertigt nicht ohne Weiteres eine einschränkende Auslegung studiengangspezifischer Zugangsvoraussetzungen.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 3 Abs. 2 SMPO§ 49 Abs. 7 Hochschulgesetz NRW§ 3 Abs.5 Satz 3 ÜPO§ 8 Abs. 6 SBPO§ 5 Abs. 3 SBPO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Aachen, 9 L 814/16

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 3. Januar 2017 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen der von der Antragstellerin dargelegten Gründe befindet, ist unbegründet.

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Das Verwaltungsgericht hat einen Anordnungsanspruch auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Zulassung der Antragstellerin zum Masterstudiengang Architektur im Wintersemester 2016/2017 verneint, weil die Antragstellerin in Ermangelung von zwei, im Rahmen des Bachelorstudiums Architektur zu absolvierenden sog. „integrierten Projektarbeiten“ in den Themenbereichen „Konstruieren“ und „Stadtplanung“ nicht über die von der Antragsgegnerin in den maßgeblichen Zugangsvorschriften verlangte erforderliche fachliche Vorbildung für den Masterstudiengang verfüge und zugleich auch eine Zulassung unter Auflagen unter diesen Umständen nicht in Betracht komme. Die mit dem Beschwerdevorbringen hiergegen allein geltend gemachten Einwände, für den Zugang zum Masterstudiengang Architektur seien als Nachweis einer fachlichen Vorbildung in den Bereichen „Konstruieren“ und „Stadtplanung“ keine „integrierten Projektarbeiten“ zu fordern, weil entsprechende Leistungen auch im Rahmen des von der Antragsgegnerin selbst angebotenen Bachelorstudiengangs nicht obligatorisch seien, jedenfalls habe die Antragstellerin aber im Rahmen ihres Bachelorstudiums an der Jade-Hochschule tatsächlich derartige Leistungen erbracht, verhelfen der Beschwerde nicht zum Erfolg.

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Die durch die Antragsgegnerin aufgestellten Voraussetzungen für den Zugang zum Masterstudiengang Architektur ergeben sich – soweit sie hier der Sache nach relevant sind – ausschließlich aus § 3 Abs. 4 bis 6 der übergreifenden Prüfungsordnung für alle Bachelor- und Masterstudiengänge vom 3. November 2014 in der Fassung der dritten Ordnung zur Änderung der Prüfungsordnung vom 24. Juni 2016 – ÜPO – i.V.m. § 3 Abs. 2 und 3 der studiengangspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Architektur vom 24. Juni 2016 – SMPO –. Im Einzelnen bestimmt § 3 Abs. 4 Satz 1 ÜPO, dass Zugangsvoraussetzung für das Masterstudium ein anerkannter erster Hochschulabschluss ist, durch den die fachliche Vorbildung für den jeweiligen Masterstudiengang nachgewiesen wird. Die Anforderungen an den hiernach erforderlichen Nachweis der fachlichen Vorbildung ergeben sich gemäß der Verweisungsvorschrift des § 3 Abs. 5 Satz 1 ÜPO aus § 3 Abs. 2 SMPO, wonach die Bewerberinnen und Bewerber in den fünf Bereichen „Kulturelle und historische Grundlagen“, „Gestalten und Darstellen“, „Entwerfen“, „Konstruieren“ und „Stadtplanung“ die für ein erfolgreiches Studium im Masterstudiengang erforderlichen Kenntnisse im Umfang von im Einzelnen dort näher bestimmten Credit Points – CP – nachweisen müssen. Zusätzlich sind im Bereich „Entwerfen“ mindestens eine Projektarbeit zum Thema „Wohnen“ und in den Bereichen „Konstruieren“ und „Stadtplanung“ jeweils eine sog. „integrierte Projektarbeit“ erforderlich. Die für den Fall nicht hinreichender fachlicher Vorbildung durch § 3 Abs. 6 Satz 1 ÜPO grundsätzlich eröffnete Möglichkeit einer Zulassung unter Auflagen wird gemäß der Verweisungsvorschrift des § 3 Abs. 6 Satz 9 ÜPO durch § 3 Abs. 3 SMPO begrenzt und scheidet u.a. dann aus, wenn mehr als eine Projektarbeit als Auflage erteilt werden müsste. Der Begriff der „integrierten Projektarbeit“ wird dabei durch § 3 Abs. 2 SMPO als ein Entwurfsprojekt definiert, an dem mindestens zwei Lehrgebiete betreuend beteiligt sind. Erforderlich ist mithin nicht nur ein lehrgebietsübergreifender Inhalt der Projektarbeit, sondern auch und gerade die lehrgebietsübergreifende Betreuung der Projektarbeit durch mindestens zwei Lehrstühle.

