Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·13 B 1074/02·30.06.2002

Beschwerde gegen Ablehnung einstweiligen Rechtsschutzes zu scheinpflichtigen Lehrveranstaltungen zurückgewiesen

Öffentliches RechtHochschulrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller begehrten einstweiligen Rechtsschutz und Prozesskostenhilfe zur Zulassung zu scheinpflichtigen Lehrveranstaltungen im Medizinstudium. Das OVG lehnte die PKH wegen fehlender Erfolgsaussicht ab und wies die Beschwerden zurück. Es stellte fest, dass vorläufiger Rechtsschutz nicht geboten ist, wenn die Teilnahmebescheinigung wegen versäumter Anwesenheit nicht mehr erreichbar ist oder die Veranstaltung für das Fachsemester nicht vorgesehen ist.

Ausgang: Beschwerden gegen Ablehnung einstweiligen Rechtsschutzes zurückgewiesen; Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe für ein Beschwerdeverfahren ist zu versagen, wenn dieses keine hinreichende Erfolgsaussicht bietet.

2

Im einstweiligen Rechtsschutz ist eine Anordnung zur Zulassung zu einer scheinpflichtigen Einzelveranstaltung nicht erforderlich, wenn der Studierende die Veranstaltung nicht mehr mit Erfolg abschließen und die hierfür erforderliche Teilnahmebescheinigung nicht mehr erlangen kann.

3

Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Regelung der Studienordnung genügen im summarischen Verfahren nach § 123 VwGO nicht zur Annahme der Nichtigkeit dieser Vorschrift; der pädagogisch-wissenschaftliche Freibereich der Hochschule ist zu respektieren.

4

Eine Beschwerde ist unzulässig, soweit sie Anträge enthält, die erstinstanzlich nicht gestellt wurden (Aliud); eine nachträgliche Antragsänderung ist unzulässig oder sachdienlichkeitsbedingt unbeachtlich, wenn der geänderte Antrag keine Erfolgsaussichten aufweist.

Relevante Normen
§ 5 Abs. 2 StO§ 123 VwGO§ 4 Abs. 5 Nr. 5.1 StO§ 4 Abs. 1 StO§ 4 Abs. 2 Nr. 2.1 StO§ 4 Abs. 1 Satz 1 StO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 4 L 1014/02

Tenor

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerdeverfahren tragen die Antragsteller zu je einem Drittel.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung für den ersten Rechtszug auf 20.000,-EUR und für den zweiten Rechtszug auf 15.000,-EUR festgesetzt.

Gründe

2

Die begehrte Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist wegen - aus den nachfolgenden Gründen ersichtlicher - fehlender Erfolgsaussicht desselben zu versagen.

3

Die zulässigen Beschwerden sind unbegründet.

4

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die beantragte Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil das erstinstanzliche Begehren der Antragsteller auf vorläufigen Rechtsschutz, wie aus den nachfolgenden Ausführungen ersichtlich, keine hinreichende Erfolgsaussicht bot.

5

Ebenfalls zu Recht hat es den erstinstanzlich allein gestellten Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragsteller zu den angestrebten fünf Einzelveranstaltungen des Medizinstudiums im Sommersemester 2002 (jeweils Seminar und Praktikum in Biochemie und Physiologie sowie Kurs der mikroskopischen Anatomie) zuzulassen, abgelehnt.

6

Bei der in der vorliegenden Verfahrensart nur möglichen überschlägiger Betrachtung wirft die Verneinung des Anordnungsanspruchs durch das Verwaltungsgericht für den Senat keine Zweifel auf. Die von den Antragstellern hiergegen, insbesondere gegen die Anwendbarkeit der Studienordnung der Medizinischen Fakultät der S. -V. C. vom 29. März 2001 (StO) erhobenen Bedenken bedürfen keiner vertiefenden, abschließenden Ausführungen. Soweit die Antragsteller lediglich Zweifel an der Rechtmäßigkeit des § 5 Abs. 2 StO äußern, reicht das im summarischen Verfahren nach § 123 VwGO zur Annahme der Nichtigkeit dieser Vorschrift nicht aus. Es drängt sich nicht auf und ist nicht einmal überwiegend wahrscheinlich, dass das Erfordernis des zuvor erworbenen "Scheins" in Biologie für den Zugang zu den von den Antragstellern angestrebten Einzelveranstaltungen nicht auf pädagogisch-wissenschaftlichen Gründen beruht und deshalb unwirksam ist.

7

Jedenfalls aber kann die Beschwerde deshalb zu keinem anderen Ergebnis als der Bestätigung der Ablehnung des vorläufigen Rechtsschutzbegehrens führen, weil die Antragsteller bezüglich eines Großteils ihres Zulassungsbegehrens schon zum Zeitpunkt des Eingangs ihrer Antragsschrift, spätestens aber zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt des Senats einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht haben.

