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Oberverwaltungsgericht NRW·13 B 108/01·11.04.2001

Antrag auf Beschwerdezulassung wegen Ermessensfehlern zurückgewiesen

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtBeschwerdezulassung nach VwGOVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte die Zulassung der Beschwerde gegen eine erstinstanzliche Entscheidung mit Hinweisen auf vermeintliche Ermessensfehler. Das Oberverwaltungsgericht hielt die vorgetragenen Zweifel für unzureichend substantiier t und sah nicht dargelegt, dass der Ermessensspielraum auf "Null" reduziert gewesen sei. Der Antrag wurde zurückgewiesen und der Antragstellerin die Kosten auferlegt.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Beschwerde wegen nicht substantiiert dargelegter ernstlicher Zweifel und fehlender Ermessensreduktion auf Null verworfen; Kosten auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Zulassung der Beschwerde nach §§ 146, 124 Abs. 2 VwGO sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung substantiiert darzulegen.

2

Die bloße Aufzählung vermeintlicher Ermessensfehler genügt nicht; es muss konkret gezeigt werden, dass das Ermessen auf null reduziert war.

3

Eine fehlerhafte Ermessensausübung führt nicht ohne weiteres zur Annahme eines Rechtsfehlers, der die Zulassung der Beschwerde rechtfertigt.

4

Kann der Zulassungsgrund nicht substantiiert dargetan werden, ist der Antrag zurückzuweisen; das Gericht kann die Kosten der Antragstellerin auferlegen.

Relevante Normen
§ 146 VwGO§ 124 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 24 L 2899/00

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdezulassungsverfahren auf 150.000,-- DM festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag hat keinen Erfolg.

3

Auch wenn man zu Gunsten der Antragstellerin, die einen Zulassungsgrund nach §§ 146, 124 Abs. 2 VwGO nicht benannt hat, davon ausgeht, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Beschlusses geltend gemacht werden sollen, sind diese nicht ausreichend dargelegt. Die Antragsschrift begnügt sich damit, verschiedene Ermessensgesichtspunkte aufzuweisen, die aus ihrer Sicht die Entscheidung der Antragsgegnerin unrichtig, weil ermessensfehlerhaft erscheinen lassen sollen. Das reicht jedoch nicht aus, da, selbst wenn man dem folgen würde, nicht dargelegt wäre, dass sich der Ermessensspielraum der Antragsgegnerin auf "Null" reduziert hatte. Da hierauf auch der Beschluss des Verwaltungsgerichts mehrfach abstellt und sich aus einer fehlerhaften Ermessensausübung nicht notwendigerweise eine Ermessensreduzierung auf Null ergibt, kann der Antrag schon aus diesem Grunde keinen Erfolg haben.