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Dass die von der Antragsgegnerin erlassene studiengangspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Architektur vom 26. April 2016 – SBPO – einen so ausdrücklich definierten Begriff der „integrierten Projektarbeit“ nicht vorsieht, rechtfertigt entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerin keine einschränkende Anwendung oder Auslegung von § 3 Abs. 2 SMPO. Zunächst zeigt das Beschwerdevorbringen – sollte es überhaupt in diesem Sinne zu verstehen sein – keinen Rechtssatz auf, nachdem die Antragsgegnerin prinzipiell gehindert wäre, für den Zugang zum Masterstudiengang Architektur eine fachliche Vorbildung im Sinne von § 49 Abs. 7 Hochschulgesetz NRW zu verlangen, die durch die Prüfungsordnung für den eigenen Bachelorstudiengang Architektur nicht als obligatorischer Ausbildungsinhalt vorgesehen ist. Abgesehen davon lassen einzelne den Zugang zum Masterstudiengang betreffende Regelungen erkennen, dass nach dem eigenen Verständnis der Antragsgegnerin die Absolventen ihres Bachelorstudiengangs mit den im Bachelorstudiengang absolvierten Ausbildungsmodulen grundsätzlich auch die Zugangs-voraussetzungen für ihren Masterstudiengang erfüllen können sollen. Dies ergibt sich etwa aus den sinngemäß gleichlautenden Regelungen in § 3 Abs. 5 Satz 3 ÜPO und § 3 Abs. 2 SMPO, nach denen an anderen Hochschulen erbrachte Leistungen mit denen des Bachelorstudiengangs der Antragsgegnerin vergleichbar sein müssen. Eine gegenteilige Annahme dürfte im Übrigen auch praxisfern sein. Ist hiernach aber im Ausgangspunkt eine beide Prüfungsordnungen in den Blick nehmende, systematisch einheitliche Auslegung geboten, spricht – nach der im Rahmen eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung – Überwiegendes dafür, dass die maßgeblichen Regelungen der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang dahin auszulegen sind, dass sie – wie von § 3 Abs. 2 SMPO im Rahmen der Zulassungsvoraussetzungen für den Masterstudiengang vorausgesetzt – in den Bereichen „Konstruieren“ und „Stadtplanung“ integrierte Projektarbeiten unter lehrgebietsübergreifender Betreuung durch mindestens zwei Lehrstühle erfordern. Denn während der Begriff der „integrierten Projektarbeit“ in § 3 Abs. 2 SMPO legal definiert wird, erweisen sich die maßgeblichen Regelungen der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang zumindest als in diesem Sinne interpretationsoffen.