8

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats

9

vgl. zuletzt Beschlüsse vom 15. Februar 1994 - 13 B 2967 u. 2968/93 -, ferner vom 19. Dezember 1984 - 13 B 2596/84 -, vom 25. Oktober 1983 - 13 B 2266/83 - und vom 10. Dezember 1982 - 13 B 2378/82 -; so schon der 15. Senat des angerufenen Gerichts, Beschluss vom 3. April 1975 - 15 A 298/75 -; ferner VGH BW, Beschluss vom 13. Juni 1985 - 9 S 1402/85 -, KMK-HSchR 1986, 28; und BayVGH, Beschluss vom 21. Februar 1986 - 7 CE 86.10073 -, KMK-HSchR 1987, 5;

10

bedarf ein den Zugang zu einer sog. scheinpflichtigen Einzelveranstaltung (Engpassveranstaltung) anstrebender Student des vorläufigen Rechtsschutzes dann nicht, wenn er die Veranstaltung ohnehin nicht mehr mit Erfolg abschließen kann, d. h. die Bescheinigung über die regelmäßige oder erfolgreiche Teilnahme nicht mehr erlangen kann, und dies pädagogisch-wissenschaftlich gerechtfertigt ist. Das ist hier der Fall. Nach § 4 Abs. 5 Nr. 5.1 der o.a. Studienordnung gehören die von den Antragstellern angestrebten Einzelveranstaltungen zu den scheinpflichtigen Veranstaltungen. Nach § 4 Abs. 1 StO muss der Studierende den regelmäßigen und erfolgreichen Besuch der Veranstaltung nachweisen. Die verschiedenen Unterrichtsformen der Unterrichtsangebote in den Fächern sind fachweise aufeinander bezogen und als ein Ganzes zu sehen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 StO). Nach § 4 Abs. 2 Nr. 2.1 StO wird die regelmäßige Teilnahme nur bescheinigt, wenn der Studierende nicht mehr als 15 % der Unterrichtszeit der praktischen Übung versäumt hat. Letzeres war für die Antragsteller der Fall hinsichtlich des Praktikums der Biochemie am 6., spätestens 13. Juni d. J. und hinsichtlich des einem Praktikum gleichzusetzenden Kurses der Histologie am 2. Mai d. J. Wegen des inneren Zusammenhangs von Seminar und Praktikum der Biochemie geht der Senat davon aus, dass auch hinsichtlich des Seminars eine Bescheinigung des regelmäßigen und vor allem erfolgreichen Besuchs dieser Veranstaltung nicht in Betracht kommt. Hinsichtlich einer von den Antragstellern angestrebten Zulassung zum Praktikum der Physiologie für das zweite Fachsemester im Sommersemester 2002 ist ein Anordnungsgrund schon deshalb nicht dargetan, weil diese Veranstaltung für Studierende des zweiten Fachsemesters im Sommersemester nicht angeboten wird. Dieses Praktikum ist nach dem Studienplan für das dritte und vierte Studiensemester (Fachsemester) vorgesehen, was als Regelung des pädagogisch-wissenschaftlichen Freibereichs der Hochschule nicht zu beanstanden ist.

11

Soweit die Antragsteller in der Beschwerde hilfsweise beantragen, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen im zweiten Fachsemester eine erneute Teilnahme an der Klausurprüfung im Fach Biologie zu ermöglichen, insoweit im Sommersemester 2002 eine weitere Wiederholungsklausur im Fach Biologie anzubieten und sie zu den im Hauptantrag genannten Seminaren und Praktika bis zur Bekanntgabe des Ergebnisses der Biologieklausur vorläufig zuzulassen, ist die Beschwerde bereits unzulässig. Insoweit fehlt es den Antragstellern an einer Beschwer durch die angegriffene erstinstanzliche Entscheidung. Hierüber hat das Verwaltungsgericht nämlich nicht erkannt und nicht zu erkennen brauchen, weil ein derartiger Antrag von den Antragstellern nicht gestellt war. Ein dahingehendes Begehren war auch nicht im erstinstanzlich gestellten Antrag als ein Minus enthalten. Vielmehr handelt es sich insoweit um ein Aliud. Eine in der Erweiterung des Antragsbegehrens in der Beschwerde liegende Antragsänderung i.S.d. § 91 VwGO ist auch nicht sachdienlich, weil die Antragsteller einen Anspruch auf Teilnahme an den o.a. Einzelveranstaltungen ohne vorherigen Nachweis vorhandener fachlicher Grundkenntnisse in Form des Scheins für Biologie nicht dargelegt haben. Auf die Frage, ob die Aufnahmekapazität in den o.a. Veranstaltungen eine Zulassung der Antragsteller überhaupt zuließe und ob ohne ihre Zulassung die Ausbildungskapazität nicht ausgeschöpft wäre, kommt es mithin nicht an.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO.

13

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es für das Beschwerdeverfahren 13 E 558/02 wegen der nach Nr. 2502 der Anlage 1 zum GKG anfallenden Festgebühr nicht. Die Streitwertänderung und -festsetzung im Beschwerdeverfahren 13 B 1074/02 beruht auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3, 25 Abs. 2 Satz 2, 14 Abs. 1 GKG. Die Bedeutung eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens wegen Zulassung zu einer Einzelveranstaltung hat der Senat in der Vergangenheit mit 2.000,00 DM bemessen

14

vgl. Beschluss des Senats vom 26. Juli 1999 - 13 E 389/99 -,

15

dem nach der neuen Währung etwa 1.000,00 EUR entsprechen. Die - erstinstanzlich vier und zweitinstanzlich drei - Antragsteller strebten/streben jeweils fünf Einzelveranstaltungen, mithin erstinstanzlich insgesamt 20 und zweitinstanzlich insgesamt 15 einzelne Zulassungsentscheidungen an, was zu den festgesetzten Werten von 20.000,- EUR für den ersten und 15.000,- EUR für den zweiten Rechtszug führt.

16

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.