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Dies gilt zunächst für die durch die Antragstellerin angeführte Regelung des § 8 Abs. 6 SBPO, die als eine Form der Prüfung lediglich allgemein die „Projektarbeit“ nennt. Denn § 8 Abs. 6 SBPO gibt lediglich die äußeren Rahmenbedingungen für die Prüfungsform einer Projektarbeit vor und grenzt diese damit von weiteren Prüfungsformen, etwa einem Kolloquium oder einer Klausur, ab. Die inhaltliche und konzeptionelle Gestaltung der im Einzelnen zu absolvierenden Ausbildungsmodule ergibt sich vielmehr aus dem als Anlage 1 zu § 5 Abs. 3 SBPO erlassenen Modulkatalog. Diesem kann entnommen werden, dass die Leistungen in den beiden hier streitgegenständlichen Projektarbeiten in den Bereichen „Konstruieren“ und „Stadtplanung“, d.h. das Projekt „B2 – Architektur und Konstruktion“ und das Projekt „B3 – Stadt und Landschaft“ durch eine „integrierte Modulprüfung“ „als Projektarbeit“ erbracht werden, wobei im weiteren auch die Gewichtung der einzelnen Fachbereiche bei der Benotung ausgewiesen wird. Damit unterscheidet sich die Modulbeschreibung von der im Bereich „Entwerfen“ geforderten Projektarbeit, die ausweislich der Modulbeschreibung „B1 – Architektur und Gebäudeplanung“, lediglich als einfache Modulprüfung absolviert wird. Auch die Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang sieht mithin jedenfalls der Sache nach „integrierte Projektarbeiten“ in den genannten Bereichen vor. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass sich das dabei zugrunde gelegte Begriffsverständnis von einer „integrierten Projektarbeit“ von demjenigen des § 3 Abs. 2 SMPO unterscheidet, sind aus der Prüfungsordnung heraus nicht erkennbar. Sie ergeben sich nach dem Vortrag der Antragsgegnerin auch nicht aus einer abweichend gehandhabten Praxis. Lediglich ergänzend kann insoweit auch auf die weitergehende Beschreibung zum Modul „B2 – Architektur und Konstruktion“ verwiesen werden, die sich aus dem Modulhandbuch der Antragsgegnerin ergibt, auf das wiederum in dem durch die Antragstellerin zur Glaubhaftmachung ihres Vortrags angeführten Modulkatalog Bezug genommenen wird und das sich mittels des ebenfalls dort angegebenen Links auf der Internetseite der Antragsgegnerin einsehen lässt. Nach der unter dem Kürzel „BSArch-C1_3/2011“ hinterlegten Inhaltsbeschreibung werden „in einer fach- und lehrstuhlübergreifenden gemeinsamen Projektarbeit“ die Inhalte der Module Konstruktion, Tragwerklehre und Gebäudetechnik u.a. im Rahmen der Bearbeitung eines integrierten konstruktiven Entwurfes angewandt und geprüft.

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Nach den hiernach gemäß § 3 Abs. 2 SMPO vorgegebenen Voraussetzungen kann sich die Antragstellerin auch nicht mit Erfolg darauf berufen, mit den Ausbildungsmodulen „Projekt Entwurf und Detail I“, „Projekt Entwurf und Detail II“ sowie „Projekt „Entwurf und Detail Gebäudetechnik“ im Rahmen ihres Bachelorstudiums an der Jade-Hochschule tatsächlich drei fachübergreifende Projektarbeiten erfolgreich absolviert zu haben. Denn mit der Beschwerde wird weder dargelegt, noch glaubhaft gemacht, dass an den angeführten Ausbildungsmodulen über ihren inhaltlich fachübergreifende Kenntnisse der Studierenden voraussetzenden Charakter hinaus auch mindestens zwei Lehrgebiete betreuend beteiligt gewesen sind. Hierfür geben insbesondere auch die Modulbeschreibungen im Modulhandbuch Bachelorstudiengang Architektur der Jade-Hochschule nichts her. Soweit dort unter näherer Darstellung im Einzelnen ausgeführt wird, dass die Projektarbeit Kenntnisse aus unterschiedlichen vorausgegangenen Ausbildungsmodulen verknüpfe, besagt dies gerade noch nichts darüber, ob die Projektarbeiten selbst – wie von der Antragsgegnerin in § 3 Abs. 2 SMPO verlangt – auch fachübergreifend betreut worden sind.

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In Anbetracht dessen bedarf im Beschwerdeverfahren keiner weiteren Prüfung, ob ein Anordnungsanspruch unabhängig von den durch das Verwaltungsgericht angeführten Gründen nicht auch deshalb zu verneinen wäre, weil aus den weiteren im Bescheid der Antragsgegnerin vom 6. September 2016 genannten Ablehnungsgründen ein Erfolg der Antragstellerin in der Hauptsache nicht mit der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gebotenen überwiegenden Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.